Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

622 Thierausstellungen — Tischtitel. 
lung von Vorbauungs= und Heilmitteln für die Rinderpest ist bei Strafe 
verboten (Bek. vom 24. September 1870 S. 312). Auch den Thier- 
ärzten steht beschränkt das Recht zum Selbstdispensiren zu. Die Auf- 
sicht über ihre Hausapotheken steht den Bezirksthierärzten, über die der 
letzteren dem Landesthierarzte zu. Wer unbefugt Heilmittel für von ihm 
behandelte Thiere verabreicht, wird mit Geld bis zu 150 oder Haft 
bestraft (VO. vom 29. September 1869 S. 279 A II 1 Pet. 7, 8, 
14 und 15, A II 2 Pct. m—a, v, wW und X, Instr. vom 16. October 
S. 297 88 12), 14). 
Thierausstellungen unterliegen den veterinärpolizeilichen Bestimmungen 
über Viehmärkte (s. d.). 
Thiere. Mit Geld bis zu 150 .4 oder Haft wird bestraft, wer ohne poli- 
zeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Th. hält oder wilde oder sonst bös- 
artige Th. frei umherlaufen läßt oder in Ansehung dieser Th. die er- 
erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln unterläßt (St GB. 8S 36711). Civil= 
rechtlich ist Jeder befugt, Person und Eigenthum gegen Th. Andrer, da 
nöthig durch ihre Tödtung, zu schützen (BG#B. vom 2. Januar 1863 
S. 6 §•182). Weitere Bestimmungen sind über Anwendung von Waffen 
(s. d.) zu vorstehenden Zwecken, über Raubthiere (s. d.), Raubvögel (s. d.), 
über das Revieren, Freiumherlaufen und Tödten von Hunden (s. d.) und 
Katzen (s. d.) ergangen. 
Thierhaare. Anstalten zu deren Zubereitung sind Gewerbeanlagen (s. d.) 
im Sinne von 8 16 der G0. 
Thierkrankheiten, s. Viehseuchen. 
Thierquälerei, Thierschutz. Th. wird mit Geld bis zu 150 4 oder 
Haft bestraft (St G. § 360/8). Die Verhütung von Th. bezwecken die 
Bestimmungen für Fleischer (s. d.) über die Art des Schlachtens, über 
den Viehtransport (s. d.), Bezeichnung der Fuhrwerke (s. Straßenpolizei 
1), Ausübung der Jagd (s. d. III) und der Fischerei (s. d. IV), sowie 
über Vogelschutz (s. d.). 
Thiertransport, s. Viehtransport. Die dort angezogene VO. vom 4. April 
1878 S. 39 beschränkt sich nicht auf Viehstücke, sondern betrifft auch den 
Transport von Vögeln und Fischen. 
Thon. Zum An= und Verkauf desselben im Umherziehen bedarf es keines 
Wandergewerbescheins (s. d. A VI). 
Thronfolge. Die sächsische Königskrone ist erblich im Mannesstamme des 
sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agna- 
tischen Linealfolge vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. In Er- 
mangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zu Nach- 
folge berechtigten Prinzen geht die Krone auf die nächste aus ebenbürtiger 
Ehe abstammende weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über. 
Vom letzteren Falle abgesehen ist den Eheverträgen der Prinzessinnen der 
Verzicht auf die Thronfolge jedesmal einzurücken (Vl. S#§ 6, 7, Hausges. 
v. 30. Dec. 1837 im Ges.= u. Verordn.-Bl. von 1838 S. 60 8§ 14, 15). 
Tischtitel dürfen nur an die zur Erlangung eines katholisch-geistlichen 
Amtes Befähigten und vom Staat nur im Falle nachgewiesenen Be- 
dürfnisses gewährt werden (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 §. 27).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.