616 Tapeten — Taube.
Privatbälle die Bußtage und deren Vorabende, die Zeit vom Montage
nach Lätare bis mit erstem Osterfeiertag, der erste Pfingstfeiertag und
der Todtenfestsonntag, beide mit den vorhergehenden Sonnabenden, und
die letzte Woche vor Weihnachten vom ersten Feiertage einschließlich des-
selben zurückgerechnet. Auch darf an Sonnabenden und den Vorabenden
aller sonstigen Feiertage T. nicht länger als bis 12 Uhr Nachts gestat-
tet werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 M oder
14 Tagen Haft bestraft (Ges. vom 10. September 1870 S. 313 §S§ 6,
7, VO. vom 11. April 1874 S. 41 §§ 1, 5, St G. § 3661,). Zur
Zuständigkeit der Gemeindevorstände, Bürgermeister kl. St O. und Guts-
vorsteher gehört, abgesehen von der ihnen beim Abhalten regulativmäßi-
ger T. zu erstattenden Anzeige (s. oben), die Beaufsichtigung öffentlicher
T. und der Tanzplätze. Die Gendarmerie (s. d. 1 2) hat sich auf die
Revision der Tanzstätten zu beschränken. Zu diesem Zweck sind die
Amtshauptmannschaften von Ertheilung von Tanzconcessionen auch Sei-
tens der Stadträthe RStO. zu benachrichtigen (kl. St O. Art. IV § 124,
RLG. 88 74d, 84, 3K . Jahrg. 1863 S. 56, Jahrg. 1868 S. 74).
Auf dem Lande können zur Beausfsichtigung auch Gemeinderathsmitglie-
der abgeordnet werden. Um ihnen jedoch die Eigenschaft von Beamten
(s. d.) zu sichern, empfiehlt es sich, sie zu diesem Zwecke förmlich zu be-
stellen und durch den Gemeindevorstand in Pflicht nehmen zu lassen.
Ihnen ein sichtbares Dienstabzeichen zu geben, erscheint unbedenklich; die
Art der Ausführung ist von den örtlichen Bedürfnissen abhängig zu
machen (RLGO. 8 78 Abs. 3—5, MV0O. vom 27. Januar 1881 in
der Zeitschr. f. V. II S. 172, III S. 238). Das O#. erfordert zur
Beamteneigenschaft außerdem, daß das Gemeinderathsmitglied ständig auf
einen längeren Zeitraum, nicht blos für den einzelnen Fall, und mit
Genehmigung des Gemeinderathes bestellt ist, verlangt aber eine Nieder-
schrift über die stattgefundene Verpflichtung nicht (Erk. vom 26. März
1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 136). Im Uebrigen s. Musikauffüh=
rungen, Maskenbälle, Schankwirthe.
Tapeten unterliegen den Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes (s.
Gesundheitspolizei II) und den zu seiner Ausführung ergangenen Be-
stimmungen über giftige Farben (s. d.).
Taschenuhren. Für den An= und Verkauf von T. als Wandergewerbe
gelten die Bestimmungen über Goldwaaren (s. d.).
Taube, Taubstumme, Taubstummenanstalten. T. Kinder (s. d.) sind
von der Volksschule ausgeschlossen; für ihre Erziehung ist anderweit in
geeigneter Weise Sorge zu tragen. Für Ausbildung T. können Prämien
(s. d.) ertheilt werden. Besondere Vorschriften bestehen über die Trauung
T. (Cons.-B. von 1876 S. 16). Als staatliche Bildungs= und Er-
ziehungsanstalten bestehen unter dem Ministerium des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts die T.-Anstalten zu Dresden und Leipzig. Der jähr-
liche Verpflegungsaufwand beträgt, abgesehen von dem besonderen Bei-
trage für Lagerstätte, Kleidung und Wäsche, 210 4, der Gemeindebei-
trag 30 (Bek. vom 30. Juni 1860 S. 88, Ges. vom 23. Februar
1843 S. 10). Im Uebrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für