Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ab= und Zugang — Abzeichen. 
Familie zu verlangen, ist unzulässig (MVO. vom 30. December 1891 
in d. Zeitschr. f. V. XIII S. 233). Für Schulabtritte ist besondere 
Anweisung an die Schulaufsichtsbehörden ergangen (VO. vom 3. April 
1873 S. 258 § 18). Die Entfernung der Gruben von Brunnen soll. 
nach den vom Ministerium des Innern veröffentlichten Vorsichtsmaßregeln 
beim Brunnenbau nicht unter 10 m betragen. 
Ab= und Zugang, . Reisekosten. 
Abweisung Neuanziehender, s. Ausweisung unter A. 
Abzahlungsgeschäfte unterliegen den beschränkenden Bestimmungen des 
R es. vom 16. Mai 1894 S. 450. Als Wandergewerbe (s. d. A 11 2) 
sind sie verboten. 
Abzeichen. 1) Die Modalität der nicht von der Regierung ver- 
liehenen Uniformen, insbesondere der Gemeinde= und Polizeibeamten 
unterliegt der Genehmigung der Kreishauptmannschaft (M#O. vom 
9. November 1878 im SW l. S. 213). Die Amtshauptmannschaften 
sind ermächtigt, Gemeindevorständen und Gutsvorstehern, ingleichen den 
mit Beaufsichtigung öffentlicher Tanzmusik (s. d.) beauftragten Gemeinde- 
rathsmitgliedern auf deren Antrag zu gestatten, daß sie bei ihren Dienst- 
obliegenheiten, insbesondere bei ihren polizeilichen Verrichtungen, Dienstab- 
zeichen tragen (SW Bl. von 1876 S. 10). Die nicht zum Gendarmerie- 
corps gehörigen Polizeibeamten dürfen weder ein, gleiches, noch ein ähn- 
liches Tressenabzeichen, wie die Gendarmerie (s. d. II9), noch das Portepée 
oder Kasket derselben führen (SW. von 1875 S. 137); schwarzgraue 
Uniformröcke mit grünen Kragen und Aufschlägen ohne Tressenabzeichen 
sind dagegen für Gemeindepolizeibeamten zulässig (MVO. vom 11. Mai 
und 25. November 1878 im SW l. von 1879 S. 41 und in der 
Zeitschr. f. R. 46 S. 86, S. 87). Die Führung von Fahnen und A., 
auf denen die königliche Krone, das königliche Wappen oder das Bildniß 
des Königs angebracht ist, bedarf Königlicher Genehmigung (8K. von 
1864 S. 70, SWl. von 1876 S. 10 und soviel Militärvereine be- 
trifft, Pct. 10 der MVO. vom 17. October 1876 in SW l. S. 211); 
die Begutachtung derartiger Gesuche von Militärvereinen (s. d.) erfolgt 
durch das Directorium des Militärvereinsbundes. Das Recht zu Füh- 
rung des kaiserlichen Wappens in den Fahnen von Militärvereinen wird 
nur vom Kaiser verliehen (MVO. vom 26. Februar 1876 und Pct. II. 
der angez. MVO. vom 17. October 1876). Der kaiserliche Namenszug 
darf niemals in die Ecken der Vereinsfahnen gesetzt werden (MVO. vom 
17. Aug. 1896 in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 303). Die Führung 
des königlichen Wappens in den Siegeln ist dem Directorium von Sachsens 
Militärvereinsbund bedingt gestattet, ebenso das Tragen des Vereins- 
zeichens an einem grünweißen Bande (MVO. vom 2. December 1887 
und M.-Beschl. vom 5. April 1888 in d. Zeitschr. f. V. IX S. 216, 
272). Im Uebrigen ist das Tragen von A., die Aehnlichkeit mit dem 
Erinnerungskreuz (s. d.) oder der Kriegsdenkmünze oder überhaupt mit 
Ordensdecorationen haben, den Militär= und Kriegervereinen nicht ge- 
stattet (SW B. von 1875 S. 180 und pet. 101 obiger M. vom 
17. October 1876, MVO. vom 22. Juni 1887 in d. Zeitschr. f. V. 
  
 
	        
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