Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

620 Telegramme — Thierärzte. 
fähigung zur Bekleidung eines Lehramts der mathematisch-naturwissen- 
schaftlichen oder technischen Richtung erlangt (85 34, 35 und soweit 
hierdurch nicht erledigt, VO. vom 14. November 1879 S. 406, S. 407, 
Bek. vom 31. August 1887 S. 125). Die Habilitations= und Studien- 
ordnung von 1878 giebt Cod. S. 1021, S. 1026. Der Rector ist von 
Verhaftungen, Entlassungen 2c. Studirender durch die Justizbehörden zu 
benachrichtigen (Gesch.-O. 8 698). Das Friedensrichteramt für die Stu- 
direnden übt der Rector, in Stellvertretung der Prorector aus (V0O. 
vom 28. Juli 1890 S. 94, VO. vom 18. September 1879 S. 371). 
Das Gesetz über die gewerblichen Schulen gilt für die T. H. nicht. 
Ueber die Staatsprüfung der Techniker s. Staatstechniker. 
Telegramme, Telegraphen, Telephone. Die Telegraphenordnung vom 
15. Juni 1891 ist für Sachsen noch besonders veröffentlicht durch Bek. 
vom 23. Juni 1891 S. 34. Das Recht, T.= und Fernsprechanlagen 
für Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht mit 
gewissen Ausnahmen (T. für den inneren Dienst von Landes= oder Com- 
munalbehörden, T. innerhalb eines Grundstücks 2c.) lediglich dem Reiche 
zu, kann jedoch für einzelne Strecken an Private und unter Bedingungen 
an Gemeinden überlassen werden (RVerf. vom 16. April 1871 S. 64 
Art. 48—51, RGes. vom 6. Apr. 1892 S. 467 und, soweit hierdurch nicht 
erledigt, Ges. und AVO. vom 21. September 1855 S. 591, S. 593, 
MO. vom 5. Januar 1881 im SWB. S. 9, ZKB. S. 2, DKB. 
S. 3, Zeitschr. f. V. II S. 96). Die Bedingungen unter denen die 
Reichsverwaltung den Anschluß an Fernsprecheinrichtungen zur Aus- 
führung bringt, giebt Bek. vom 28. Juni 1892 im Centr.-B. S. 508. 
Der Telegraphenverwaltung steht die Benutzung öffentlicher Verkehrswege 
zur Aufstellung von Telegraphenstangen nicht zu. Unbegründeten Wider- 
sprüchen der Wegebaupflichtigen ist jedoch durch die Wegeaufsichtsbehörde 
entgegenzutreten (MVO. vom 20. Februar 1896 in der Zeitschr. f. V. 
XVII S. 246). Sonstige auf das Telegraphenwesen bezügliche landes- 
rechtliche Vorschriften sind ergangen über Dienstdepeschen (s. d.), Be- 
freiung der Reichstelegraphenbeamten von Gemeindeleistungen (s. d. A V), 
Verwendung des niederen Straßenbaupersonals (s. d. A II) zu Be- 
wachung der Reichstelegraphen und über die Belohnung der Entdeckung 
von Telegraphenfreveln (s. Eisenbahnfrevel), sowie über electrische An- 
lagen (s. d.) zu anderen als telegraphischen Zwecken. Unbefugte An- 
fertigung, Veräußerung 2c. von Telegraphenwerthzeichen wird nach RGes. 
vom 12. Mai 1891 S. 107 (s. falsches Geld) bestraft. 
Terminhandel, s. Börse. 
Terpentinöl, s. Mineralöl. 
Terzerole, s. Waffen. 
Theer. Anstalten zur Bereitung von Kohlentheer außerhalb des Ge- 
winnungsorts, zu Destillation oder Verarbeitung von Th. und Theer- 
wasser, ingleichen Imprägniranstalten (s. d.) sind Gewerbeanlagen (s. d.) 
im Sinne von § 16 der GO. 
Theologen, s. Geistliche, Candidaten. »» 
Thierärzte. A. In gewerbepolizeilicher Beziehung gelten für Thier-
	        
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