Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ausweisung. 67 
übernommen werden oder nach erfolgter Uebernahme die Hülfsbedürftig- 
keit zu Tage tritt (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 0). 
2) Ausländer müssen von demjenigen Bundesstaate übernommen 
werden, dem der vorläufig unterstützende Ortsarmenverband angehört 
(Res. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 60). Diese Verpflichtung ist in 
Sachsen, solange die Ausweisung nicht ins Werk gesetzt ist, vorbehältlich 
der Erstattung durch den Staat auf denjenigen Ortsarmenverband über- 
tragen worden, wo der betreffende Ausländer hülfsbedürftig geworden ist 
(VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 10). 
C. Für Ausweisungs= und Uebernahmeverfahren sind 
I. gegenüber deutschen Ortsarmenbehörden 
1) innerhalb des Geltungsbereiches des Unterstützung swohnsitz- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 S. 360 die Vorschriften dieses Gesetzes 
maaßgebend. Die Vorschriften über Geltendmachung des Anspruches auf 
Kostenerstattung (s. Unterstützungswohnsitz VIII) gelten daher auch für 
den Anspruch auf Uebernahme. Insbesondere ist die Absicht der A. bei 
der vorläufigen Anmeldung ausdrücklich auszusprechen (obiges RGes. 8 34 
Schlußs.). Der übernahmepflichtige Armenverband kann die Ueberführung 
des Hülfsbedürftigen in seine unmittelbare Fürsorge verlangen. Ver- 
zögerung und Unterlassung der Ueberführung haben gänzlichen oder theil- 
weisen Verlust des Anspruches auf Kostenerstattung zur Folge. Die 
Ueberführungskosten trägt der üernahmepflichtige Armenverband (Ges. 
32). Die thatsächliche Vollstreckung der A. kann gegen Gewährung 
eines bestimmten Unterstützungsbetrages durch den übernahmepflichtigen 
Armenverband gehemmt werden. Es geschieht dies entweder im Wege 
freier Vereinbarung zwischen den betheiligten Armenverbänden, welchen- 
falls die Kreishauptmannschaft auf Anrufen vermittelnd einzuschreiten 
hat, oder auch bei nicht erreichter Einigung durch Anordnung der 
Kreishauptmannschaft, namentlich in den Fällen, in denen mit der 
A. Gefahr für Leben und Gesundheit der Auszuweisenden, erhebliche 
Härten und Nachtheile für sie verbunden sein würden (Ges. §§ 55, 
56, VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 8 9). Streitigkeiten über die Noth- 
wendigkeit des Transportes und dessen Ausführung entscheidet endgültig 
die zur Entscheidung in der Hauptsache zuständige erstinstanzliche Behörde 
des Armenverbandes des Aufenthaltsortes (Ges. § 586). Streitigkeiten 
über einen nach § 56 zu gewährenden Unterstützungsbeitrag sind im 
reinen Verwaltungswege zu entscheiden (MEntsch, vom 16. August 1878 
im SWl. S. 214, MVO. vom 19. Dezember 1895 in der Zeitschr. 
f. V. XVII S. 217. Auf bloße Anerkennung der Verpflichtung zur 
Uebernahme kann nicht geklagt werden (MEntsch. vom 8. Februar 1878 
in der Zeitschr. f. R. 45 S. 270). 
2) Im Verhältnisse zu Bayern gelten, wie bezüglich der Ueber- 
nahmepflicht (s. oben B 12) auch wegen des Verfahrens die Bestim- 
mungen des Gothaer Vertrages. Darnach darf die A. in der Regel 
nicht ohne Zustimmung der Behörde des übernahmepflichtigen Staates 
erfolgen. Die Kosten der A. trägt der ausweisende Staat innerhalb 
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