Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

58 Augustusstift — Ausschiffungsplätze. 
Augustusstift zu Bad Elster. Gesuchen an die Kreishauptmannschaft 
Zwickau um Freistellen dieser Stiftung sind Krankheits= und Bedürftig- 
keitszeugnisse beizugeben (8K B. von 1878 S. 11). 
Aushebung, s. Wehrpflicht, Ersatzbehörden, Ersatzbezirke, Pferdeaushebung. 
Aushebungsbezirke. Für das Militärersatzgeschäft sind die Landwehr- 
bezirke (s. d.) in A. getheilt. Für die Pferdeaushebung (s. d) bilden 
die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und die drei eximirten Städte je 
einen A. 
Aushebungscommission. Die A. für das Militärersatzgeschäft ist die 
Oberersatzcommission (s. d.). Besondere A. bestehen für die Pferdeaus- 
hebung (s. d.). 
Ausländer, s. Staatsangehörigkeit B. 
Auslandsheimathsscheine. Jedem Sachsen wird zum Zwecke seines aus- 
wärtigen Fortkommens von der Kreishauptmannschaft seines letzten Auf- 
enthaltsortes, und wo dieser unbekannt ist, seines Geburtsortes (MO. 
vom 19. April 1881 im SW . S. 101, Zeitschr. f. V. II S. 176, zur 
Bescheinigung seiner Staatsangehörigkeit kostenfrei ein Heimathschein aus- 
gestellt und auf Ansuchen auf die Ehefrau und die unter väterlicher Ge- 
walt stehenden minderjährigen Kinder erstreckt (VO vom 26. Februar 
1881 S. 10, VO. vom 20. December 1883 im Ges.= und Verordn.-Bl. 
von 1884 S. 1). Das der VO. vom 26. Februar 1881 beigegebene 
Formular gilt nur noch für das Ausland. Für das Inland werden 
Staatsangehörigkeitsausweise (s d.) ausgestellt. Der Heimathsschein ist 
zu versagen, wenn Reisehindernisse im Sinne von § 2 des Paßgesetzes 
(s. Paßwesen 1II) vorliegen, beispielsweise also, wenn der Nachsuchende 
durch fortdauernden Aufenthalt im Auslande sich der Verfolgung wegen 
einer strafbaren Handlung entziehen würde (MVO. vom 23. October 
1884 im SW B. von 1885 S. 38 und in der Zeitschr. f. V. VI S. 128). 
Die Zusendung der Heimathscheine erfolgt in gewissen Fällen (Aufenthalt 
im Auslande 2c.) durch das Ministerium des Innern (s. Paßwesen II 4). 
Die Gültigkeit der Scheine ist auf 5 Jahre beschränkt (s. Formular 
Abs. 2), so daß die 10jahrige Frist, in der die Staatsangehörigkeit 
durch Abwesenheit verloren wird, mit Ablauf dieser 5 jährigen Frist be- 
ginnt, wie bei den früheren A. (s. Auswanderung II1). A. für Militär- 
pflichtige (Wehrordnung § 1083) sollen nur mit Giltigkeit bis 1. Februar 
des nächsten Jahres ausgestellt werden (MVO. vom 3. Juni 1891 im 
SWB. S. 119). Im Uebrigen s. Staatsangehörigkeit A III. 
Auslandspässe. s. Paßwesen. 
Auslieferung. Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.-Ordg. 
§§ 439—441. Den neuen Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland 
und England über die A. von Verbrechern in den Schutzgebieten ver- 
öffentlicht NGBl. von 1894 S. 535. 
Auslösung, s. Reisekosten. 
Ausloosung, s. Glücksspiel. 
Auspfarrung, s. Kirchspiele. 
Ausschiffungsplätze. Schiffsführer, Floßführer und Schiffer dürfen bei 
Strafe nur an den gewöhnlichen Landungs= und A. anlegen. Ausnahmen
	        
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