Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

634 Uebernahmepflicht — Umgehungsentschädigung. 
Uebernahmepflicht, s. Ausweisung B. 
Uebernahmestationen, s. Schubtransport. 
Ueberschwemmungen, s. Eisgang. 
Ueberstunden. Volksschullehrer haben gegen besondere, nicht unter 
36 4 jährlich für eine wöchentliche Unterrichtsstunde betragende, Ver- 
gütung noch bis zu 6 Stunden wöchentlich über die Maximalstundenzahl 
(s. d.) zu übernehmen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 222, AVO. 
vom 25. August 1874 S. 155 § 251). An höheren Unterrichts- 
anstalten (s. d.) werden U. erst bei längerer als sechswöchiger Stell- 
vertretung (s. d.) vergütet; ein bestimmter Vergütungssatz besteht hier 
nicht (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 § 291, AVO. vom 29. Ja- 
nuar 1877 S. 43 Pct. 17). Ueber Schulvacanz s. d. 
Uebertretungen, s. Verwaltungsstrafsachen I. 
Uebertritt zu einer anderen Confession s. Confessionswechsel. 
Ueberversicherung bei Privatfeuerversicherungsgesellschaften (s. d.), d. h. 
Versicherungen, bei denen die Versicherungssumme den Verkehrswerth der 
Versicherungsgegenstände übersteigt, werden mit Geld von 15—3000 . 
bestraft; die Strafe verfällt zu je ½ der Landesversicherungsanstalt, der 
Ortsarmencasse und der Ortsfeuerlöschcasse. Die Bescheinigung, daß die 
Auszahlung der Entschädigungssumme unbedenklich sei und, wenn die U. 
vorher entdeckt wird, die Abstempelung der Police und des Versicherungs- 
scheines hat diesfalls zu unterbleiben. Bei Entdeckung während der Dauer 
des Versicherungsvertrages ist die Versicherung von der Behörde auf den 
wahren Werth des Versicherungsgegenstands herabzusetzen. Die Ge- 
meindevorstände haben etwaige Zweifel der Amtshauptmannschaft vorzu- 
tragen (Ges. vom 28. August 1876 S. 427 §§ 12, 13, 161, 179, 
Ges. vom 18. October 1886 S. 318 § 19, AVO. vom 20. November 
1876 S. 550 §§ 50#c und , 52). 
Ueberwachungsvereine, s. Dampfkesselüberwachungsvereine. 
Ueberweisung, s. Landespolizeibehörde. 
Ueberweisungsschreiben. Soll die Trauung (s. d.) auf Wunsch der 
Betheiligten durch einen an sich nicht zuständigen Pfarrer erfolgen, so 
ist von dem zunächst angegangenen das U. zu ertheilen (Trauordnung 
vom 23. Juni 1881 S. 130 § 5,). Der Aussteller ist vom Vollzug 
der -W zu benachrichtigen (VO. vom 9. Januar 1885 im Cons. 
Ufer, s. Wasserbau, Strompolizei, Wasserpolizei. 
Uferordnung. Die Benutzung des Elbkais in Dresden-Altstadt erfolgt 
nach Maaßgabe der U. vom 1. Januar 1882 (Dresdner Journal S. 
155). Die Handhabung der U. gebührt der Staatseisenbahnverwaltung. 
Umgehungsentschädigung. Streitigkeiten über den Anspruch von Trichinen- 
schauern (s. d.) und Hebammen (s. d.) auf U. sind durch die Verwaltungs- 
behörden zu entscheiden (Entsch. d. Competenzgerichtsh. vom 17. December 
1891 und 26. April 1893 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 234, XV 
S. 39, SW. von 1893 S. 137) und im reinen Verwaltungswege, 
nicht als Administr.-Justizsachen zu verhandeln (MO. vom 23. Juni 
1894 im SM. S. 167).
	        
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