70 Ausweisungsgründe — Backwaaren, Bäcker.
zu bewirken (MVO. vom 27. Juni 1873, 17. Juli 1875 und 18. Juli
1877 im SWB. S. 137, MVO. vom 31. März und 23. April 1883
im SWB. S. 97, D#. S. 37 und das Formular für Ausweisungs-
beschlüsse in der MV O. vom 10. Januar 1884 Nr. 1844 II A). Es
ist zulässig, mit der A. das Verbot der Rückkehr zu verbinden. Zuwider-
handlungen gegen derartige Verbote sind im Zwangsverfahren (s. Straf-
androhung II) zu bestrafen. Zum Gegenstand von Administrativjustiz-
* können polizeiliche A. nicht gemacht werden (SWB. von 1876
Ausweisungsgründe, s. Ausweisung A.
Ausweisungsverfahren, s. Ausweisung C.
Automaten, auch die auf Bahnhöfen aufgestellten, fallen rücksichtlich der
Sonntagsruhe unter § 41 a des RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261;
Ausnahmen nach § 105e Abs. 1 zu gestatten, liegt kein Bedürfniß vor
(MVO. vom 14. Juli und 5. December 1892 im SWB. S. 146 und
Zeitschr. f. V. XIII S. 344, Entsch. d. Oberlandesger vom 19. Juli
1893 im SVB. Jahrg. 1894 S. 69). Die übrigen Verhältnisse der
Bahnhofsautomaten regelt eine Generalverordnung des Finanzministeriums
(MVO. vom 1. August 1892 in d. Zeitschr. f. V. XIV S. 198).
Autorenrechte, s. Urheberrecht.
Baarzahlung, s. Arbeitslohn.
Backöfen, s. Feuerungsanlagen.
Backwaaren, Bäcker. Bäcker und Verkäufer von Backwaaren können
polizeilich angehalten werden, Preis und Gewicht ihrer Waaren durch
Anschlag im Verkaufslocale zur Kenntniß des Publicums zu bringen und
Gewichte zum Nachwiegen daselbst aufzustellen. Die Preise können von
den Bäckern jederzeit ermäßigt werden (G. 88 73, 74, 79). Zuwider-
handlungen werden mit Geld bis zu 150 4 oder Haft bis zu 4 Wochen
bestraft (GO. 8§ 1488). Wenn bereits durch MVO. vom 31. Juli 1808
(SW . S. 227, DK#B. S. 64) ausgesprochen worden ist, daß die Polizei-
behörden zur Verhütung von Uebervortheilungen des Publicums durch
unrichtiges Gewicht des Brodes berechtigt sind, eine polizeiliche Ueberwach-
ung und Revision des Brodgewichtes eintreten zu lassen, so ist hieran durch
die vorstehenden Bestimmungen der GO. nichts geändert worden. Jedoch
bezieht sich diese Ermächtigung nur auf den Verkauf von Brod, nicht
von andern Backwaaren. Bestimmungen über Revision der Weißwaaren,
sowie die Vorschrift, daß Semmeln nur zu gewissen Preisen verkauft
werden dürfen, sind daher nicht gerechtfertigt (SW B. von 1870 S. 10,
S. 43), wohl aber ist es zulässig, den Verkauf von Brod unter einem
bestimmten Gewichte zu untersagen (Erkenntniß des OLG. vom 30. März
1881 und 16. October 1893 in d. Zeitschr. f. V. IV S. 231, XVI
S 137). Unzulässig ist, in den Regulativen die Beschlagnahme vor-
schriftswidrigen Brodes anzudrohen, minderwerthiges Brod, das als solches
kenntlich gemacht ist, vom Verkaufe völlig auszuschließen, für den Ge-
wichtsrückgang infolge Eintrocknens bestimmte Grenzen zu ziehen, als
Gewicht statt des kg das 7“. in Anwendung zu bringen 2c. (MO- vom