Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

666 Viehrevisoren — Viehseuchen. 
thierarzt unmittelbar in Kenntniß zu setzen (AVO. vom 28. März 1892 
S. 28 § 553). Rücksichtlich der Sonntagsruhe gilt dasselbe, wie für 
Jahrmärkte (s. d.). S. auch Agenten. 
Viehrevisoren, s. Viehseuchen, insbesondere § 8 des RGes. vom 1. Mai 
1894 S. 410. 
Viehschnitt untersteht der Gewerbeordnung und ist daher, wenn im Um- 
herziehen betrieben, als Wandergewerbe (s. d.) zu beurtheilen (A#VO. vom 
28. März 1892 S. 28 § 9). 
Viehseuchen. Die Bestimmung hierüber enthält das Reichsgesetz vom 
23. Juni 1880 in der Fassung des RGes. vom 1. Mai 1894 S. 405 
mit RInstr. vom 27. Juni 1895 S. 357, AVO. vom 30. Juli 1895 
S. 74, sowie die Entschädigungs-VO. vom 14. März 1881 S. 13. Das 
Gesetz betrifft alle übertragbaren Seuchen der Hausthiere mit Ausnahme 
der Rinderpest (s. d.) und giebt: 
I. die Maaßregeln zur Abwehr der Einschleppung der Seuchen 
aus dem Auslande (8§ 6—8). Hiernach ist die Einfuhr erkrankter 
Thiere verboten (§ 6), der Erlaß von Einfuhrverboten, von Verkehrs- 
beschränkungen im Grenzbezirke und von Viehrevisionen dann zulässig, 
wenn die Seuche im Nachbarlande bedrohlich sich ausdehnt (Ges. §§ 7, 
8, AVO. § 3). Den Verkehr mit Oesterreich regelt das Uebereinkom- 
men vom 6. December 1891 (RG#B. von 1892 S. 0), ausgeführt durch 
MVO. vom 14. Mai 1892 und vom 17. Mai 1895 in der Zeitschr. 
f. V. XIV S. 51, XVI S. 345). Die Vorschriften über die Behand- 
lung der auf dem Seewege eingeführten Wiederkäuer und Schweine giebt 
VO. vom 25. November 1895 S. 145. 
II. Zur Unterdrückung der Seuche im Inlande (Ges. 8§ 9 
bis 56) sind die Besitzer von Hausthieren, Thierärzte, Fleischbeschauer, 
Abdecker 2c. verpflichtet, vom Seuchenausbruche oder Seuchenverdachte un- 
verzüglich Anzeige an die Polizeibehörde bez. den Bezirksthierarzt zu er- 
statten. Der letztere hat vom Seuchenausbruche innerhalb seines Bezirks 
die vorgschriebene Anzeige in den eximirten Städten an die Kreishaupt- 
mannschaft und den Stadtrath, in den übrigen Fällen an die Amts- 
hauptmannschaft behufs Benachrichtigung der Kreishauptmannschaft und 
gleichzeitig an die Ortsbehörde, beim Seuchenausbruche außerhalb seines 
Bezirks an den zuständigen Bezirksthierarzt bez. die Amtshauptmann- 
schaft, in allen Fällen überdies an die Veterinärcommission zu erstatten. 
Die Bürgermeister kl. StO., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher haben 
ihrerseits wieder Anzeige an die Amtsh. gelangen zu lassen (Ges. 88 9 
bis 11, AVO. 8 3 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Instr. vom 
16. October 1877 S. 297 §§ 17—22 mit Berichtigung S. 3 des 
Gesetz= und Verordn.-Bl. von 1878). Außerdem haben die Ortspolizei- 
behörden jeden ersten Ausbruch von Rotz, Lungenseuche, Maul= und 
Klauenseuche den Polizeibehörden aller benachbarten deutschen Gemeinden 
mitzutheilen und die Bezirksthierärzte jeden letzten Tag des Monats dem 
kaiserlichen Gesundheitsamt die Zahl der Gemeinden anzuzeigen, in denen 
diese 3 Seuchen herrschen (VO. vom 27. März 1894 S. 103, R. Instr. 
vom 27. Juni 1895 S. 358 §§ 32, 58, 70). Die Amtshauptmann=
	        
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