Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

74 Baugesuche — Baumaterial. 
vB 
f. V. III S. 123). Inwieweit in besonderen Fällen noch andere Be- 
hörden mitwirken, s. Baupolizei. 
augesuche. In allen Fällen, in denen es einer Baugenehmigung (s. d.) 
bedarf, sind bei der Baupolizeibehörde B. unter Beifügung von Bau- 
rissen (s. d.) und eventuell von Situationszeichnungen (s. d.) schriftlich 
oder mündlich anzubringen. Dabei ist dasjenige besonders hervorzuheben, 
was, wie z. B. die Dachdeckung, aus dem Baurisse nicht zu ersehen ist 
(Ges. vom 6. Juli 1863 S. 641 § 2 und A#. vom 6. Juli 1863 
S. 646 § 7). Mehr als doppelte Exemplare der Gesuchsunterlagen 
können nicht gefordert werden (MVO. vom 16. März 1891 in d. Zeitschr. 
f. V. XII S. 233). Ueber das Verfahren auf B. s. Baugenehmigung 
II, über die materiellen Bestimmungen, s. Baupolizei A. 
Baugewerke, Bauhandwerker, s. Bautechniker. 
Bauhülfen, s. Baupolizei A III. 
B 
aukrankencassen, s. Krankenversicherung B III. 
Baulinie. Für bereits bebaute Flurtheile, in denen sich die Regelung 
B 
und Verbreiterung der Straßen und öffentlichen Plätze nöthig macht, sind 
vor der Genehmigung zu Bauten allgemeine B. festzustellen. Hierbei ist 
darauf zu achten, daß öffentliche Gebäude eine möglichst freie Stellung 
erhalten (VO. vom 6. Juli 1863 S. 646 88 B3, 6). In einzelnen 
Bebauungsfällen macht sich die Absteckung der B. durch den amtlichen 
Bautechniker erforderlich, wenn das Nöthige aus dem Baurisse und dem 
Situationsplane nicht mit genügender Deutlichkeit zu ersehen ist (VO. 
vom 6. Juli 1863 S. 646 § 31 und § 12 der VO. vom 27. Februar 
1869 S. 51). In Städten sind die Vordergebäude in der Fluchtlinie 
der öffentlichen Straßen und Plätze, die frei= und zurückstehenden Ge- 
bäude mit ihnen gleichlaufend aufzuführen. Der größte zulässige Vorsprung 
einzelner Gebäudetheile über die Gebäudefront beträgt 16,5 cm. Auch 
in Dörfern sind die den Straßen und Plätzen zugekehrten Seiten der 
Gebäude gleichlaufend mit ihrer Richtungslinie zu führen, wenn sie nicht 
weiter als 4,50 m von ihnen entfernt sind. Ein Hervortreten baulicher 
Anlagen über die B. ist hier nur insoweit zulässig, als dadurch der 
öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird (BPO. für Städte vom 
27. Februar 1869 S. 55 §§ 5—8, BHO. für Dörfer vom 27. Fe- 
bruar 1869 S. 80 §§ 6—8 und Tabelle vom 21. März 1870 S. 88). 
Wegen der Kreuzung von B. und Eisenbahngeleisen hat vorheriges Ein- 
vernehmen mit der Eisenbahnverwaltung einzutreten, s. Baupolizei A. V. 
Weiter gehören hierher die Bestimmungen über Festsetzung von B. im 
Wege des Bebauungsplanes (s. d.), über die Straßenrichtung (s. d.) der 
nicht staatlichen Verkehrswege, über Straßenverbreiterung und Straßen- 
breite (s. d.) und über den Abstand, der für gewisse Baulichkeiten von 
öffentlichen Wegen aus dem Gesichtspunkte der Straßenpolizei (s. d. 
II) einzuhalten ist. 
aumaterial. Die Bestimmungen hierüber enthält Abschnitt V der bei- 
den Baupolizeiordnungen (s. d.) mit den dort erwähnten Abänderungen 
vom 21. März 1870 S. 87 und 16. April 1872 S. 95 über die Maaße.
	        
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