Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Waffen und Munition. 677 
Bek. vom 30. Juni 1894 im Centr.-B. S. 350. — Im Allgemeinen 
ist das Waffentragen und insbesondere das Führen heimlicher W. allen 
Denen verboten, die nicht vermöge ihres Berufes dazu berechtigt sind 
(Mand. vom 14. Juli 1659). Zu den heimlichen W. gehören insbe- 
sondere Stockflinten und Percussionsstöcke (VO. vom 30. November 1835 
S. 642), Terzerole, Revolver und Dolche (MVO. vom 21. Juli 1874 
im SMB. S. 190 und in der Zeitschr. f. N. 41 S. 368, MV0O. von 
1879 im Z3###. S. 9, SWB. S. 33, DKB. S. 4 und in der Zeitschr. 
f. R. 46 S. 95). Nach Ansicht des Oberlandesger. besteht das Verbot 
heimlicher Waffen im Mand. vom 14. Juli 1659 noch zu Recht und 
sind Zuwiderhandlungen gegen dasselbe nach VO. vom 30. November 
1835 zu bestrafen (Erk. vom 30. Mai 1887 in der Zeitschr. f. V. XI 
S. 123). Die vorstehenden Verbote gelten auch für umherziehende Zi- 
geuner, denen von nichtsächsischen Behörden die Waffenführung gestattet 
worden ist (MVO. vom 15. November 1878 im SWB. S. 236, Z3KB. 
S. 71, DK. S. 55 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 82). Wer ge- 
werbsmäßig W. und Munition (s. dagegen Pulver) anfertigt, verkauft 
oder zu Privatzwecken aufbewahrt, hat den Aufbewahrungsort und jede 
Veränderung desselben der Behörde bei Strafe anzuzeigen, dafern die Zahl 
der W. 10, die Menge der Munition aber den eignen Bedarf von 3 Mo- 
naten übersteigt. Für die Anzeige heimlicher Waffenvorräthe zu Hoch- 
verraths= oder sonstigen gesetzwidrigen Zwecken wird Belohnung bis zu 
1500 .4 gewährt (VO. vom 11. April 1853 S. 66). Vom Wander- 
gewerbe sind W. ausgeschlossen (GO. 8 56)). Für die Aufsuchung und 
Einlieferung der von der Artillerie verschossenen Munition werden Be- 
lohnungen gewährt. Der Verkauf an Andre, die Zurückbehaltung der 
aufgefundenen Munition und das Sammeln während des Schießens ist 
untersagt (VO. vom 24. Juli 1818 S. 53). Der Besitz von Kanonen, 
die zum Kriegsgebrauche geeignet sind, ist verboten (VO vom 28. Juli 
1856 S. 186). Verboten ist weiter das Erscheineu mit W. in Ver- 
sammlungen, s. Ges. vom 22. Nov. 1850 S. 264 SS 11, 23, 29, 33d 
und dazu: Militärvereine, Schützengesellschaften, Begräbnißfeierlichkeiten 3, 
Königsgeburtstag. Bei andern Gelegenheiten, insbesondere bei der Sedan- 
feier und bei Exercierübungen ist diesen Vereinen das Führen von W. 
untersagt; das Tragen von Säbeln ist den Zugführern nur bei den Ge- 
legenheiten gestattet, bei denen die Vereinsmitglieder mit Gewehren auf- 
ziehen dürfen (MVO. vom 17. October 1876 unter 4—9 im SWB. 
S. 211). Nach dem Jagdgesetze ist der Gebrauch von Schießgewehren 
nur den zur Ausübung der Jagd (s. d.) Berechtigten erlaubt. Anderen 
Personen steht dieses Recht nur ausnahmsweise und beschränkt zur 
Tödtung von Raubthieren (s. d.), Sperlingen (s. d.) und zum Abfeuern 
von Schreckschüssen (s. d.) zu. Dagegen ist bei Ausübung der Fischerei 
(s. d. III) der Gebrauch des Schießgewehres zur Tödtung von Fischottern 
und Fischreihern verboten. Unberührt von diesen polizeilichen Vorschriften 
bleibt die civilrechtliche Befugniß eines Jeden, seine Person und sein 
Vermögen gegen Thiere (s. d.) Andrer da nöthig durch ihre Tödtung 
schützen. Zum Waffenführen und zum Waffengebrauche sind nach Maaß-
	        
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