Ab= und Zugang — Abzeichen.
Familie zu verlangen, ist unzulässig (MVO. vom 30. December 1891
in d. Zeitschr. f. V. XIII S. 233). Für Schulabtritte ist besondere
Anweisung an die Schulaufsichtsbehörden ergangen (VO. vom 3. April
1873 S. 258 § 18). Die Entfernung der Gruben von Brunnen soll.
nach den vom Ministerium des Innern veröffentlichten Vorsichtsmaßregeln
beim Brunnenbau nicht unter 10 m betragen.
Ab= und Zugang, . Reisekosten.
Abweisung Neuanziehender, s. Ausweisung unter A.
Abzahlungsgeschäfte unterliegen den beschränkenden Bestimmungen des
R es. vom 16. Mai 1894 S. 450. Als Wandergewerbe (s. d. A 11 2)
sind sie verboten.
Abzeichen. 1) Die Modalität der nicht von der Regierung ver-
liehenen Uniformen, insbesondere der Gemeinde= und Polizeibeamten
unterliegt der Genehmigung der Kreishauptmannschaft (M#O. vom
9. November 1878 im SW l. S. 213). Die Amtshauptmannschaften
sind ermächtigt, Gemeindevorständen und Gutsvorstehern, ingleichen den
mit Beaufsichtigung öffentlicher Tanzmusik (s. d.) beauftragten Gemeinde-
rathsmitgliedern auf deren Antrag zu gestatten, daß sie bei ihren Dienst-
obliegenheiten, insbesondere bei ihren polizeilichen Verrichtungen, Dienstab-
zeichen tragen (SW Bl. von 1876 S. 10). Die nicht zum Gendarmerie-
corps gehörigen Polizeibeamten dürfen weder ein, gleiches, noch ein ähn-
liches Tressenabzeichen, wie die Gendarmerie (s. d. II9), noch das Portepée
oder Kasket derselben führen (SW. von 1875 S. 137); schwarzgraue
Uniformröcke mit grünen Kragen und Aufschlägen ohne Tressenabzeichen
sind dagegen für Gemeindepolizeibeamten zulässig (MVO. vom 11. Mai
und 25. November 1878 im SW l. von 1879 S. 41 und in der
Zeitschr. f. R. 46 S. 86, S. 87). Die Führung von Fahnen und A.,
auf denen die königliche Krone, das königliche Wappen oder das Bildniß
des Königs angebracht ist, bedarf Königlicher Genehmigung (8K. von
1864 S. 70, SWl. von 1876 S. 10 und soviel Militärvereine be-
trifft, Pct. 10 der MVO. vom 17. October 1876 in SW l. S. 211);
die Begutachtung derartiger Gesuche von Militärvereinen (s. d.) erfolgt
durch das Directorium des Militärvereinsbundes. Das Recht zu Füh-
rung des kaiserlichen Wappens in den Fahnen von Militärvereinen wird
nur vom Kaiser verliehen (MVO. vom 26. Februar 1876 und Pct. II.
der angez. MVO. vom 17. October 1876). Der kaiserliche Namenszug
darf niemals in die Ecken der Vereinsfahnen gesetzt werden (MVO. vom
17. Aug. 1896 in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 303). Die Führung
des königlichen Wappens in den Siegeln ist dem Directorium von Sachsens
Militärvereinsbund bedingt gestattet, ebenso das Tragen des Vereins-
zeichens an einem grünweißen Bande (MVO. vom 2. December 1887
und M.-Beschl. vom 5. April 1888 in d. Zeitschr. f. V. IX S. 216,
272). Im Uebrigen ist das Tragen von A., die Aehnlichkeit mit dem
Erinnerungskreuz (s. d.) oder der Kriegsdenkmünze oder überhaupt mit
Ordensdecorationen haben, den Militär= und Kriegervereinen nicht ge-
stattet (SW B. von 1875 S. 180 und pet. 101 obiger M. vom
17. October 1876, MVO. vom 22. Juni 1887 in d. Zeitschr. f. V.