Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Verfassungsverletzung — Verleihung. 655 
Verfassungsverletzung. Auf ständische Anklage der Minisier wegen V. 
entscheidet der Staatsgerichtshof (s. d. und Vu. § 141). Außerdem 
haben die Stände das Recht, über V. Seitens der Minister oder andrer 
Staatsbehörden gemeinschaftliche Beschwerden an den König zu bringen, 
der sie, soweit Zweifel obwalten, nach Lage der Sache entweder dem 
Gesammtministerium zur Begutachtung oder der obersten Justizstelle zur 
Entscheidung überträgt (VU. 8 140). 
Vergehen ist eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, Gefängniß oder 
Geld von mehr als 150 bedrohte Handlung (St G. 8 10). 
Vergiftete. Die Anleitung zu der Behandlung giebt Ges.= und Verordn.-Bl. 
von 1874 S. 316. S. auch Aufhebung. 
Verhaftung, s. Haftnahme. 
Verhaltscheine, s. Führungszeugnisse. 
Verjährung. Durch V. wird sowohl die Strafverfolgung als die Straf- 
vollstreckung ausgeschlossen. Für Uebertretungen dauert die V. der 
Strafverfolgung 3 Monate, die der Strafvollstreckung 2 Jahre. Sie 
beginnt ersterenfalls mit dem Tage, an dem die Handlung begangen, 
letzterenfalls mit dem Tage, an dem das Urtheil rechtskräftig geworden 
ist, und wird unterbrochen durch jede Handlung des Richters oder der 
Vollstreckungsbehörde, die ersterenfalls wegen der begangenen That gegen 
den Thäter, letzterenfalls auf Vollstreckung der Strafe gerichtet ist (St GB. 
§ 66—72, RGes. vom 26. März 1892 S. 133). Die Strafverfügungen 
und Strasbescheide in Verwaltungsstrafsachen (s. d.) und Steuerstrafsachen 
(s. d.) haben in dieser Beziehung gleiche Wirkung, wie richterliche Hand- 
lungen (St PO. §§ 453/, 4598). Der für gewisse Forderungen gelten- 
den dreijährigen (sogen. kurzen) V. unterliegen u. A. Gebühren und Ver- 
läge der öffentlichen Behörden, die Gebühren der Kirchen und Schulen, 
Kirchen= und Schuldiener, sowie der Aufwand der öffentlichen Lehr-, 
Erziehungs-, Pensions= und Verpflegungsanstalten. Die V. beginnt mit 
dem Schlusse des Jahres, mit dem die Forderung fällig geworden ist, bei 
Proceßkosten des Jahres, mit dem der Rechtsstreit beendet wurde. Sie 
wird unterbrochen durch Anerkenntniß des Verpflichteten, Klagezustellung, 
Antrag auf Zahlungsgebot oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung 
(BGB. 88 1017, 1018, 162, 163, Ges. vom 4. März 1879 S. 69 
§ 1, CPO. 88 239, 23071). Erstattungsansprüche auf Grund des Ges. 
über den Untersuchungswohnsitz (s. d. VIII#) verjähren in 2 Jahren. 
Verkehrsanstalten, s. Fahrverkehr. 
Verleger, s. Presse. , 
Verleihung. Durch eine gültige Muthung (s. d.) erlangt der Muther 
den Anspruch auf V. des Bergbaurechts, d. i. des Rechts, innerhalb des 
gemutheten Grubenfeldes die in der Verleihung bezeichneten metallischen 
Mineralien (dagegen nicht Kohlen und Raseneisenstein) aufzusuchen, zu 
gewinnen, aufzubereiten und die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu 
treffen. Die V. werden vom Bergamte ertheilt (s. Abschnitt III Cap. III. 
des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der AVO. vom 2. December 
1868 S. 1294, Ges. §§ 2-, 143, 180, 183; Ges. vom 22. Mai 1851 
S. 201 8§8§ 8, 57;, 2682).
	        
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