Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

716 Zweigvereine — Zwischendeputationen. 
in Verbindung mit 88 71—74 obiger Instruction vom 15. October 
1879 im SW . S. 245. Für das Verfahren der Verwaltungsbehörden 
selbst sind die Kosten nach dem RGes. vom 18. Juni 1878 S. 141, 
nicht nach der Gebührentaxe vom 24. September 1876, zu berechnen 
(MVO. vom 26. November 1886 im SWB. S. 242, 8KB. S. 89, 
Zeitschr. f. V. VIII S. 118). Für die Verfügung der Zw. oder den 
Erlaß von darauf gerichteten Anträgen sind daher Gebühren nicht zu 
berechnen (MVO. vom 25. Juni 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 276, 
SWB. S. 129, DKB. S. 41, MVO. vom 24. Januar 1888 im SWB. 
S. 27). Soweit Gemeindevorständen und Bürgermeistern kl. StO. die 
Vollstreckungsbefugniß übertragen worden ist, dürfen sie einen Bausch- 
betrag von 50 4 bis 1. erheben; dagegen ist die in der Taxordnung 
derselben (s. Gebühren II) geordnete Gebühr für die Zahlungsauflage 
nur dann zulässig, wenn die letztere von Erfolg ist und die Zw. sich 
daher erledigt (MVO. vom 13. November 1880 und 31. December 1881 
in der Zeitschr. f. V. III S. 126). Soweit die Amtshauptmannschaften 
und die Delegation Zw. für Gemeindevorstände, Bürgermeister kl. St O. 
oder Namens der Kirchen= oder Bezirksschulinspection verfügen, haben sie 
nur Verläge in Ansatz zu bringen, zu denen in diesem Falle Gebühren 
und Auslagen der Vollstreckungsbeamten bei erfolgloser Pfändung ge- 
hören (MVO. vom 22. April 1880 im SWB. S. 79, DKB. S. 16, 
ZK . S. 18, Zeitschr. f. V. I S. 200). Dieß gilt auch, wenn die 
Amtshauptmannschaft zu diesem Zwecke andre Behörden angehen muß. 
Dagegen sind im Uebrigen die Kosten erfolgloser Zw. unter Verwaltungs- 
behörden nicht zu erstatten (MVO. vom 5. Juli 1882 im 8 #KB. S. 36, 
WB. S. 137, DKB. S. 36). Wegen der Kosten bei Anträgen nicht- 
sächsischer Behörden s. oben B, wegen der Zw. im Bereich der Finanzen 
s. die „Mittheilungen aus der Verwaltung der directen Steuern“. 
II. Zw. in unbewegliche Gegenstände, Forderungen oder 
andre Vermögensrechte erfolgen auf Ersuchen der Verwaltungsbe- 
hörde (s. oben I) durch die Gerichte nach Maaßgabe der CPO. (Ges. 
vom 7. März 1879 S. 84 88§ 9, 10,, CPO. 88 729—779). Die 
landesrechtlichen Bestimmungen über Verkümmerung, Pfändung und Ab- 
tretung von Diensteinkommen (s. d.), Pension (s. d.), Wartegeld (s. d.), 
Sparcassengeldern (s. d.), Gewinnen der Landeslotterie (s. d.), des Er- 
werbs in Armenhäusern (s. d.) 2c. finden durch die einschlagenden Be- 
stimmungen der CPO. ihre Erledigung. Wegen der Militärpersonen s. d. 
Zweigvereine, s. Vereine unter I. 
Zweikampf. Studentische Vereine fallen mit Rücksicht auf den hierbei ver- 
folgten Zweck und die gegen Gefährdung des Lebens üblicherweise ange- 
wendeten Schußmaaßregeln nicht unter Abschnitt 15 des StGB. Gegen 
derartige Zw. insbes. gegen Zulassung derselben durch die Wirthe, ist 
vielmehr durch Strafandrohung (s. d. I) einzuschreiten. Die Abwesenheit 
des Wirthes kommt als Entschuldigungsgrund für ihn nicht in Betracht, 
wenn er mit der Abwesenheit sich nur der Verantwortung entziehen will 
(SW. von 1879 S. 214). Ueber militärische Ehrengerichte s. d. 
Zwischendeputationen. Die Ständeversammlung darf mit königlicher
	        
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