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Spitze je ein alljährlich zu wählender Decan steht, und deren Geschäfts-
kreis durch ministeriell genehmigte Facultätsordnungen geregelt wird
(§§ 39—41). Die Docenten der U. sind ordentliche oder Honorar= oder
außerordentliche Professoren oder Privatdocenten. Nur die ordentlichen
Professoren haben die Wahlfähigkeit zum Rectorat, Seniorat und die
übrigen in § 4 aufgeführten Aemter. Die Pensionirung der Professoren
kann nur auf Antrag erfolgen. Die Höhe der Pension unterliegt der
Uebereinkunft mit dem Ministerium. Die Honorarprofessoren gehören
bezüglich der Universitätsverfassung zu den außerordentlichen Professoren
(Statut §§ 4, 42—58). Weitere Bestimmungen enthält das Statut
über Disciplinarverfahren und Disciplinargerichte (§§ 49—56) und über
Beurlaubung (§ 46). Das revidirte Statut für die allgemeine Wittwen-
und Waisencasse der U. sowie für die Pensionscasse der Unterbeamten
und Diener der Facultäten sind publicirt und bestätigt durch Ges., Decret
und Bek. vom 29. April 1892 S. 177, S. 190, S. 194, S. 200.
Das Ressortministerium ist das Cultusministerium (s. d.). Das Landes-
consistorium concurrirt in Angelegenheiten der U. insofern, als es vom
Cultusministerium über die Wahl der Professoren der Theologie, den
Katalog der theologischen Vorlesungen und die Zusammensetzung der Com-
mission für die theologische Candidatenprüfung gutachtlich zu hören ist
und bei der letzteren durch einen Abgeordneten seines Mittels den Vorsitz
führt (Kirchenges vom 15. April 1873 S. 376 8 58). Eine besondere
qcademische Gerichtsbarkeit (s. d.) besteht nur noch in beschränktem Maaße.
— Die Reife für die U. wird erworben ohne Beschränkung durch das
Reifezeugniß (s. d.) eines Gymnasiums (s. d.), für das Studium der
Mathematik und Naturwissenschaften sowie der Pädagogik in Verbindung
mit modernen Sprachen durch das Reifezeugniß eines Realgymnasiums,
für Volksschullehrer durch die bei der Wahlfähigkeitsprüfung erlangte
I. Censur und empfehlendes Zeugniß des Ortsschulinspectors (VO. vom
1. Juni 1865 S. 474, V O. vom 3. November 1874 S. 427, Regulat.
vom 6. August 1875 S. 297 § 3c, Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25
Pct. 11). Die Bestimmungen über die bei der U. abzuhaltenden Prü-
sungen sind veröffentlicht bezüglich der Theologen (s. Geistliche V 1), der
Medieiner (s. Aerzte A#—III) und der Candidaten des höheren Schul-
amts (s. Schulamtscandidaten II). Auch zur Vorbildung für den höheren
Staatsforstdienst (s. d. II) ist neuerdings neben dem Fachstudium noch
Universitätsstudium vorgeschrieben. Die U. wählt zur ersten Kammer
des Landtags aus der Mitte der ordentlichen Professoren einen Ab-
geordneten, dessen Mandat erlischt, wenn sich ein Nachfolger legitimirt
(VO. § 636, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 § 662), zur
Synode je einen Professor der theologischen und der juristischen Facultät
(K O. vom 30. März 1868 S. 204 §§ 33, und 8). Weitere Be-
stimmungen sind ergangen über academische Würden (s. Doctortitel), Ar-
muthszeugnisse (s. d.), dingliche Befreiung von Kirchenanlagen (s. d. A
V 2e) und Schulanlagen (s. d.), über Stifter (s. d.), Stipendien (s. d.),
das Predigercolleg (s. d.) St. Pauli und die Frrenklinik (s. Irren-
anstalten).
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