Straßenprofil — Straßenwalzen. 609
sofort 1 .“ erlegt. Wird die Bezahlung verweigert, oder greifen die
Ausnahmen Platz, so ist die Sache zur Fortstellung an die zur Einlei-
tung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Polizeibehörde abzugeben.
(VO. vom 9. Juli 1872 § 3, VO. vom 26. September 1879 S. 362).
Die Heranziehung der Grenz= und Zollbeamten zur Beaussichtigung
öffentlicher Wege ist weggefallen (VO. vom 16. September 1873). Die
Ueberwachung der Ordnung auf den für Wagen bestimmten Vorplätzen
der Bahnhöfe kommt bei Nebenbahnen (s. d.) den Bahnpolizeibeamten,
bei den Hauptbahnen dagegen in der Regel der Ortspolizeibehörde zu
(VO. vom 16. November 1892 S. 423 §F 3); auch die Bestrafung von
Zuwiderhandlungen in Bezug auf Eisenbahnübergänge gebührt den Poli-
zeibehörden (8 5).
Straßenprofil. Eine gute Straße soll zur Ermöglichung des Waseer-
abflusses von der Mitte nach beiden Seiten hin eine gleichförmige Neigung
(„Wölbung") haben (Anweisung v J. 1872 F 9.)
Straßenrichtung. Die Straßen sollen möglichst in grader Linie geführt
werden (Anweisung v. J. 1872 § 1, Mand. vom 28. April 1781 § 11).
Bei inneren Ortsstraßen soll die Str. thunlichst Südwest-Nordost oder
Nordwest-Südost sein s. Ortsbauordnung. S. auch Baulinie.
Straßenschilder. Den Grundstücksbesitzern kann durch Ortsbauordnung
die Verpflichtung auferlegt werden, die Anbringung von Str. an ihren
Grundstücken zu dulden (MVO. vom 17. Februar 1890 in der Zeitschr.
f. V. XI S. 185).
Straßenschleusen, s. Entwässerungsanlagen, Straßengräben.
Straßensperre, s. Straßenpolizeibehörde.
Straßensteigung, s. Straßengefälle.
Straßentrottoirs, s. Wegebaufflicht B.
Straßenverbreiterung, s. Straßenbreite.
Straßenverlegung. Ueber Verlegung von Straßen und Enteignung des
hierzu erforderlichen Areals gelten im Allgemeinen die Bestimmungen
über Straßenbau (s. d.) und Zwangsenteignung (s. d. B). Bei Ge-
meindewegen steht die Beschlußfassung über die Verlegung den Wegebau-
pflichtigen (s. d.) zu. Die Verlegung darf jedoch erst 4 Wochen nach
erfolgter Anzeige an die Amtshauptmannschaft in Vollzug gesetzt werden.
Die letztere ist befugt, die Ausführung von Str. im Falle Bedenkens
zu untersagen, nothwendige Str. auch gegen und ohne den Beschluß der
Wegebaupflichtigen anzuordnen und über Widersprüche Dritter zu ent-
scheiden (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 14 Abs. 1 und 3). Be-
sondere Bestimmungen gelten über Str., die in Folge von Eisenbahn-
bauten erforderlich werden (s. Zwangsenteignung A III 3). Von der Str.
ist die Wegeeinziehung (s. d.) zu unterscheiden.
Straßenwärter, s. Straßenbaubehörden A II, B 1, II.
Straßenwalzen. Nach Herstellung des Klarschlags (s. d.) und vorheriger
Bewässerung sind die Straßen einige Male gehörig abzuwalzen (s. An-
weisung vom Jahre 1872 § 19 und die Instruction zu Anwendung der
Straßenwalzen bei Wolf „Wegebau und Expropriation“ S. 164). Für
Dampfwalzen gelten die Bestimmungen für Straßenlocomotiven (s. d.)
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 39