Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

638 Unfallversicherung. 
4) Das Genossenschaftsstatut erstreckt sich auf die in § 17 ange- 
gebenen Punkte, unterliegt der Genehmigung des Reichsversicherungsamts, 
gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den Bundesrath nachgelassen 
ist (§ 20), und ist in 3 Exemplaren der Kreishauptmannschaft, in je 
einem den betheiligten unteren Verwaltungsbehörden zuzustellen (MVO. 
vom 11. November 1885 Nr. 2307 III A)j. 
5) Besondere Bestimmungen: 
a) Für den Betrieb der Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeres- 
verwaltung, der Reichs= und Staatseisenbahnen tritt an Stelle der B. 
das Reich bez. der Staat (RöGes. vom 28. Mai 1885 S. 159 § 2). 
b) Für die Land= und Forstwirthschaft kommen RGes. vom 15. Mai 
1886 S. 132 88 13—48, Ges. vom 22. März 1888 und die ein- 
schlagenden Bestimmungen der AVO. vom 23. Mai 1888 zur Anwendung. 
Im Laufe der Wahlperiode nöthig werdende Ergänzungswahlen sind von 
den wahlberechtigten Gemeindevertretungen und Gutsvorstehern ohne be- 
sondere Anweisung des Landesversicherungsamts vorzunehmen (MW0. 
vom 2. August 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 317). Die Wahl- 
periode der Vertrauensmänner dauert nur noch 4 Jahr (VO. vom 8. Juli 
1896 S. 128). 
Tc)Für Bauarbeiter gilt RGes. vom 11. Juli 1887 S. 287 §§ 4, 
5, 9—34. Den Berufsgenossenschaften werden die Verwaltungskosten 
für Unfälle bei den in § 21b des Ges. genannten Bauarbeiten nach 
Maaßgabe der Bek. vom 23. März 1889 (Centr.-B. S. 246) vergütet. 
Die Bestimmung in 8§ 4, des Ges. hat außer den weiteren Communal= 
verbänden nur große Städte im Auge (MBeschl. vom 21. Januar 1888 
in der Zeitschr. f. V. IX S. 230). Die Baugewerbe der RBek. vom 
27. Mai 1886 sind den Holz= bez. Eisen= und Stahl-Berufsgenossen- 
schaften überwiesen worden (Bek. vom 20. December 1886 im Centr.-B. 
S. 416). In den Fällen von § 301 des Ges. treten die Bezirksver- 
bände an die Stelle der Gemeinden (MVO. vom 15. November 1890 
in der Zeitschr. f. V. XII S. 170). 
6) Von der Staatseinkommensteuer und den Anlagen, soweit sie nicht 
vom Grundbesitz oder Gewerbebetrieb erhoben werden, sind die B. be- 
freit (VO. vom 2. November 1888 S. 605). Ueber die Zuständigkeit 
der B. zur Unfallverhütung s. unten VIII. 
V. Arbeitervertreter werden behufs Wahl der Schiedsgerichts- 
beisitzer (unten VI), Wahl der Mitglieder des Reichsversicherungsamts 
(unten IX) und Begutachtung von Unfallverhütungsvorschriften (unten 
VIII) von den Vorständen der Orts-, Betriebs-, Innungs= und Knapp- 
schaftsCassen des Bezirks unter Ausschluß der Arbeitgeber für jede Ge- 
nossenschaft bez. jede Section auf 4 Jahre gewählt. Sie erhalten die 
baaren Auslagen und den entgangenen Arbeitsverdienst vergütet. Hierüber 
s. Ges. §§ 41—45, und wegen der Post-, Telegraphen= 2c. Verwaltung 
RWes. vom 28. Mai 1885 8§8 5, 9, wegen der Land= und Forstwirth- 
schaft RGes. vom 5. Mai 1886 § 49, wegen der Bauarbeiter Res. 
vom 11. Juli 1887 S. 287 § 35, wegen der Wahlregulative unten 
VI. Für die Wahl der Arbeitervertreter und Schiedsgerichtsbeisitzer der
	        
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