608 Straßenpolizeibehörden.
lich sollen sog. Schleppen nicht über den Weg gelegt werden (VO. vom
1. Mai 1880 S. 56 §8§ 84, 5). Zur Beseitigung gefahrdrohenden Ge-
steins, das sich auf Privatgrundstücken befindet, ist der Grundstücksbesitzer
verpflichtet (MVO. vom 16. Januar 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 133).
Ueber die Entfernung der Windbetriebwerke von öffentlichen Wegen kann
durch Polizeiverordnung Bestimmung getroffen werden (GO. § 28). Die
isolirte Lage, die Gewerbeanlagen erhalten sollen (s. Baupolizei A II),
gilt auch gegenüber öffentlichen Wegen. Insbesondere ist für Locomobilen
(s. d.) eine bestimmte Entfernung, für Kesselhäuser und stehende Dampf-
kessel in der Nähe von Straßen eine besondere Bauart vorgeschrieben (VO.
vom 5. September 1890 S. 121 88 5, 10). Auch Pferdeschlächtereien
(s. d.) und Abdeckereien sind nur entfernt von öffentlichen Wegen zu ge-
statten (VO. vom 4. November 1861 S. 494 § 9). Bei Anlagen zur
Fabrikation und Aufbewahrung entzündlicher Stoffe (s. d.) ist die einzu-
haltende Entfernung von öffentlichen Wegen von der Obrigkeit im ein-
zelnen Falle oder ortsgesetzlich zu bestimmen (AVO. vom 28. März
1892 S. 28 § 18). Weitere Bestimmungen betreffen die Pulvermühlen
(Regulat. zur VO. vom 12. December 1856 S. 423 8§8§ 2, 4), Nieder-
lagen von Mineralölen (VO. vom 6. Juli 1867 S. 181 §§ 6, 12),
und Gasanstalten (VO. vom 12. December 1856 S. 416 S§ 13, 12h
den Eisenbahnbetrieb (s. d. I), die Eisenbahnübergänge (s. d.) und die
Sicherung des Betriebs auf den Nebenbahnen (VO. vom 13. Februar
1894 S. 81).
Straßenpolizeibehörden. Zur Zuständigkeit auch der Bürgermeister kl.
St O., der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher gehört die Sicherung
des freien Verkehrs auf öffentlichen Wegen, die Fürsorge für deren Rein-
haltung und etwaige Beleuchtung und die Abwendung von Störungen
der Ordnung auf der Straße (kl. StO. Art. IV § 12b und d, R.
88 74 b und d, 84). Auch bezüglich der innerhalb ihres Bezirks ge-
legenen fiscalischen Straßenstrecken haben diese Behörden die zur Siche-
rung des freien Verkehrs erforderlichen unaufschiebbaren Maaßregeln zu
treffen und den Amtshauptmannschaften anzuzeigen. Im Uebrigen gilt
als Str. in der Regel die Amtshauptmannschaft, für Städte RSt. der
Stadtrath. Zur Bestrafung von Zuwiderhandlungen sind in Städten
RStO. die Stadträthe, in Dresden die Polizeidirection, im Uebrigen die
Amtshauptmannschaften zuständig. Die Zuständigkeit bei Gnadengesuchen
(s. d.) regelt sich nach dem im Bereich des Innern geltenden Vorschriften
(VO. vom 26. September 1879 S. 362, VO. vom 15. September
1879 S. 351 §5 12 B 2). Bei Staatsstraßen gehört die Sperrung
und die Bestrafung von Zuwiderhandlungen vor die Amtshauptmann-
schaft (MVO. vom 1. November 1884 im SWB. S. 205, DK.
S. 69, ZKB. S. 65, Zeitschr. f. V. VI S. 19), die Genehmigung von
Aufzügen (s. d.) dagegen nur außerhalb der Städte RStO. Bei Zu-
widerhandlungen gegen die VO. v. 9. Juli 1872 S. 347 kann weitere
polizeiliche Untersuchung mit gewissen Ausnahmen (Rückfall rc.) dadurch
abgewendet werden, daß der Zuwiderhandelnde an den Aufsichtsbeamten
(Straßenwärter 2c.), von dem er betroffen wird, gegen gestempelte Quittung