Straßenbreite — Straßengräben. 605
gelten über Erlangung des Str. im Wege der Zwangsenteignung (s. d.
B 1 3). Polizeilich wird mit Geld bis zu 60 4“ oder Haft bis zu
14 Tagen bestraft, wer sich an dem Str. vergreift oder wer Str. außer-
halb der bestimmten Plätze ablädt (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 S17).
Straßenbreite, Straßenverbreiterung. Für Staatsstraßen ist die
Verpflichtung der Anlieger zu unentgeltlicher Grundabtretung weggefallen,
das Areal vielmehr, da nöthig, auch hier im Wege der Zwangsenteignung
(s. d. B 1) zu beschaffen. Die Breite wird nach dem jeweiligen Be-
dürfnisse bemessen (VO. vom 4. Januar 1820 S. 5). Nicht staat-
liche öffentliche Wege sollen ausschließlich der Seitengräben als Fahr-
wege innerhalb bewohnter Ortschaften mindestens 7 m, außerhalb
mindestens 5 m, als Fußwege mindestens 1 m breit sein, bei stärkeren
Krümmungen aber ¼ bis ½ über die Normalbreite erhalten (Ges. vom
12. Januar 1870 S. 5 § 15-, Anweisung vom Jahre 1872 §. 14).
Die Beschlußfassung über die Str. steht zunächst den Wegebaupflichtigen
zu. Der Grund und Boden ist, soweit nöthig, im Wege der Enteignung
zu erwerben. Die unentgeltliche Bodenabtretung kann als Baubedingung
nur auferlegt werden, wenn die Verbreiterung durch den Neubau nöthig
wird. Wo Ortsbauordnungen (s. d.) bestehen, ist über die Breite, die
Verpflichtung zu unentgeltlicher Abtretung und die Voraussetzungen der
Zwangsenteignung (s. d. B II), die hier auch im einzelnen Falle nur mit
ministerieller Genehmigung möglich ist, im Wege der Ortsbauordnung
Bestimmung zu treffen. Aushilfsweise kommen diese Bestimmungen auch
innerhalb der Ortschaften zur Anwendung (Ges. vom 12. Januar 1870
S. 5 8§ 44, 14). Die Grundsätze, von denen das Ministerium in dieser
Beziehung neuerdings ausgeht, s. unter Ortsbauordnung.
Straßendampfwagen. Inwieweit auf Str. die Bestimmungen über Straßen-
locomotiven (s. d.) Anwendung erleiden, bleibt der Entschließung für
den einzelnen Fall vorbehalten (VO. vom 5. Sept. 1890 S. 146 84.).
Straßeneisenbahnen, s. Straßenbahnen.
Straßenflucht, s. Baulinie, Straßenrichtung. .
Straßengefälle. Das größte Gefälle soll bei Flachlandstraßen ½4, bei
Gebirgsstraßen 1/12 betragen. Bei stärkeren Krümmungen soll die Straße
in der Regel horizontal gelegt werden (Anweisung vom Jahre 1872 § 14).
Straßengräben werden als Zubehör des Weges betrachtet, sind daher
durch die Wegebaupflichtigen, bei staatlichen Straßen vom Staate, zu
unterhalten und, soweit nöthig, im Wege der Zwangsenteignung (s. d.
B I1 und II) zu beschaffen. Die Gräben sollen mindestens 0,3 m Tiefe
und Sohlbreite haben und werden in die gesetzliche Straßenbreite (s. d.)
nicht eingerechnet (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 8 2, 88 10, 15
der Anweisung vom Jahre 1872). Auch in straßenpolizeilicher Be-
ziehung gelten die Seitengräben als Zubehör des Weges. Die Be-
stimmungen über Beschädigung, Verunreinigung 2c. der Straßen leiden
daher auf die Str. ebenfalls Anwendung. Insbesondere wird mit Geld
bis zu 60 7 oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer durch oder in
Seitengräben fährt, reitet oder Vieh treibt (VO. vom 9. Juli 1872
S. 347 § 16). Im Uebrigen s. Straßenbau.