672 Vogelschießen — Volksschule.
Vogelschießzen, s. Schützengesellschaften.
Vogelschutz. Nach § 80, § 31, § 5 des Reichsges. vom 22. März 1888
S. 111 ist anzunehmen, daß durch dieses Gesetz an dem Landesrechte
nichts Wesentliches geändert worden ist. Nach dem letzteren sind Lerchen,
Drosseln mit Ausnahme der Ziemer (s. d.) sowie alle kleineren Feld-,
Wald= und Singvögel, zu denen jedoch die Rebhühner, Wachteln, Be-
cassinen, Schnepfen, die kleineren Raubvögel und die Würgerarten nicht
gehören, nicht Gegenstand des Jagdrechtes. Das Jagen, Tödten, Ein-
fangen, Feilbieten und Verkaufen, das Zerstören der Nester und Aus-
nehmen der Eier ist daher bei diesen Vögeln jeder Zeit, bei den vom
Jagdrecht nicht ausgenommenen Vogelarten nur während der Schonzeit
(s. Jagd III 1), bei polizeilicher Bestrafung bis zu 150 oder Haft
verboten. Die Schonzeit dauert im Allgemeinen vom 1. Februar bis
mit 31. August. Für Rebhühner (s. d.), Fasanen (s. d.), wilde Enten
(s. d.) und Schnepfen (s. d.) besteht eine andre, für Raubvögel (s. d.),
Zugvögel (s. d.), wilde Tauben (s. d.), Elstern, Dohlen, Heher und
Sperlinge (s. d.) gar keine Schonzeit (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299,
VO. vom 5. April 1882 S. 81, StGB. § 36811, Ges. vom 1. De-
cember 1864 S. 405 §§ 1, 2). Das Verbot des Feilbietens und Ver-
kaufens in § 1, des Ges. erstreckt sich auch auf die außerhalb des Landes
gefangenen Vögel (MVO. vom 11. August 1890 in der Zeitschr. f. V.
XI S. 365). Das nach § 2 des Ges. von 1864 den Hausbesitzern zu-
stehende Verfügungsrecht über die in ihren Häusern und Gehöften vor-
kommenden kleineren Vögel ist durch § 1; des Ges. von 1876 in Weg-
fall gekommen (MVO. vom 29. August 1876 im SW . S. 183).
Die Bestimmungen für den Geflügeltransport giebt die VO. vom 4. April
1878 über den Viehtransport (s. d.). Die Bestimmungen des Ges. von
1864 über Schreckschüsse (s. d.) gelten nur noch mit den sich hieraus
ergebenden Beschränkungen. Im Uebrigen s. Jagd, Nachtigallensteuer,
Brieftauben.
Volksadvocaten, s. Rechtsconsulenten.
Volksbibliotheken. Gesuche um Staatsbeihülfen zu V. sind an die Amts-
hauptmannschaft zu richten, von dieser mit dem Bezirksausschusse und dem
Bezirksschulinspector zu prüfen und im Lauf des Monats November gut-
achtlich an das Cultusministerium einzuberichten. Die für den Bezirk
bewilligten Summen werden der Amtshauptmannschaft gegen Quittung
zur Auszahlung an die Bedachten zugesendet. Die Amtshauptmannschaft
soll die Auszahlung nur gegen Buchhändlerquittung darüber, daß eine
der Beihülfe gleichkommende Summe wirklich zum Ankaufe von Büchern
verwendet worden ist, bewirken. Für die Prüfung der Gesuche und
Auswahl der Bücher ist die vom Ministerium zur Vertheilung gelangte
Schrift über Bedeutung und Einrichtung der V. maaßgebend. Aus-
nahmsweise kann jedoch die Amtshauptmannschaft auch die Anschaffung
von Buchern gestatten, die nicht in dem Cataloge von 1882 verzeichnet
sind (MVO. vom 7. August 1876). Den für Leihbibliotheken (s. d.)
vorgeschriebenen Revisionen unterliegen die V. in der Regel nicht.
Volksschule. Das Volksschulwesen Sachsens ist geordnet durch Ges. vom