Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Universität. 643 
Spitze je ein alljährlich zu wählender Decan steht, und deren Geschäfts- 
kreis durch ministeriell genehmigte Facultätsordnungen geregelt wird 
(§§ 39—41). Die Docenten der U. sind ordentliche oder Honorar= oder 
außerordentliche Professoren oder Privatdocenten. Nur die ordentlichen 
Professoren haben die Wahlfähigkeit zum Rectorat, Seniorat und die 
übrigen in § 4 aufgeführten Aemter. Die Pensionirung der Professoren 
kann nur auf Antrag erfolgen. Die Höhe der Pension unterliegt der 
Uebereinkunft mit dem Ministerium. Die Honorarprofessoren gehören 
bezüglich der Universitätsverfassung zu den außerordentlichen Professoren 
(Statut §§ 4, 42—58). Weitere Bestimmungen enthält das Statut 
über Disciplinarverfahren und Disciplinargerichte (§§ 49—56) und über 
Beurlaubung (§ 46). Das revidirte Statut für die allgemeine Wittwen- 
und Waisencasse der U. sowie für die Pensionscasse der Unterbeamten 
und Diener der Facultäten sind publicirt und bestätigt durch Ges., Decret 
und Bek. vom 29. April 1892 S. 177, S. 190, S. 194, S. 200. 
Das Ressortministerium ist das Cultusministerium (s. d.). Das Landes- 
consistorium concurrirt in Angelegenheiten der U. insofern, als es vom 
Cultusministerium über die Wahl der Professoren der Theologie, den 
Katalog der theologischen Vorlesungen und die Zusammensetzung der Com- 
mission für die theologische Candidatenprüfung gutachtlich zu hören ist 
und bei der letzteren durch einen Abgeordneten seines Mittels den Vorsitz 
führt (Kirchenges vom 15. April 1873 S. 376 8 58). Eine besondere 
qcademische Gerichtsbarkeit (s. d.) besteht nur noch in beschränktem Maaße. 
— Die Reife für die U. wird erworben ohne Beschränkung durch das 
Reifezeugniß (s. d.) eines Gymnasiums (s. d.), für das Studium der 
Mathematik und Naturwissenschaften sowie der Pädagogik in Verbindung 
mit modernen Sprachen durch das Reifezeugniß eines Realgymnasiums, 
für Volksschullehrer durch die bei der Wahlfähigkeitsprüfung erlangte 
I. Censur und empfehlendes Zeugniß des Ortsschulinspectors (VO. vom 
1. Juni 1865 S. 474, V O. vom 3. November 1874 S. 427, Regulat. 
vom 6. August 1875 S. 297 § 3c, Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25 
Pct. 11). Die Bestimmungen über die bei der U. abzuhaltenden Prü- 
sungen sind veröffentlicht bezüglich der Theologen (s. Geistliche V 1), der 
Medieiner (s. Aerzte A#—III) und der Candidaten des höheren Schul- 
amts (s. Schulamtscandidaten II). Auch zur Vorbildung für den höheren 
Staatsforstdienst (s. d. II) ist neuerdings neben dem Fachstudium noch 
Universitätsstudium vorgeschrieben. Die U. wählt zur ersten Kammer 
des Landtags aus der Mitte der ordentlichen Professoren einen Ab- 
geordneten, dessen Mandat erlischt, wenn sich ein Nachfolger legitimirt 
(VO. § 636, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 § 662), zur 
Synode je einen Professor der theologischen und der juristischen Facultät 
(K O. vom 30. März 1868 S. 204 §§ 33, und 8). Weitere Be- 
stimmungen sind ergangen über academische Würden (s. Doctortitel), Ar- 
muthszeugnisse (s. d.), dingliche Befreiung von Kirchenanlagen (s. d. A 
V 2e) und Schulanlagen (s. d.), über Stifter (s. d.), Stipendien (s. d.), 
das Predigercolleg (s. d.) St. Pauli und die Frrenklinik (s. Irren- 
anstalten). 
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