628 Trauungsanzeigen.
Trauenden, der Trauungsformel, dem Gebete und dem Zusammensprechen
im Namen des dreieinigen Gottes. Haustrauungen (s. d.) sind auch
ferner zulässig. Die Zuziehung von Trauzeugen (s. d.) ist Regel, aber
nicht wesentliches Erforderniß. Nach erfolgter Tr. ist ein Trauschein
(s. d.) auszustellen und der Eintrag im Kirchenbuche (s. d. II) zu be—
wirken. Auf Personen, die trotz entgegenstehender kirchlicher Ehehindernisse
(s. d.) zur bürgerlichen Eheschließung verschreiten, findet das im Gesetze
über die Kirchenzucht (s. d.) geordnete Verfahren Anwendung. Ueber die
Tr. Taubstummer s. Cons.-B. von 1876 S. 16. Bei Ehen zwischen bay-
rischen und sächsischen Staatsangehörigen ist den Betheiligten die Wahl
des Trauungsortes überlassen. Die Stolgebühren sind nur einmal und
zwar an dem Trauungsorte zu erheben (VO. vom 15. März 1865
S. 111). Der Sonderabdruck des Trauformulars mit Schlußliturgie
kann aus der Kirchencasse angeschafft werden (VO. vom 2. Juni 1886
im Cons.-B. S. 55). Wann und wo die T. stattgefunden hat, ist bei
der polizeilichen Anmeldung Neuanziehender mit festzustellen (MVO. vom
21. Juni 1892 im SW. S. 153, DKB. S. 43, Zeitschr. f. V. XIV.
S. 220, VO. vom 26. September 1892 im Cons.-B. S. 139). S.
auch Pfarrzwang.
C. Die Trauung andrer Confessionsangehöriger und zwar
I. gemischter Ehen dürfen die evangelisch-lutherischen Geistlichen
übernehmen, wenn beide Theile der christlichen Religion und wenigstens
ein Theil der evangelisch-lutherischen Kirche angehört (Trauordnung vom
23. Juni 1881 S. 130 § 19). Die Zuständigkeit des Parochialgeist-
lichen zur Tr. wird durch die Zuständigkeit der Braut bestimmt. Den
Eheschließenden steht frei, sich gegen Entrichtung der Stolgebühren an
die Kirche der Braut vom Pfarrer des Bräutigams trauen oder sich in
beiden Kirchen einsegnen zu lassen. Verweigert der katholische Pfarrer
ohne gesetzlichen Grund Aufgebot und Tr., so soll beides in der evan-
gelischen Kirche erfolgen (Ges. vom 1. November 1836 S. 299 8§§ 1
bis 4, Regul. vom 7. August 1818 S. 57 §§ 14, 19, MVO. vom
19. November 1850 im Cod. S. 202, Ges. vom 2. November 1848
S. 204 § 11).
II. Die katholischen Pfarrer haben in Ansehung der Tr sich gleich-
falls nach den allgemeinen Bestimmungen der sächsischen Eherechte zu
richten (Mand. vom 19. Februar 1827 S. 13 § 45). Die Tr. refor-
mirter Glaubensgenossen kommt in Dresden und Leipzig den reformirten
Ortsgeistlichen zu, ohne daß hierfür Stolgebühren an die evangelisch-
lutherische Kirche zu entrichten wären. Außerhalb dieser Städte steht den
reformirten Glaubensgenossen frei, gegen Entrichtung der Stolgebühren
sich in der evangelisch-lutherischen Ortskirche trauen zu lassen. Die all-
gemeinen landesrechtlichen Bestimmungen über Ehehindernisse, Haustrau-
ungen, Aufgebot 2c. sind von der reformirten Geistlichkeit gleichfalls zu
beobachten (Regul. vom 7. August 1818 S. 57 §§ 12, 13, 17, V0O.
vom 13. December 1876 S. 722 § 125, Trauordnung vom 23. Juni
1881 S. 130 § 23). Ueber die Eheschließung der Israeliten s. d.
Trauungsanzeigen (Trauregister) s. Kirchenbücher II.