Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Straßenbreite — Straßengräben. 605 
gelten über Erlangung des Str. im Wege der Zwangsenteignung (s. d. 
B 1 3). Polizeilich wird mit Geld bis zu 60 4“ oder Haft bis zu 
14 Tagen bestraft, wer sich an dem Str. vergreift oder wer Str. außer- 
halb der bestimmten Plätze ablädt (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 S17). 
Straßenbreite, Straßenverbreiterung. Für Staatsstraßen ist die 
Verpflichtung der Anlieger zu unentgeltlicher Grundabtretung weggefallen, 
das Areal vielmehr, da nöthig, auch hier im Wege der Zwangsenteignung 
(s. d. B 1) zu beschaffen. Die Breite wird nach dem jeweiligen Be- 
dürfnisse bemessen (VO. vom 4. Januar 1820 S. 5). Nicht staat- 
liche öffentliche Wege sollen ausschließlich der Seitengräben als Fahr- 
wege innerhalb bewohnter Ortschaften mindestens 7 m, außerhalb 
mindestens 5 m, als Fußwege mindestens 1 m breit sein, bei stärkeren 
Krümmungen aber ¼ bis ½ über die Normalbreite erhalten (Ges. vom 
12. Januar 1870 S. 5 § 15-, Anweisung vom Jahre 1872 §. 14). 
Die Beschlußfassung über die Str. steht zunächst den Wegebaupflichtigen 
zu. Der Grund und Boden ist, soweit nöthig, im Wege der Enteignung 
zu erwerben. Die unentgeltliche Bodenabtretung kann als Baubedingung 
nur auferlegt werden, wenn die Verbreiterung durch den Neubau nöthig 
wird. Wo Ortsbauordnungen (s. d.) bestehen, ist über die Breite, die 
Verpflichtung zu unentgeltlicher Abtretung und die Voraussetzungen der 
Zwangsenteignung (s. d. B II), die hier auch im einzelnen Falle nur mit 
ministerieller Genehmigung möglich ist, im Wege der Ortsbauordnung 
Bestimmung zu treffen. Aushilfsweise kommen diese Bestimmungen auch 
innerhalb der Ortschaften zur Anwendung (Ges. vom 12. Januar 1870 
S. 5 8§ 44, 14). Die Grundsätze, von denen das Ministerium in dieser 
Beziehung neuerdings ausgeht, s. unter Ortsbauordnung. 
Straßendampfwagen. Inwieweit auf Str. die Bestimmungen über Straßen- 
locomotiven (s. d.) Anwendung erleiden, bleibt der Entschließung für 
den einzelnen Fall vorbehalten (VO. vom 5. Sept. 1890 S. 146 84.). 
Straßeneisenbahnen, s. Straßenbahnen. 
Straßenflucht, s. Baulinie, Straßenrichtung. . 
Straßengefälle. Das größte Gefälle soll bei Flachlandstraßen ½4, bei 
Gebirgsstraßen 1/12 betragen. Bei stärkeren Krümmungen soll die Straße 
in der Regel horizontal gelegt werden (Anweisung vom Jahre 1872 § 14). 
Straßengräben werden als Zubehör des Weges betrachtet, sind daher 
durch die Wegebaupflichtigen, bei staatlichen Straßen vom Staate, zu 
unterhalten und, soweit nöthig, im Wege der Zwangsenteignung (s. d. 
B I1 und II) zu beschaffen. Die Gräben sollen mindestens 0,3 m Tiefe 
und Sohlbreite haben und werden in die gesetzliche Straßenbreite (s. d.) 
nicht eingerechnet (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 8 2, 88 10, 15 
der Anweisung vom Jahre 1872). Auch in straßenpolizeilicher Be- 
ziehung gelten die Seitengräben als Zubehör des Weges. Die Be- 
stimmungen über Beschädigung, Verunreinigung 2c. der Straßen leiden 
daher auf die Str. ebenfalls Anwendung. Insbesondere wird mit Geld 
bis zu 60 7 oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer durch oder in 
Seitengräben fährt, reitet oder Vieh treibt (VO. vom 9. Juli 1872 
S. 347 § 16). Im Uebrigen s. Straßenbau.
	        
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