662 Verwaltungsstrafsachen.
erkennen dürfen (StPO. § 453,, AVO. § 1.). Die Zuständigkeit der
Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher beschränkt
sich überdies auf die ihnen ausdrücklich überwiesenen Zuwiderhandlungen
(s. Ortsobrigkeit II) und innerhalb dieser Zuständigkeit weiter dadurch,
daß auf Haftstrafe von Gemeindevorständen und Gutsvorstehern überhaupt
nicht, von den Bürgermeistern kl. St O. aber nur bis zu 8 Tagen, auf
Geld von den letzteren bis zu 75 —7, von den Gemeindevorständen und
Gutsvorstehern nur bis zu 30 4 erkannt werden darf, die Gemeinde-
organe daher, wenn höhere Strafe angezeigt erscheint, die Sache an die
Amtshauptmannschaft abzugeben haben (kl. StO. Art. IV § 14, RLG.
§ 76, 84). Gelangt eine zur Zuständigkeit der Gemeindeorgane ge-
hörige V. ohne diese Voraussetzung an die Amtshauptmannschaft, so hat
diese sie nicht ohne Weiteres an die Staatsanwaltschaft, sondern zunächst
an die Gemeindeobrigkeit zur eignen Entschließung abzugeben (M.
vom 18. Januar 1877 im SW B. S. 34). Strafverfügungen gegen
diese Gemeindeorgane sollen stets von der Amtshauptmannschaft aus-
gehen (MVO. vom 24. August und 18. September 1877 im SWB.
S. 153, S. 169, Z #B. S. 48, S. 57, und in der Zeitschr. f. R. 44
S. 479). Auch Militärpersonen (s. d.) unterliegen, zwar beschränkt, der
Polizeistrafgewalt.
II. Verfahren. Die Verwaltungsbehörde setzt, wenn sie den Fall
weder für straflos erachtet noch ohne Weiteres an die Staatsanwaltschaft
abgeben will, die Strafe durch Strafverfügung fest und vollstreckt sie,
wenn nicht innerhalb einer Woche auf gerichtliche Entscheidung ange-
tragen wird. .
1) Die Strafverfügung muß die Handlung, die Strafe, das Straf-
gesetz, die Beweismittel, den Hinweis auf die Berufungsfrist, die zu ent-
richtenden Verläge, die Ablieferungsstelle für Strafe, Kosten und einge-
zogenen Gegenstände enthalten (StPO. § 453, A#O. 8§ 3 mit For-
mularen S. 357, S. 359), doch macht mangelhafte Angabe der Beweis-
mittel die Strafandrohung nicht ungültig (Erk. des Oberlandesger. vom
16. April 1888 in der Zeitschr. f. V. XI S. 140).
2) Die Bekanntmachung der Strafverfügung erfolgt durch Zu-
stellung (s. d.). Die Verfügung muß in Urschrift zu den Acten kommen
und, solange darauf nicht verzichtet wird, in Reinschrift behändigt wer-
den. Der Beschluß auf Erlaß von Strafberfügung ersetzt die letztere
nicht (MVO. vom 1. Juni 1878 und 21. December 1877 im SW B.
von 1879 S. 104 und in der Zeitschr. f. R. S. 192).
3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird bei der
Verwaltungsbehörde oder beim Amtsgerichte oder beim Gerichtsschreiber
gestellt. Die Polizeibehörde übersendet, dafern sie nicht nach der dem
Antrage gegebenen Begründung die Verfügung zurücknimmt, die Acten
der Staatsanwaltschaft (StPO. §§ 4536, 454, A#VO. 8 5)). Vorher
ist, wenn die Anzeige von einem Beamten ausging und von diesem die
Beweismittel unvollständig angegeben worden sind, der Beamte zur Ver-
vollständigung nachträglich aufzufordern (MVO. vom 27. September 1881
im SW. S. 210 und in der Zeitschr. f. V. II S. 350). Auch die