Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

686 Wasserbau. 
heit, Größe und Nutzbarkeit der zu sichernden Grundstücke zu vertheilen. 
Besitzer von Grundstücken, deren Werth den auf sie ausgeworfenen Auf- 
wand nicht erreicht, sind berechtigt, sich vom Besitze des Grundstücks ge- 
richtlich loszusagen. Die Anlegung neuer Dämme ist der freien Ver- 
einbarung der Besitzer überlassen, doch so, daß Mehrheitsbeschlüsse ent- 
scheiden. Zur Unterhaltung, Vollendung oder Ergänzung bereits vorhan- 
dener Dammbaue sind die Grundstücksbesitzer verbunden. Jeder Grund- 
stücksbesitzer ist zu Ueberlassung des zur Durchführung von Strombauten 
erforderlichen Bodens, Materials und der erforderlichen Material-Lage- 
rungsplätze und Ausfuhrwege bez. gegen Entschädigung, die durch Sach- 
verständige ermittelt wird, verpflichtet. Von den Sachverständigen wer- 
den zwei durch die Parteien und einer durch die Wasserbaubehörde er- 
nannt (Mand. 88§ 2, 3). Die Gebührenordnung der Sachverständigen 
bei Zwangsenteignung (s. d. A I) ist dieselbe, wie für Eisenbahnzwecke. 
2) Zum Schutze der Ufer und Dämme ist vorgeschrieben, daß 
neue Ufer und Dammbauten, wesentliche Ausbesserungen, namentlich solche, 
die zum Nachtheile für andere Besitzer ausgeführt werden oder die Ein- 
engung der Ueberfluthungsprofile zur Folge haben, von Privaten nur 
mit Genehmigung der Wasserbaubehörde (s. Baupolizei A VII) ausge- 
führt werden dürfen und, wenn ohne diese Genehmigung ausgeführt, 
wieder zu beseitigen sind (Mandat § 4). Bäume, Hecken, Sträucher 2c., 
sowie alle Arten von Gebäuden sind weder auf Dämmen, noch unmittel- 
bar am Fuße der Dämme zu dulden, Bäume und Stöcke an steilen, in 
Abbruch befindlichen Ufern sind auf eine Breite von mindestens 16 Ellen 
zu räumen. Am Fuße von Dämmen darf weder geackert noch gegraben, 
vor dem Damme muß ein Raum von wenigstens 12 event. 24 Ellen, 
hinter dem Damme von mindestens 8 Ellen Breite unbebaut als Wiese 
(nicht Feld) liegen gelassen, vom Besitzer muß die Benutzung dieser 
Streifen zur Lagerung von Wasserbaumaterial geduldet werden (Mand. 
§§ 10—14, Ges. vom 15. October 1868 S. 1247 8 10). Beim 
Betrieb von Sandsteinbrüchen (s. d.) ist die Hochufergrenze festzuhalten 
und auch sonst den Anordnungen der Wasserbauverwaltung nachzugehen 
(VO. vom 1. Mai 1880 S. 56 §8 3, 9). Die Beschädigung der am 
Elbuffr angebrachten Marksteine ist verboten (VO. vom 18. Juni 1874 
S. 81). 
3) Zur Durchführung der Vorschriften unter 1 und 2 giebt das Mandat 
in §§ 5—)9 weitere Bestimmungen über Dammcommunen (s. d.), Damm- 
cassen (s. d.), Dammrichter, Dammschau (s. d.) und Dammgerichte. Die 
Wasserbaubehörden (s. d.) haben das nöthige sofort „ohne processualische 
Weitläufigkeiten polizeimäßig“ anzuordnen. Rechtsmittel haben in der 
Regel keine aufschiebende Wirkung gegenüber Entscheidungen über die 
Baupflicht, doch steht den Parteien der Rechtsweg offen. Das Ver- 
fahren ist unentgeltlich (Mand. § 1). In Ermanglung eines dringen- 
den öffentlichen Interesses sind Streitigkeiten über Wasserbauten den Ge- 
richten zu überlassen (MVO. vom 3. April 1891 in der Zeitschr. f. V. 
XII S. 329). 
B. Die Bestimmung, daß die Höhe der Wohngebäude (s. d.) die Straßen-
	        
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