Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

durfte, und ob durch das Verhalten deoselben die Wiedererlangung der Enwerbs- 
fähigkeit vereitelt worden ist. 
V. Begutachtuns ger Einstenuns ven Rentenzahlungen. 
G 18, § 57 Ziff. 3, 121.) 
Bei Abgabe des Gutachtens über die eneunn einer Rentenzahlung ist 
die untere Verwaltungsbehörde an die von dem Vorstande bezeichneten Gründe 
nicht gebunden, sondern verpflichtet, von Amtswegen andere Thatsachen, die für 
eine Einstellung der Rentenzahlung sprechen, zu berücksichtigen. 
Wird die Einstellung der Rentenzahlung erforderlich, weil der Renten- 
empfänger eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe ver- 
büßt oder weil er in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt unter- 
gebracht ist (6 48 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 des Gesetzes), so hat die untere Ver- 
waltungsbehörde durch Rilckfrage bei der Gemeindebehörde zugleich festzustellen, 
ob der Antragsteller eine im Inlande wohnende Familie hat, deren Unterhalt 
er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat. 
VI. Abgabe von Gutachten auf Ersuchen des Vorstandes der Verstcherungsanstalt. 
& 59 Abs. 2.) 
17. Nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorstand der Versicherungs- 
anstalt berechtigt, auch in anderen als den unter lI und IV bezeichneten Fällen 
und über andere Fragen die Abgabe eines Gutachtens der unteren Verwaltungs-= 
behörde unter Zuziehung der Vertreter auf Grund einer mündlichen Verhand- 
lung zu verlangen. In diesen Fällen ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 
zu verfahren. 
VII. Schlußbestimmungen. 
18. Anträge auf Bewilligung oder Entzichung von Renten sind als eilige 
Sachen zu behandeln, auch ist in den übrigen Fällen die Erledigung der Ge- 
schäfte nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
19. Die den Vertretern zustehenden Begüge, sowie die sonstigen durch das 
Verfahren entstehenden baaren Auslagen trägt die Versicherungoanstalt. Die 
Versicherungsanstalt hat auf Verlangen für die vorschuspveise zahlung der Aus- 
lagen der unteren Venvaltungsbehörde eine Summe zur Verfügung zu stellen, 
über deren Verwendung mit der Versicherunganstalt in den mit dem Vorstande 
zu vereinbarenden zZeitabschnitten abzurechnen ist. Die durch das Verfahren im
	        
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