Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

714 Zwangsvollstreckung. 
durch die Amtshauptmannschaft (den Stadtrath) als Mitaufsichtsbehörde 
allein zu verfügen (Ges. von 1879 § 11, VO. vom 18. November 1879 
im Cons.-B. S. 111, MVO. vom 10. September 1880 im SW. S. 
188 und Zeitschr. f. V. 1 S. 348). Sovweit hiernach die Gemeindevor- 
stände Zw. wegen der Schulanlagen der confessionellen Mehrheit und 
wegen der Gemeindeanlagen verfügen dürfen, kann ihnen dieses Recht 
auch von den Kircheninspectionen bezüglich der kirchlichen Gebühren und 
Abgaben, von den Bezirksschulinspectionen bezüglich des Schulgeldes, der 
Besitzveränderungsabgaben zur Schulcasse und der Schulanlagen der Min- 
derheit, nicht aber der Exemten, zugestanden werden, wenn dies durch 
Ortsschulordnung im Einverständnisse mit der politischen Gemeindever- 
tretung beschlossen wird (MVO. vom 3. Februar 1881 in der Zeitschr. 
f. V. II S. 129 und im SWB. von 1882 S. 74, VO. vom 21. Fe- 
bruar 1890 im Cons.-B. S. 19). Auch in Zwangsenteignungssachen 
gebührt der Verwaltungsbehörde die Beitreibung der Entschädigungsbe- 
träge (SWB. von 1875 S. 171); für Z. der Gewerbegerichte gelten 
die Vorschriften der CPO. (RGes. vom 29. Juli 1890 S. 141 § 56), 
während im gewerbepolizeilichen Verfahren vor dem Gemeindevorsteher 
(s. Gewerbegerichte 4) das Verwaltungszwangsverfahren stattfindet (RGes. 
vom 29. Juli 1890 S. 141 § 73). Die vom Schuldner nicht erlangten 
Vollstreckungskosten trägt stets der Antragsteller (Ges. von 1879 § 119). 
I. In bewegliche körperliche Sachen wird die Zw. von der Ver- 
waltungsbehörde durch eigne Vollstreckungsbeamte oder durch die Gerichts- 
vollzieher nach den Vorschriften über Zw. in Civilsachen vollzogen. Es 
gelten daher auch in Verwaltungssachen die Vorschriften der CPO. über 
Zw., insbesondere über Zw. gegen Militärpersonen (s. d.), über die Be- 
fugnisse der Gerichtsvollzieher (CPO. § 678), über Widerstand gegen 
dieselben (§ 679), über Z. in Abwesenheit des Schuldners (§ 679) und 
während der Nachtzeit (§ 681), über Actenvorlegung an die bei der Zw. 
betheiligten Personen (§ 680), über Pfändungsprotocolle (§8 682, 683), 
über den Begriff: Vollstreckungsgericht (§ 684), über Zwischenklagen 
(s. d.), über Einstellung des Verfahrens bei Vorlegung von Urkunden 
und Postscheinen (§ 691 Pct. 3—5, § 692), über Zw. in den Nachlaß 
(§ 693, Instr. vom 15. October 1879 § 271), über Volllstreckungskosten 
(CPO. 8 697), Einschreiten der Behörde (§ 698), Pfändung, Super- 
arrest, Verwaltung und Versteigerung der Pfänder (§§ 708—727), Haft- 
nahme (s. d.) und Offenbarungseid (s. d.). Nur beschränkte Anwendung 
erleiden dagegen die Bestimmungen in § 677 (Quittungsleistung), § 728 
(Superarrest), §§ 685—689 (Einwendungen) und § 699 (Zw. gegen 
Militärpersonen). Die Zahlung des Schuldners erfolgt gegen Quittungs- 
leistung des Vollstreckungsbeamten (Ges. von 1879 §§ 1—8, 10,, 12). 
Der Ausfertigung des Pfändungsbefehls hat eine Zahlungsauflage vor- 
auszugehen, die jedoch nur die Bedeutung einer Mahnung hat (MV. 
vom 1. November 1879 im Da#. S. 48, Z3KB. S. 65, SWB. S. 
299, Zeitschr. f. V. I S. 200). Die Bestimmungen 
1) über die zur Verfügung der Zw. zuständigen Behörden ent-
	        
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