Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ausweisung. 65 
gen Staatsangehörigen in Sachsen Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen 
oder in der erwähnten Weise bestraft worden sind (MVO. vom 9. No- 
vember 1894 und 18. März 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 214, 
S. 215). 
4) anziehende Personen, die weder hinreichende Kraft, noch Ver- 
mögen, noch die Unterstützung unterhaltungspflichtiger Verwandten be- 
sitzen, um sich und ihren nicht arbeitsfähigen Angehörigen 
den nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen, können von den 
Gemeinden abgewiesen werden (RGes. vom 1. November 1867 S. 55 
84). 
5) Ausgewiesen werden können ferner Diejenigen, deren Armen- 
unterstützung (s. d.) am Aufenthaltsorte sich vor Erwerb des Unter- 
stützungswohnsitzes nöthig macht, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit 
der Unterstützung nicht blos eine vorübergehende ist (RGes. vom 1. No- 
vember 1867 S. 55 § 5, RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 31, 
Mntsch vom 10. August 1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 358). 
6) Geistliche Orden (s. d.) dürfen in Sachsen nicht aufgenommen 
werden (VU. 8 56.). 
II. Gegen Reichsausländer ist, und zwar auf gesetzlich nicht be- 
schränkte Dauer (s. Communicat vom 8. October 1873 im S#M. von 
1874 S. 2), Ausweisung zulässig in Folge Ueberweisung an die Landes- 
polizeibehörde (s. d.), in Folge Verhängung von Polizeiaufsicht (s. d.), 
in Folge Verurtheilung wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels (StG. 
§ 284°) und wegen Zugehörigkeit zum Jesuitenorden (RGes. vom 4. Juli 
1872 S. 253 §2). Da jedoch das Freizügigkeitsgesetz auf die Nieder- 
lassungsverhältnisse von Reichsausländern keine Anwendung erleidet (Z#K . 
von 1869 S. 77), so ist ihre Ausweisung, soweit nicht Niederlassungs- 
verträge (s. unten B II) entgegenstehen, auch ohne obige Voraussetzungen 
zulässig und hieran auch durch das obige Ges. vom 15. April 1886 
(s. & 8 desselben) nichts geändert. Russischen Auswanderern ohne vor- 
schriftsmäßigen Paß und entsprechende Baarmittel ist der Eintritt nach 
Sachsen untersagt (MVO. vom 7. December 1893 im SW B. Jahrg. 
1894 S. 15). 
B. Den vorstehenden Ausweisungsgrün den entspricht die Uebernahme- 
verpflichtung, und zwar 
I. gegenüber deutschen Ortsarmenverbänden und Gemeinden 
1) innerhalb des Geltungs bereiches des RGes. über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 S. 360 mit der Maaß- 
gabe, daß zu Uebernahme hülfsbedürftiger Deutschen in den oben A 1 5 
genannten Fällen derjenige Armenverband verpflichtet ist, dem die end- 
gültige Erstattung der Unterstützungskosten (s. Unterstützungswohnsitz VI) 
zufällt (obiges RGes. § 31). Ist hiernach der Landarmenverband (s. d. 
B II) übernahmepflichtig, so steht ihm die Berechtigung zu, zum Zwecke 
der Unterstützung des Ausgewiesenen sich des Ortsarmenverbandes des 
Aufenthaltsortes als seines Organes zu bedienen (VO. vom 15. Juni 
1876 S. 268 § 22. 
v on ver Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 5
	        
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