Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Trauer — Trauung. 627 
der übernahmepflichtige Armenverband. Die Geltendmachung des An- 
spruches erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz (s. d.). Die Kosten des Transports von Reichs- 
ausländern, die aus dem Reiche gewiesen, und von Bundesangehörigen, 
die aus dem Auslande übernommen werden, ingleichen die im Verhält- 
nisse zu Bayern erwachsenen Tr. trägt jeder Bundesstaat für sein Ge- 
biet; hierüber allenthalben s. Ausweisung. Besondere Bestimmungen 
gelten über Schubtransporte (s. d.), Umzugskosten (s. d.), Reisekosten 
(s. d.) der Staatsdiener 2c. 
Trauer. Die Bestimmungen des Mandats vom 16. April 1831 S. 91 
über die Privattrauer sind veraltet, dagegen gelten die Bestimmungen 
über Landestrauer (s. d.) und Kirchentrauer (s. d.) noch fort. Auch das 
Haus Schönburg (s. d.) hat ein beschränktes jus luctus. 
Tranerlaubniß, s. Eheconsens, Ehedispens, Aufgebotsbescheinigung. 
Trauerlauten, s. Kirchentrauer. 
Trauregister, s. Kirchenbücher II, Heirathsregister. 
Trauschein. Ueber die kirchliche Trauung ist dem getrauten Paare 
ohne Verzug ein T. nach vorgeschriebenem Formulare unentgeltlich aus- 
zustellen (Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 § 15, VO. vom 
22. Juli 1881 im Cons.-B. S. 92). Ueber die bürgerliche Ehe- 
schließung wird eine Eheschließungsbescheinigung (s. d.) gegeben. 
Trauung. Diese Bezeichnung kommt nur der kirchlichen, nicht der bürger- 
lichen Eheschließung (s. d.) zu (MVO. vom 30. November 1877, vom 
8. März 1880 im SWB. S. 47 und 3K#·#. S. 11, M. vom 11. 
Juli 1881 im SWM. S. 141, D#. S. 41, BRKB. S. 40, M. 
vom 16. Juli 1881 im JM . S. 48, Zeitschr f. V. XIV S. 1629. 
Ueber die kirchliche Eheschließung 
A. im Allgemeinen ist bestimmt, daß sie nicht vor erfolgtem Nach- 
weise der bürgerlichen Eheschließung (s. d. B 1 1) erfolgen darf, weltliche 
Strafen für diesfallsige Weigerungen und Versäumnisse unzulässig sind, 
die kirchliche Verpflichtung, der bürgerlichen Eheschließung die kirchliche 
Tr. folgen zu lassen, hiervon jedoch unberührt bleibt. Die infolge dieser 
Grundsätze ergangenen Vorschriften über unentgeltliche Form und Ge- 
bühren (s. kirchliche Handlungen), kirchliche Beurkundung (s. Kirchenbücher) 
und Kirchenstrafen (s. Kirchenzucht) gelten für die Tr. ebenfalls. Für 
die Form der Eheschließung (s. d. B 1 1) von Inländern im Auslande 
und von Ausländern im Inlande, daher auch für die Frage, ob der kirch- 
lichen Tr. die bürgerliche Eheschließung vorauszugehen habe, sind die Ge- 
setze des Orts der Eheschließung maaßgebend. Ueber · 
B. die evang.-lutherische Tr. gilt nach der Trauordnung vom 
23. Juni 1881 S. 130 Folgendes: Die Tr. erfolgt nach dem kirchlichen 
Aufgebote (s. d.) Mangels kirchlicher Ehehindernisse (s. d.), ev. nach Er- 
theilung von Ehedispens (s. d.), nach Maaßgabe der Agende (s. d.) durch 
den Pfarrer der Braut nach Wahl der zu Trauenden oder, wenn die 
bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten des Bräutigams er- 
folgt ist, auch in einer andern Parochie, und besteht aus der einleitenden 
Ansprache, der Verlesung des göttlichen Worts, dem Gelöbniß der zu 
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