Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Auswanderung. 
Reichsgerichts vom 4. Februar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII 
S. 230). Auch Ehefrauen, die, ohne geschieden zu sein, vom Ehemanne 
getrennt leben (MBeschl. vom 13. März 1882 zu Nr. 45 II E) und 
Staatseisenbahnbeamte (MVO. vom 14. März 1883 im SWB. S. 111 
und in der Zeitschr. f. V. IV S. 271) verlieren die Staatsangehörig- 
keit durch Abwesenheit nicht. Wenn der Austretende sich im Besitze 
eines Heimathscheines (s. Auslandsheimathschein) befindet, beginnt die 
Verlustfrist erst mit dessen Ablauf (MVO. vom 28. Februar 1882 in 
der Zeitschr. f. V. V S. 181 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Funke 
V S. 177). Ueber Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit (s. d. 
A 1) entscheidet, wenn sie mit der Rückkehr nach Sachsen nicht verbun- 
den ist, das Ministerium des Innern. Für Deutsche. die sich im Aus- 
lande mindestens 5 Jahre ununterbrochen aufhalten und daselbst die 
Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die 10jährige 
Frist bis auf eine 5jährige vermindert werden (obiges RGes. § 21.). 
Ein derartiger Reichsvertrag ist abgeschlossen mit Nordamerika unter dem 
22. Februar 1868 S. 228; es soll jedoch Verzicht auf die Naturalisa- 
tion in Nordamerika angenommen werden, wenn der Ausgewanderte und 
wieder nach Deutschland Zurückkehrende länger als 2 Jahre sich in 
Deutschland aufhält (Art. 4 dieses Vertrags). Vor Ablauf der 2jäh- 
rigen Frist ist den Zurückgekehrten nur ein zeitlich begrenzter Aufenthalt 
in Deutschland gestattet. Ist eine nachträgliche Heranziehung zum Mili- 
tärdienst nicht mehr zulässig und die A. s. Z. behufs Hinterziehung der 
Militärpflicht erfolgt, so hat Ausweisung einzutreten, wobei sich die 
Ausweisungsbefugniß der Untergehörden jedoch nur auf das Königreich 
Sachsen beschränkt (MVO. vom 17. August 1886 und 18. März 1889 
in der Zeitschr. f. V. VII S. 349, X S. 196, SWB. Jahrgg. 1886 
S. 205, Jahrg. 1889 S. 73). Ueber die Wiederaufnahme Entlassener, 
die das Reichsgebiet nicht verlassen haben, s. Staatsangehörigkeit A I. 
III. Ueber den Staatsangehörigkeitsverlust, der in den Fällen von 
§§ 20, 22 des RGes. vom 1. Juni 1870 (unterbliebene Rückkehr nach 
erfolgter Aufforderung im Krieg oder bei Kriegsgefahr, Eintritt in frem- 
den Staatsdienst) eintritt, entscheidet das Ministerium des Innern (VO. 
vom 24. December 1870 S. 413 § 9). Z 
IV. Wo Auswandrer in größerer Zahl aus einer Gemeinde scheiden, 
sollen sie im Gottesdienste mit kirchlichem Gesange entlassen, auch soll 
Sorge getragen werden, daß kein Auswanderer ohne Bibel und Gate- 
chismus auswandere (VO. vom 7. August 1880 im Cons.-B. S. 81 
und die dem entsprechende Anweisung an die Kirchenvorstände in der 
VO. vom 26. September 1882 im Cons-B. S. 241 und vom 3. Ja- 
nuar 1883 im Cons.-B. S. 7). Den Geistlichen ist zu diesem Zwecke 
die Benutzung des kirchlichen Adreßbuchs für Nordamerika und des Kirchen- 
passes für ev.-luth. Auswanderer (Bek. vom 19. Mai und 21. August 
1882 im Cons.-B. S. 193, S. 230) sowie der in Bremen erscheinende 
„Rathgeber für Auswanderer“ empfohlen worden (Bek. vom 21. März 
1883 im Cons.-B.. S. 62, und wegen des Verkehrs mit der Auswan-
	        
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