Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Wochenmärkte — Wohnhäuser. 699 
vor dem 1. Januar 1874 verstorbenen oder an diesem Tage bereits 
pensionirten Staatsdiener sind diese Sätze um 10—20 % erhöht worden 
(Ges. vom 15. Juni 1874 S. 69 88 2, 3). Eine weitere Erhöhung 
bringt Ges. vom 16. April 1892 S. 86. Ist der Pensionirung Warte- 
geld vorausgegangen und während der Wartegeldzeit der Gehalt der 
Stelle erhöht worden, so ist die Pension vom erhöhten Gehalte zu be- 
rechnen (Ges. von 1874 § 4). Für Hinterlassene der in den Reichsdienst 
eingetretenen sächsischen Staatsangehörigen (s. oben) ist rücksichtlich der 
Pensionssätze Nichts geändert (§ 3). Ueber Anfangs= und Endpunkt, 
Prüfung und Beweis des Pensionsanspruches (Beibringung von Trau- 
bez. Taufscheinen rc.) bestimmt 88 44 und 46 des Ges. von 1835, 
§§ 7—9 der AuUO. vom 7. März 1835 S. 194. Die Beiträge der 
Staatsdiener zum Staatspensionsfond sind weggefallen (Ges. vom 1. Fe- 
bruar 1890 S. 23). — Im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen 
wie für Staatsdiener ist die W. der Geistlichen (s. d. IX) und Lehrer 
(s. Lehrerpensionen) geordnet. Im Uebrigen s. Militärpensionen, Alters- 
versicherung, Unfallversicherung. 
Wochenmärkte, Wochenmarktverkehr. 1) Gegenstände des W. sind 
rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs, Fabrikate, deren 
Erzeugung mit der Land= und Forstwirthschaft, dem Garten= und Obst- 
bau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zur Neben- 
beschäftigung der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhner 
bewirkt wird, mit Ausnahme geistiger Getränke, ingleichen frische Lebens- 
mittel aller Art. Wo gewisse Handwerkerwaaren nur von Bewohnern 
des Marktortes auf W. verkauft werden dürfen, hat es hierbei zu be- 
wenden. Welche Gegenstände außerdem zu den Artikeln des W. gehören, 
bestimmt die untere Verwaltungsbehörde (GO. 88§ 64, 66, AVO. vom 
28. März 1892 S. 28 § 56). Die Zahl der W. wird von der unteren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt (GO. § 65 AO. 8§ 1, § 551). Im 
Uebrigen s. Marktverkehr. 
2) Zum Feilbieten selbstverfertigter Waaren des W. bedarf es des 
Wandergewerbescheins (s. d. A VI) nicht. Lager von Verzehrungsgegen- 
ständen des W. unterliegen den Bestimmungen über die Gemeindebesteue- 
rung der Wanderlager (s. d.) nicht (Ges. vom 23. März 1880 S. 47 9 22). 
Wöchnerinnen, s. Fabriken, Krankenversicherung. 
Wohnhäuser, Wohnräume. Die Höhe der Gebäude soll in der Regel 
die Straßenbreite (BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 
§ 10) bez. die Breite der zwischeninneliegenden Wasserstraßen (s. Wasser- 
bau B) nicht übersteigen. Diese Bestimmung will jedoch nur die äußerste 
Grenze festsetzen, nicht aber den Grundstücksbesitzern das Recht geben, 
unter allen Umständen bis zu dieser äußersten Grenze zu bauen (MO. 
vom 29. October 1896 im SWB. S. 227). Die Zahl der Stockwerke 
(s. d.) soll in den Städten in der Regel nicht über 5 betragen. Wohn- 
räume müssen eine lichte Höhe in Städten von mindestens 2,85 m, in 
Dörfern von mindestens 2,25 m haben (BPO. vom 27. Februar 1869 
S. 55, 80 für Städte § 17, für Dörfer § 14, Tabelle vom 21. März 
1870 S. 90). Neuere Gesichtspunkte, von denen namentlich bei Auf-
	        
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