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stellung von Ortsbauordnungen (s. d.) auszugehen ist, giebt M.
vom 30. September 1896 in der Leipz. Ztg. vom 5. Januar 1897.
Hiernach sind die Anforderungen, die an Höhe, Stellung und Einrichtung
der Gebäude zu stellen sind, je nachdem es sich um Großstädte, kleine
Städte oder Landgemeinden, innere Ortstheile oder den Außenrayon
handelt, thunlichst abzustufen. In Landgemeinden und kleinen Städten
sind in der Regel nicht mehr als 2 Geschosse (einschließlich des Erdge-
schosses) und unter Umständen Dachausbau zu gestatten. In größeren
Städten soll die Zahl der Geschosse in der Regel auf 3 beschränkt und
nur ausnahmsweise ein viertes zugelassen sein. Keinesfalls soll die Höhe
der Vordergebäude die Straßenbreite überschreiten. Dachausbau soll nur
für wirthschaftliche Nebengelasse stattfinden. Auch Nebengebäude sollen
nur wirthschaftlichen Zwecken (Hausmannswohnungen, Waschhäusern cc.)
oder gewerblichen Anlagen dienen und die Vordergebäude keinesfalls über-
ragen. Im Kellergeschoß sind Wohnungen in der Regel unzulässig und
höchstens in freistehenden Häusern als Hausmanns-, Kutscher 2c. -Woh-
nung zu gestatten. Das Entstehen neuer Miethscasernen ist thunlichst
zu hindern. In älteren Stadttheilen ist die Besserung nur allmälich an-
zubahnen. Für Frontlänge und Tiefe der Wohngebäude empfiehlt sich
das Verhältniß 15: 13. Eine Familienwohnung soll in der Regel einen
gut heizbaren Wohn= und Schlafraum, womöglich eine Küche und das
nöthige Gelaß zur Aufbewahrung von Holz 2rc. enthalten. Wohn= und
Schlafraum müssen mindestens 30 qm Grundfläche umfassen und mit be-
weglichen Fenstern versehen sein. Die Gesammtfläche der Wohn= und
Schlafraumfenster soll wenigstens 1½/12 der Grundfläche beider Räume be-
tragen. Für jede erwachsene Person ist mindestens 20, für jedes Kind
mindestens 10 chm Luftraum zu rechnen. Jede Familienwohnung muß
ihren besonderen Abtritt haben. Das Schlafstellenwesen ist, um unver-
vernünftiger Platzausnutzung entgegenzutreten, polizeilich zu regeln. Im
Uebrigen s. Ortsbauordnung, Bebauungsplan, Hofräume, Lehrerwohnungen,
Schanklocale.
Wohnung für Arme, s. Obdach.
Wohnungsentschädigung, s. Dienstwohnungen.
Wohnungslosigkeit, s. Obdachlosigkeit.
Wollwäschereien gehören zu den Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von
§ 16 der GO. nach Ansicht der technischen Deputation nicht (Zeitschr.
f. V. X S. 86, SWB. Jahrg. 1888 S. 70).
Würger sind Raubtvögel (s. d.).
Wundärzte, s. Chirurgen.
Wurmkrankheit, s. Rotz= und Wurmkrankheit.
Zählkarten. Zu Zwecken der Bevölkerungsstatistik haben die Standesbe-
amten jeden von ihnen beurkundeten Geburts-, Eheschließungs= und
Sterbefall bei der Anzeige bez. unmittelbar nach dem Registereintrage
auf eine besondere, vom statistischen Büreau (s. d.) unentgeltlich gelieferte
Zählkarte nach der ihnen zugegangenen Anweisung gegen eine Entschädi-
gung von 3.4 für je 100 Stück einzutragen (VO. vom 25. November