612 Superintendenten.
die sittlich religiöse Erziehung beschränkt und die jährlichen Schulberichte
(s. d) sowie die Jahresberichte über den Besuch evangelischer Schulen
durch Kinder aus gemischten Ehen oder eines andern Glaubensbekennt-
nisses von den Bezirksschulinspectoren zu erstatten (Cons.-B. Jahrg. 1875
S. 29, Jahrg. 1876 S. 9). — Als Ortsgeistliche sind die S. örtliche
Aussichtsbeamte für den Religionsunterricht innerhalb ihres Kirchspiels,
Ortsschulinspectoren und Mitglieder des Schulvorstandes, können jedoch
in diesen 3 Richtungen durch die Diaconen vertreten werden (s. Geist-
liche II). Zu den in der VO. vom 13. Juli 1862 geordneten Obliegen-
heiten kommt weiter die Mitwirkung der S. bei Besetzung geistlicher
Stellen (s. Geistliche VI). Hiernach haben sie in doppelten Exemplaren
die Erledigungsanzeigen zu erstatten, die Aufforderung zu Gastpredigten
zu erlassen, die durch den Collator erfolgte Präsentation an das Landes-
consistorium zu vermitteln, von dem Designirten die Anzeige der Desig-
nation entgegen zu nehmen, die Einhaltung der für das Vorschlagsrecht
geordneten dreimonatlichen Frist zu überwachen, den Tag der Probe fest-
zusetzen, die Berufungsurkunde an das Landesconsistorium einzusenden
und den Designaten zu verpflichten, zu confirmiren und einzuweisen (V0O.
vom 22. Juni 1875 S. 271). Weiter haben sie die Diöcesanversamm-
lung (s. d.) zu berufen und zu leiten, die Anzeigen über die Einnahmen
der Kirchencassen behufs Berechnung der Jahresbeiträge zum Emeritirungs-
sond zu erstatten, die Cataster über das Einkommen der Pfarrstellen (s.
d. III) sowie die allgemeinen Parochialcataster (s. Kirchenvermögen A)
fortzuführen und die diesfallsigen Jahresanzeigen zu erstatten, bei Pfarr-
vacanzen (s. d.) den ständigen Vertreter zu bestellen und die Vacanz-
prediger auszuschreiben, dagegen die Auszahlung der Pensionen nicht
mehr zu vermitteln (s. Geistliche IX). Der S. zu Leipzig ist Mitglied
der ersten Kammer (Vll. 8§ 6300).
B. Anstellung, Geschäftsführung, Entschädigung 2c.: Die
Anstellung der S. gebührt den in evangelicis beauftragten Staats-
ministern auf Vorschlag des Landesconsistoriums. Die Einweisung er-
folgt durch einen Commissar des letzteren. S., die von einem Privat-
patron zu einem anderen Amte designirt werden, haben dem Landes-
consistorium hierüber Anzeige zu machen. Colloquien finden nicht mehr
statt, jedoch ist vor dem Amtsantritt auch ferner eine Predigt in der
Hofkirche zu halten (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5f%
VO. vom 22. Juni 1875 S. 271 8§8 672, 13, VO. vom 30. April
1895 S. 58). Die Beurlaubung der S. gebührt dem Landesconsistorium
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5)5), die ständige Ver-
tretung den Diaconen (VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 Pct. 9). Ueber
das Verhältniß der S. und ihrer Vertreter zu den weltlichen Mitgliedern
der Kircheninspection s. Kircheninspection B, über die Amtsbezirke f.
Ephoralbezirke. Die Registranden sind nach vorgeschriebenem Schema und
mit thunlichster Vollständigkeit zu führen, die Registrandennummern all-
jährlich abzuschließen. Gleiche Sorgfalt ist dem Actenwesen, den Acten-
repertorien und den Ephoralarchiven zuzuwenden (VO. vom 17. Dec.
1878 im Cons.-B. S. 150). Bei Versetzung in den Ruhestand wer-