Viehseuchen. 667
schaften sind ermächtigt, bei Ausbruch von Seuchen in Grenzorten ihre
Bekanntmachungen auch in den Amtsblättern der Nachbarbezirke zu ver-
öffentlichen (MVO. vom 2. Januar 1897 im SMW. S. 14). Zur
Feststellung des Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Bezirks-
thierarzt mit den erforderlichen Ermittelungen zu beauftragen und nöthigen-
falls behufs Zerlegung des verdächtigen Thiers dessen Tödtung anzuord-
nen. Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher be-
dürfen zur Anordnung der Tödtung, soweit es sich nicht lediglich um
Hunde oder Katzen handelt oder Gefahr im Verzuge ist oder nach dem
Ausbruche von Lungenseuche oder Rotz auf demselben Gehöfte weitere
Thiere nach Erkrankung getödtet werden müssen und in beiden Fällen
der Bezirksthierarzt die Tödtung für nothwendig erklärt hat, der Er-
mächtigung durch die Amtshauptmannschaft. Die Bezirksthierärzte haben
Vieh= und Pferdemärte, sowie Viehausstellungen und sonstige zum Ver-
kaufe zusammengebrachte Vieh= und Pferdebestände zu überwachen (s.
Viehmärkte) und in eiligen Fällen noch vor polizeilichem Einschreiten die
vorläufige Einsperrung, Absonderung und Bewachung anzuordnen (Ges.
§§ 12—17, AVO. §§ 3, 13—19, MVO. vom 1. August 1882 im
SW. S. 181 und Zeitschr. f. V. III S. 319). Nach erfolgter Er-
klärung des Bezirksthierarztes, daß der Seuchenausbruch festgestellt sei
oder begründeter Verdacht desselben vorliege, bestehen die allgemeinen
Schutzmaaßregeln in der Absonderung, Bewachung und polizeilichen Be-
obachtung der Thiere (Ges. § 19), in der Beschränkung der Benutzung,
Verwerthung, des Transports (§ 20), der Bewegung auf Weiden und
Wegen, sowie der Benutzung von Tränken und Brunnen (Ges. § 21,
A#VO. 8 9), in der Stall-, Gehöfts= oder Ortssperre (§ 22), in der
Impfung (s. d.), in den vom Gesetze ausdrücklich genannten Fällen in
der Tödtung (88 24, 25) und, nachdem diese erfolgt, in der unschäd-
lichen Beseitigung der Cadaver, Abfälle, Streu 2c. (§ 26), Desinfection
(L. d.) der Ställe, Personen, Geräthschaften 2c. (§ 27), Einstellung von
Vieh= und Pferdemärkten (§ 28) sowie thierärztlichen Untersuchung der
am Orte und in der Umgebung vorhandenen Thiere (§ 29). Die wei-
teren Vorschriften dieses Abschnitts behandeln insbesondere den Milzbrand
(s. d.), die Tollwuth (s. d.), den Rotz (s. d.), die Maul= und Klauen-
seuche (s. d.), die Lungenseuche (s. d.), die Schaafpocken (s. d.), die Be-
schälseuche (s. d.), den Bläschenausschlag (s. d.), die Räude (s. d.), so-
wie die Anwendung aller dieser Bestimmungen auf Schlachthausanlagen
(s. d.) und Schlachtviehhöfe (s. d.).
III. Die Entschädigungs frage (Ges. §#§# 57—64, VO. vom
4. März 1881 S. 13) anlangend, so wird 1) Entschädigung überhaupt
nicht gewährt für verbotswidrig aus dem Auslande eingeführte Thiere,
für Thiere, die mit einer unmittelbar und unbedingt tödtlichen Krank-
heit behaftet waren, für die in öffentlichen Schlachthäusern und Schlacht-
viehhöfen aufgestellten Thiere, für Hunde und Katzen, für Thiere, bezüg-
lich deren sich der Besitzer gewisser Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz
schuldig gemacht hat, sowie in den sonst in §§ 61—63 des Ges. ge-
nannten Fällen (obige VO. § 3 und zu § 63 des Ges. M. vom