Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

662 Verwaltungsstrafsachen. 
erkennen dürfen (StPO. § 453,, AVO. § 1.). Die Zuständigkeit der 
Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher beschränkt 
sich überdies auf die ihnen ausdrücklich überwiesenen Zuwiderhandlungen 
(s. Ortsobrigkeit II) und innerhalb dieser Zuständigkeit weiter dadurch, 
daß auf Haftstrafe von Gemeindevorständen und Gutsvorstehern überhaupt 
nicht, von den Bürgermeistern kl. St O. aber nur bis zu 8 Tagen, auf 
Geld von den letzteren bis zu 75 —7, von den Gemeindevorständen und 
Gutsvorstehern nur bis zu 30 4 erkannt werden darf, die Gemeinde- 
organe daher, wenn höhere Strafe angezeigt erscheint, die Sache an die 
Amtshauptmannschaft abzugeben haben (kl. StO. Art. IV § 14, RLG. 
§ 76, 84). Gelangt eine zur Zuständigkeit der Gemeindeorgane ge- 
hörige V. ohne diese Voraussetzung an die Amtshauptmannschaft, so hat 
diese sie nicht ohne Weiteres an die Staatsanwaltschaft, sondern zunächst 
an die Gemeindeobrigkeit zur eignen Entschließung abzugeben (M. 
vom 18. Januar 1877 im SW B. S. 34). Strafverfügungen gegen 
diese Gemeindeorgane sollen stets von der Amtshauptmannschaft aus- 
gehen (MVO. vom 24. August und 18. September 1877 im SWB. 
S. 153, S. 169, Z #B. S. 48, S. 57, und in der Zeitschr. f. R. 44 
S. 479). Auch Militärpersonen (s. d.) unterliegen, zwar beschränkt, der 
Polizeistrafgewalt. 
II. Verfahren. Die Verwaltungsbehörde setzt, wenn sie den Fall 
weder für straflos erachtet noch ohne Weiteres an die Staatsanwaltschaft 
abgeben will, die Strafe durch Strafverfügung fest und vollstreckt sie, 
wenn nicht innerhalb einer Woche auf gerichtliche Entscheidung ange- 
tragen wird. . 
1) Die Strafverfügung muß die Handlung, die Strafe, das Straf- 
gesetz, die Beweismittel, den Hinweis auf die Berufungsfrist, die zu ent- 
richtenden Verläge, die Ablieferungsstelle für Strafe, Kosten und einge- 
zogenen Gegenstände enthalten (StPO. § 453, A#O. 8§ 3 mit For- 
mularen S. 357, S. 359), doch macht mangelhafte Angabe der Beweis- 
mittel die Strafandrohung nicht ungültig (Erk. des Oberlandesger. vom 
16. April 1888 in der Zeitschr. f. V. XI S. 140). 
2) Die Bekanntmachung der Strafverfügung erfolgt durch Zu- 
stellung (s. d.). Die Verfügung muß in Urschrift zu den Acten kommen 
und, solange darauf nicht verzichtet wird, in Reinschrift behändigt wer- 
den. Der Beschluß auf Erlaß von Strafberfügung ersetzt die letztere 
nicht (MVO. vom 1. Juni 1878 und 21. December 1877 im SW B. 
von 1879 S. 104 und in der Zeitschr. f. R. S. 192). 
3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird bei der 
Verwaltungsbehörde oder beim Amtsgerichte oder beim Gerichtsschreiber 
gestellt. Die Polizeibehörde übersendet, dafern sie nicht nach der dem 
Antrage gegebenen Begründung die Verfügung zurücknimmt, die Acten 
der Staatsanwaltschaft (StPO. §§ 4536, 454, A#VO. 8 5)). Vorher 
ist, wenn die Anzeige von einem Beamten ausging und von diesem die 
Beweismittel unvollständig angegeben worden sind, der Beamte zur Ver- 
vollständigung nachträglich aufzufordern (MVO. vom 27. September 1881 
im SW. S. 210 und in der Zeitschr. f. V. II S. 350). Auch die
	        
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