692 Wegebaupflicht.
ihre Zulässigkeit entscheidet daher nicht, wie bei Gemeindeleistungen (s. d.
A VH der Bezirksausschuß, sondern die Amtshauptmannschaft allein und
im reinen Verwaltungswege (SWB. Jahrg. 1875 S. 155, Jahrg. 1878
S. 138). Für die Höhe des Beitrags ist die Zahl und Belastung der
Fuhrwerke, die Länge und Abnutzung des Weges maaßgebend; die Zu-
ziehung von mehr als einem Sachverständigen ist nicht vorgeschrieben
(MVO. vom 16. October 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 50).
II. Das zur Anlegung, Verlegung, Verbreiterung 2c. von fiscalischen
Straßen ertheilte Recht der Zwangsenteignung, die Enteignungs-
grundsätze und die Grundsätze für das Enteignungsverfahren leiden im
Wesentlichen auch auf Gemeindewege Anwendung (s. Zwangsenteignung
B II 1). Zugänge von bestehenden Wegen nach einzelnen Grundstücken,
soweit sie nicht durch den Neubau oder die Verlegung eines Weges er-
forderlich werden und daher von den Wegebaupflichtigen herzustellen sind,
haben die Grundstücksbesitzer selbst anzulegen und zu unterhalten. Das-
selbe gilt, wenn die Entstehung neuer Ortstheile die Beschaffung neuer
Wege nöthig macht, bezüglich der Herstellung, während die spätere Unter-
haltung den Wegebaupflichtigen zusällt. Die unentgeltliche Grundabtre-
tung zu Wegebauten und Wegeverbreiterungen (s. Zwangsenteignung B
II 2) kann daher nur, wenn diese Herstellungen durch den Neubau
nöthig werden, den neuen Anbauern zur Baubedingung gemacht wer-
den (Ges. §§ 23, 3). Werden infolge von Eisenbahn-, Straßen-, Wasser= 2c.
Bauten Veränderungen bereits bestehender Wege nöthig, so trifft die Her-
stellungspflicht sowie die Verpflichtung zur Vergütung des erhöhten Unter-
haltungsaufwandes den Eisenbahn= 2c. Unternehmer, die Unterhaltungs-
pflicht dagegen die Wegebaupflichtigen, wodurch sich bezüglich der Unter-
haltungspflicht die entgegenstehende Bestimmung des Expropriationsgesetzes
erledigt. Die Verpflichtung der Anlegung von Wegen zur Verbindung
der Eisenbahnstation mit den einzelnen Ortschaften trifft den Eisenbahn-
unternehmer an sich nicht (Ges. § 4 und Zwangsenteignung A III 3).
III. Die Beschlußfassung über Anlegung neuer Wege steht
zwar zunächst den Wegebaupflichtigen zu, die Amtshauptmannschaft kann
jedoch unter Mitwirkung des Bezirksausschusses auch ohne einen derartigen
Beschluß der Wegebaupflichtigen die Herstellung neuer Wege anordnen
(Ges. § 14/1, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11,). Ebenso kann
die Bezirksversammlung (s. d. unter II 1) die Anlegung von Wegen auf
Bezirkskosten (sog. Bezirksstraßen) beschließen. Ueber Wegebauprojecte,
die ohne gleichzeitigen Straßenbau in Staatswaldungen nicht durchführ-
bar sind, hat sich die Amtshauptmannschaft mit der Forstverwaltung in
das Vernehmen zu setzen (M0. vom 15. October 1875).
IV. Wegebaubehörden, Wegebauexecution. Die nächste Auf-
sicht über Bau= und Unterhaltung gebührt den Gemeindeorganen ((.
Straßenbaubehörden B 1). Wenrn sie und die Wegebaupflichtigen ihren
Obliegenheiten nicht nachkommen, sind sie von der Behörde (s. Straßen-
baubehörde B II) hierzu anzuhalten (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5
§ 14.). Die in dieser Beziehung anzuwendenden Zwangsmittel bestehen
in Eeldstrafen oder der Androhung, daß die Herstellung auf Kosten der