Zwischenklagen — Börse. 717
Genehmigung zur Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegen-
stände und zur Ausführung bereits sanctionirter Beschlüsse Z. ernennen,
die in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern und während
der Landtagsvertagung thätig werden. Handelt es sich um Ausführung
von Beschlüssen, so werden diese Z. von beiden Kammern gemeinschaftlich
gewählt. Die Zeit für den Zusammentritt der Z. bestimmt das Ge-
sammtministerium. Ihren Kammern haben die Z. schriftlichen Bericht zu
erstatten. Ueber Reisekosten, freie Eisenbahnfahrt und Diäten kommen
die während des Landtags (s. d. unter C) geltenden Bestimmungen zur
Anwendung (Vl. 8§ 114, Ges. vom 12. October 1874 S. 393 Pct. III,
Landtagsordnung vom 12. October 1874 S. 378 88 34, und g, 35,
38.).
Zwischenklagen. Auch in Verwaltungssachen sind bei Zwangsvoll=
streckungen (s. d. B) wegen Geldforderungen Widersprüche Dritter mittelst
besonderer Klage beim Prozeßgerichte geltend zu machen. Die Voll=
streckungsbehörde kann eine Frist zur Beibringung der gerichtlichen Ent-
scheidung festsetzen und bis dahin die Zwangsvollstreckung einstellen
(CPO. 8 690, Ges. vom 7. März 1879 S. 84 8§ 4).
Nachträge und Berichtigungen.
Academische Gerichtsbarkeit. Z. 8 l.: 28. Februar 1878 (nicht 1879).
Aerztliche Bezirksvereine. Die Standes= und Ehrengerichtsordnung giebt
MVO. vom 12. August 1896 (SWB. von 1897 S. 27).
Aerztliche Kreisvereine. Z. 9 I: VO. vom 23. März 1896 (nicht 1696).
Alkalichromate, Chrom, Fabriken Arbeiterschutzvorschriften für Fabriken,
in denen die Herstellung von A. oder die Chromatregeneration stattfindet,
giebt RBek. vom 2. Februar 1897 S. 11.
Arzneitaxen. Z. 9: An Stelle der VO. vom 15. December 1891 treten
die beiden VO. vom 15. December 1896 (Gl. von 1897 S. 2 u. 3).
Baulinie. B., die bestehende Gebäude oder bereits bebaute Grundstücke
schneiden, sind baupolizeilich nicht vor Feststellung der Entschädigung zu
genehmigen (MVO. vom 8. Dec. 1896 im SW. von 1897 S. 20).
Bebauungspläne. 3. 31. Die MV0O. vom 30. September 1896 giebt
Leipz. Ztg. vom 5. Januar 1897.
Besitzveränderungsabgaben. Z. 7. Die Abgabenpflicht der Zwischen-
verkäufer beschränkt sich auf die bei Gericht eingegangenen oder dort nie-
dergeschriebenen Veräußerungsverträge; unter Strafandrohung kann für
dieselben die Anzeigepflicht eingeführt werden (MVO. vom 15. December
1896 im SWB. von 1897 S. 23).
Börse. Die Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum
Börsenhandel giebt RBek. vom 11. December 1896 S. 763.