Verfassungsverletzung — Verleihung. 655
Verfassungsverletzung. Auf ständische Anklage der Minisier wegen V.
entscheidet der Staatsgerichtshof (s. d. und Vu. § 141). Außerdem
haben die Stände das Recht, über V. Seitens der Minister oder andrer
Staatsbehörden gemeinschaftliche Beschwerden an den König zu bringen,
der sie, soweit Zweifel obwalten, nach Lage der Sache entweder dem
Gesammtministerium zur Begutachtung oder der obersten Justizstelle zur
Entscheidung überträgt (VU. 8 140).
Vergehen ist eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, Gefängniß oder
Geld von mehr als 150 bedrohte Handlung (St G. 8 10).
Vergiftete. Die Anleitung zu der Behandlung giebt Ges.= und Verordn.-Bl.
von 1874 S. 316. S. auch Aufhebung.
Verhaftung, s. Haftnahme.
Verhaltscheine, s. Führungszeugnisse.
Verjährung. Durch V. wird sowohl die Strafverfolgung als die Straf-
vollstreckung ausgeschlossen. Für Uebertretungen dauert die V. der
Strafverfolgung 3 Monate, die der Strafvollstreckung 2 Jahre. Sie
beginnt ersterenfalls mit dem Tage, an dem die Handlung begangen,
letzterenfalls mit dem Tage, an dem das Urtheil rechtskräftig geworden
ist, und wird unterbrochen durch jede Handlung des Richters oder der
Vollstreckungsbehörde, die ersterenfalls wegen der begangenen That gegen
den Thäter, letzterenfalls auf Vollstreckung der Strafe gerichtet ist (St GB.
§ 66—72, RGes. vom 26. März 1892 S. 133). Die Strafverfügungen
und Strasbescheide in Verwaltungsstrafsachen (s. d.) und Steuerstrafsachen
(s. d.) haben in dieser Beziehung gleiche Wirkung, wie richterliche Hand-
lungen (St PO. §§ 453/, 4598). Der für gewisse Forderungen gelten-
den dreijährigen (sogen. kurzen) V. unterliegen u. A. Gebühren und Ver-
läge der öffentlichen Behörden, die Gebühren der Kirchen und Schulen,
Kirchen= und Schuldiener, sowie der Aufwand der öffentlichen Lehr-,
Erziehungs-, Pensions= und Verpflegungsanstalten. Die V. beginnt mit
dem Schlusse des Jahres, mit dem die Forderung fällig geworden ist, bei
Proceßkosten des Jahres, mit dem der Rechtsstreit beendet wurde. Sie
wird unterbrochen durch Anerkenntniß des Verpflichteten, Klagezustellung,
Antrag auf Zahlungsgebot oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung
(BGB. 88 1017, 1018, 162, 163, Ges. vom 4. März 1879 S. 69
§ 1, CPO. 88 239, 23071). Erstattungsansprüche auf Grund des Ges.
über den Untersuchungswohnsitz (s. d. VIII#) verjähren in 2 Jahren.
Verkehrsanstalten, s. Fahrverkehr.
Verleger, s. Presse. ,
Verleihung. Durch eine gültige Muthung (s. d.) erlangt der Muther
den Anspruch auf V. des Bergbaurechts, d. i. des Rechts, innerhalb des
gemutheten Grubenfeldes die in der Verleihung bezeichneten metallischen
Mineralien (dagegen nicht Kohlen und Raseneisenstein) aufzusuchen, zu
gewinnen, aufzubereiten und die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu
treffen. Die V. werden vom Bergamte ertheilt (s. Abschnitt III Cap. III.
des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der AVO. vom 2. December
1868 S. 1294, Ges. §§ 2-, 143, 180, 183; Ges. vom 22. Mai 1851
S. 201 8§8§ 8, 57;, 2682).