Aufläderwesen — Augenentzündung. 57
kirchliches Begräbniß unstatthaft erscheint, bleibt dem Geistlichen als
Seelsorger unbenommen, sich am Begräbnisse zu betheiligen und am
Grabe zu sprechen (VO. vom 3. Januar 1876 S. 4 und V0O. vom
6. October 1877 im Cons.-B. S. 97).
Tc) Für die Ablieferung zu anatomischen Zwecken gewährt die medici-
nische Facultät Leipzig außer den bisherigen Sätzen eine weitere Auf-
wandsentschädigung von 6—10 .X (SWB. von 1875 S. 165). Die
Beerdigung darf weder vor erfolgter Genehmigung der Staatsanwalt-
schaft bez. der Gerichts= und Militärbehörde (VO. vom 21. September
1874 S. 311 §7,, St PO. § 157), noch vor Eintrag des Sterbefalles
(s. d.) in das Standesregister erfolgen. Für Auffindung von Leichnamen
werden Auffindungsprämien (s. d.), für Rettung aus Lebensgefahr Lebens-
rettungsprämien (s. d.) ertheilt.
Aufläderwesen. Ueber polizeiliche Regelung des A. gelten dieselben Be-
stimmungen, wie für Dienstmanninstitute (s. d.).
Auflauf, s. Belagerungszustand, Ruhestörung.
Aufrufe, die zu Sammlungen (s. d.) für Beschädigte in öffentlichen Blättern
erlassen werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Amtshauptmann-
schaft, in Dresden und Leipzig der städtischen Behörden, und wenn sie
Ausländer betreffen, des Ministeriums des Innern (Arm.-Ordg. vom
22. October 1840 S. 257 § 104). A. mittelst Presse zu Aufbringung
von Strafen und Kosten für strafbare Handlungen sind verboten (Nes.
vom 7. Mai 1874 S. 65 § 6). Auch sonst kann der Erlaß polizeilich
nicht genehmigter A. unter Strafe gestellt werden (Urtheil des OL.
vom 29. Januar 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 332.
Aufruhr, Aufstand, s. Belagerungszustand, Ruhestörung.
Aufzüge. I. Oeffentliche Auf= und Umzüge, zu denen öffentliche Plätze
und Straßen benutzt werden sollen, bedürfen vorgängiger Genehmigung
der Amtshauptmannschaften, in Städten RStO. der Stadträthe, der
letzteren auch da, wo Staatsstraßen in Frage kommen; doch haben die
städtischen Behörden den Amtshauptmannschaften von der ihrerseits
beabsichtigten Genehmigungsertheilung diesfalls rechtzeitig Kenntniß zu
geben. Soweit hiernach die Amtshauptmannschaften die Genehmigung
zu ertheilen haben, sind die Gesuche bei den Bürgermeistern kl. StO.
bez. Gemeindevorständen einzureichen und von diesen unter gutachtlicher
Aeußerung an die Amtshauptmannschaft abzugeben (Ges. vom 22. No-
vember 1850 S. 264 §5 13 und A#O. vom 22. August 1874 S. 125,
§ 31, MVO. vom 13. November 1888 in der Zeitschr. f. V. X, S. 53,
W. S. 225, Entsch. des OLG. vom 4. April 1895 in der Zeitschr.
f. V. XVI S. 364, letztere den Begriff A. betr.). Besondere Grund-
sätze gelten über die Aufzüge der Schützengesellschaften (s. d.) und Militär-
vereine (s. d.).
II. Ueber Waarenaufzüge s. Fahrstühle.
Augenentzündung Neugeborener. Neue Vorschriften für das Verhalten
der Hebammen sind im Jahre 1892 herausgegeben worden. Zuwider-
handlungen werden mit Geld bis zu 150 ev. Haft bis zu 6 Wochen
bestraft (VO. vom 22. Juni 1892 S. 287 S§ 1, 3, 10).