72 Barbiere — Baugenehmigung.
als dies noch ausdrücklich nachgelassen werden wird (MVO. vom 20. Oc-
tober 1875 und vom 8. December 1875). Ueber Behandlung falscher
Banknoten und banknotenähnlicher Papiere, s. falsches Geld.
Barbiere dürfen ihr Gewerbe Sonntags nur in ihren Wohnungen und
ohne Gehilfen ausüben (s. Sonntagsruhe II).
Baryum, s. Farben.
Baubeihilfen, s. Baupolizei III.
Baudispensation. Die Fälle, in denen Entbindung von allgemeinen
baupolizeilichen Bestimmungen durch die Baupolizeibehörde ertheilt werden
kann, giebt die BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 S§ 13,
16, 27, 28, 30, 38, 39, 41, 46, 49, 60, sowie die BPO. für Dörfer
vom 27. Februar 1869 S. 80 8S§ 10, 23, 27, 39, 43, 46, 58. Im
Uebrigen steht das Dispensationsrecht im einzelnen Falle den Kreis-
hauptmannschaften, im Allgemeinen dagegen nur dem Ministerium zu
(MV0O. vom 1. Februar 1864). Gegenüber den Vorschriften der Orts-
bauordnungen ist, soweit sie nicht das Verfahren oder die Rechte Dritter
betreffen oder gesetzliche Bestimmungen wiedergeben, in den Städten
RSt . der Kreishauptmannschaft, sonst der Amtshauptmannschaft ein
allgemeines Dispensationsrecht einzuräumen (Pct. 26 der Beilage zur
MV0O. vom 8. Januar 1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 145). Als
Regel gilt, daß in allen Fällen, in denen nicht die Baupolizeibehörde
zur B. ermächtigt ist, zur höheren Behörde erst dann Bericht zu erstatten
ist, wenn nach dem technischen Gutachten der Bau in der Voraussetzung
der B. im Uebrigen Genehmigung finden kann (VO. vom 6. Juli 1863
S. 646 § 34). Die in Bausachen sonst vorgeschriebenen Fristen brauchen
in Dispensationsfällen nicht eingehalten werden (§ 33/4). Gesuche um
Entbindung von den Bestimmungen über Abtritte, Gruben und Schleußen,
über Hofräume, Höfe und innere Einrichtung der Gebäude, unterliegen
vor der Berichtserstattung der Begutachtung des Bezirksarztes (s. Medi-
cinalpolizei III).
Baufälligkeit. Wenn Gebäude so fehlerhaft oder baufällig sind, daß ihr
Zustand die öffentliche Sicherheit oder Leben oder Gesundheit von Men-
schen gefährdet, ist die Baupolizeibehörde berechtigt, gegen den Eigen-
thümer einzuschreiten und das Erforderliche, nach Befinden unter Anwen-
dung von Zwangsmitteln, anzuordnen. Im Falle der Weigerung oder
Verzögerung kann nicht nur das Erforderliche auf Kosten des Pflichtigen
und nach Befinden unter vorschußweiser Bestreitung durch die Ortsobrig=
keit vorgenommen, sondern auch Bestrafung des Baupflichtigen mit Geld
bis zu 150 — oder Haft verfügt werden (A#. vom 6. Juli 1863
S. 646 § 48 und StGB. § 36719). In Städten kl. St O. und auf
dem Lande ist die diesfallsige Aufsichtsführung den Bürgermeistern bez.
Hewinpevorständen überwiesen (kl. StO. Art. IV § 12h und RL.
Baugenehmigung. I. Jeder Bau ist der Baupolizeibehörde zur Geneh-
migung anzuzeigen (Ges. vom 6. Juli 1863 S. 641 §. 2). Einer be-
sonderen B. bedarf es jedoch nicht 1) für Gartenlustgebäude ohne Feue-
rungsanlage, die von anderen Gebäuden mindestens 11 m entfernt sind,