Vorbestrafungsnotizen — Waareuzeichen. 675
4jähriger Vorbereitungsdienst, darunter mindestens 2 Jahre ununter-
brochen bei den Gerichten, liegen. Während dieses Zeitraums führt der
Zuzulassende den Titel Referendar. Auf die Beschäftigung bei den Ver-
waltungsbehörden soll von dem V. in der Regel nicht über 1 Jahr ver-
wendet werden (RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41 §§ 2, 3, V0O.
vom 17. September 1879 S. 370, VO. vom 11. October 1889 S. 98,
Gesch.O. §§ 2—4). Weitere Bestimmungen sind über die Verpflichtung
(s. d.) und die Befugniß zum Protocolliren (s. d.) ergangen. Auch für
die nichtjuristischen Beamten aller Ressorts sind neuerdings um-
fassende Bestimmungen über V. und Prüfung erlassen worden, s. Expe-
dienten. Den V. der nichtjuristischen Beamten bei den Zoll= und
Steuerbehörden regelt die VO. vom 23. Juli 1892 S. 324.
Vorbestrafungsnotizen. Eine Sammlung von V. und Benachrichtigung
der Heimaths= und Wohnortsbehörden findet in Verwaltungsstrafsachen
nicht Statt. Nur über die von ihnen bestraften Bettler und Vagabonden
haben die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und Bürgermeister kl. St O.
vierteljährlich Zählkarten an die Kreishauptmannschaften behufs Weiter-
gabe an das statistische Bureau einzureichen (MVO. vom 22. December
1881 im Z##. S. 67, SW B. S. 254, DKB. von 1882 S. 1, M.
vom 4. März 1879 im SWB. S. 53, D#KB. S. 12, VO. von 1880
im D## B. S. 22, SWB. S. 103). Die Justizbehörden (s. d.) haben
die Verwaltungsbehörden von rechtskräftigen Verurtheilungen und Straf-
ver büßungen zu benachrichtigen. Von Bestrafungen, welche die Mann-
schaften vor und nach Eintritt in das militärpflichtige Alter erlitten
haben, sind die Regimenter von den Ersatzbehörden zu benachrichtigen;
die Polizeibehörden haben darüber sorgfältige Listen zu führen, s. M#O.
vom 26. Juli 1893 (S#W B. S. 141, Z3KB. S. 38, Zeitschr. f. V. XV.
S. 26). Im Uebrigen s. Strafregister.
Vorläufige Entlassung, s. Strafanstalten II, Correctionsanstalten A 3.
Vorläufige Festnahme, s. Haftnahme.
Vormundschaft, s. Entmündigung.
Vormusterung, s. Pferdeaushebung.
Vornamen, s. Namen.
Vorspann, s. Naturalleistungen.
Waagen. Die Eichung von W. mit mehr als 2000 kg Höchstbelastung
erfolgt nur durch die ausdrücklich hierzu beauftragten Eichbehörden (VO.
vom 5. August 1885 S. 66). Im Uebrigen s. Brückenwaagen, Register-
waagen, Maaße und Gewichte.
Waarenaufzüge, s. Fahrstühle.
Waarenhäuser. Ueber ihre Heranziehung zu den Gemeindeleistungen s. d.
1 und II.
Waarengestundung, s. Arbeitslohn.
Waarenstatistik. Die Bestimmungen über die W. giebt. RGes. vom 20. Juli
1879 S. 261 mit Ausführungsvorschriften im Centr. B. von 1896
S. 508.
Waarenzeichen. Wer sich zur Unterscheidung seiner Waare von andren
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