Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ablösungsrenten — Abtritte. 3 
1. Januar 1854 nicht angetragen worden ist, sind mit Ausnahme der 
Ablösungsrenten und Geldgefälle mit dem 1. Januar 1884 auch als 
persönliche Verbindlichkeiten erloschen (Ges. vom 15. Mai 1851 S. 129, 
insbes. § 10, § 23, § 25, in Verbindung mit VO. vom 1. December 
1853 p. 270 und VO. vom 25. October 1853 S. 257).)) Die Land- 
rentenbank (s. d.) ist für Ueberweisung von Ablösungsrenten unter dem 
31. März 1859, für Ausfertigung von Landrentenbriefen unter dem 
1. October 1859 geschlossen worden (Ges. vom 20. September 1855 
S. 595 § 2, Bek. vom 21. Januar 1860 S. 21). Die Generalcom- 
mission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen ist unter Uebertragung 
ihrer Geschäfte auf die Kreishauptmannschaft Dresden zufolge Bek. vom 
18. Februar 1876 S. 198 in Wegfall gekommen. 
II. Sonstige Fälle der Ablösung s. unter Kirchliche Handlungen (Fixa- 
tion der Accidentien und Stolgebühren), Wegebaupflicht A I. (besondere 
Wegebauverbindlichkeiten der Altgemeinden 2c.), Mahlzwang, Bierzwang, 
Jagd I., RLGO. § 26 (Ablösung dinglicher Befreiung von Gemeinde- 
leistungen) 2c. 
Ablösungsrenten, s. Landrentenbank und Oblastenvertheilung. 
Abolition, s. Gnadengesuche. 
Abonnentensammler, s. Presse I und III. 
Abpflügen fremder Grundstücke (St GB. 3701) wird polizeilich bestraft, 
s. Feldpolizeivergehen. 
Abschiedscommerse, s. Schulzucht. 
Abschlußvermerk, s. Standesregister. 
Abschreiber, Abschriften. Schreibgebühren sind im Bauschbetrag der 
erstinstanzlichen Behörden inbegriffen. A., die auf Verlangen der In- 
teressenten ertheilt werden, sind mit 50 Pf. für den Bogen besonders zu 
bezahlen (Gebührentaxe vom 24. September 1876 S. 459 pet. III.4 
und g). Die Voraussetzungen der Anstellung von Lohnschreibern regeln 
sich nach den Bestimmungen über Militäranwärter (s. d.). Bestimmungen 
über die Anstellung von Lohnschreibern bei den Amtshauptmannschaften 
giebt MVO. vom 22. Juni 1888 in d. Zeitschr f. V. IX S. 351, 
über die Lohnschreiber bei den Gerichten Gesch. O. SS§ 22—26, 185—188, 
2011—2016. Im Uebrigen s. Beglaubigung, Verwaltungsstrafsachen II 6. 
Abtritte sind auf Dörfern nicht nach der öffentlichen Straße zu anzu- 
ringen und haben, wo nicht Latrinen mit Fässern angewendet werden, 
Gruben von ausreichender Tiefe zu erhalten (BPe. für Dörfer vom 
27. Februar 1869 S. 80 § 60). Für Städte ist vorgeschrieben, daß 
as Herausbauen der A. thunlichst zu vermeiden ist, Abtrittsschlotten 
und Gruben wasserdicht und mit Lüftungsvorrichtungen zu Ableitung 
* Gasse zu versehen, auch Dünger und Jauche nicht an öffentlichen 
e ehrswegen offen anzusammeln und aufzubewahren sind (BPO. für 
tädte vom 27. Februar 1869 S. 55 §§ 62—65). Einen A für jede 
!) Anmerkung: Die einzel · 
. -- . zelnen Ablösungsgesetze, zu denen das Ges. vom 
d de F a , S. 13 und 8 s des Ges vom 1. Mord 1570 S. 59 trltt. find doher 
erledi " · « aber 
der II. Auflage ausgetakt und hier nicht wieder aufgenommen, vollständig 
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