Bautzen — Bauverwalter. 81
1863 S. 726), ingleichen die Prüfung für Staatstechniker (s. d.) ist
daher für Ausführung von Privatbauten nur noch facultativ und ver-
leiht die Berechtigung zur Führung ersterenfalls des Titels „geprüfter
Bauhandwerker“, letzterenfalls des Titels „Regierungsbaumeister“. Auch
die Entziehung der Befugniß zu selbstständiger Ausführung von Bauten
ist nach der Gewerbeordnung unzulässig; hierüber, sowie über die Be-
strafung der Baugewerbe s. Baupolizeivergehen. Einige Bestimmungen
über die Baugewerkeschulen giebt M. vom 10. April 1893 in der
Zeitschr. f. V. XV S. 111. Privatrechtliche Bestimmungen zur Siche-
rung der Baugewerke giebt Ges. vom 18. Mai 1896 S. 100 mit A#O.
vom 20. Mai 1896 S. 101.
II. Zur Begutachtung der Baurisse und Vornahme der Bau-
revisionen hat die Baupolizeibehörde entweder eigne Techniker anzustellen
oder in der Nähe wohnende Baugewerke oder auch den Bezirksbrand-
versicherungsinspector zu bestimmen (VO. vom 6. Juli 1863 S. 646
§§ 91, 38), Die Sachverständigen müssen eine der in § 19, erwähnten
Prüfungen für das Hoch= und Landbaufach (s. Staatstechniker) bestanden
haben, sind nach § 19.—, dieser VO. zu verpflichten und dürfen bei
Bauten, die sie begutachten sollen, nicht als Bauherren betheiligt sein
(§ 20). Die von den Bausachverständigen einschließlich der Brandver-
sicherungsinspectoren (MV. vom 7. Februar 1879 im SWB. S. 59)
für ihre Bemühungen in Ansatz zu bringenden, von der Baupolizeibehörde
mit einzuziehenden Kosten enthält die Anlage zu § 7 des Ges. vom
6. Juli 1863 S. 641. Nach ihr sind die Geschäfte von der Einreichung
des Baugesuchs bis zur vorschriftsmäßigen Baurevision zu berechnen,
während für alle übrigen Gutachten die VO. vom 27. November 1891
gilt (MO. vom 27. März 1894 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 260).
Für die technische Beurtheilung in der Mittelinstanz ist jeder Kreishaupt-
mannschaft der an ihrem Sitze wohnhafte Brandversicherungsoberinspector
und wo dieser in der Unterinstanz als Sachverständiger thätig ist, ein
anderer Brandversicherungsoberinspector beigegeben (VO. vom 6. Juli
1863 S. 646 § 21). Ueber ihre Gebühren s. Baupolizeigebühren.
Das technische Organ des Ministeriums des Innern bildet die technische
Deputation (s. d.)
III. Besondere technische Beamte bestehen für den Staatshochbau (7. d.).
Bautzen. Die Bezeichnung „Budissin“ soll unterbleiben (Bek. vom 3. Juni
1866 S. 311).
Baubverwalter. Die B. sind die Beamten für das Cassen-, Buch= und
Rechnungswesen bei dem staatlichen Bauwesen und die damit verbunde-
nen wirthschaftlichen Geschäfte, soweit sie nicht, wie beim Zoll= und
Steuerwesen, Forstwesen, Lotteriewesen 2c. den betreffenden Verwaltungs-
stellen selbst überwiesen sind (VO. vom 26. Februar 1865 S. 77 85,
12, Bek. vom 21. Februar 1865 S. 84 § 2). Außerdem sind die B.
in einigen Amtsgerichtsbezirken die Behörden für die Verwaltung des
Intradeneinkommens und der nutzbaren Rechte des Staats, während
diese Geschäfte in anderen Bezirken den Forstrentämtern oder den
Bezirkssteuereinnahmen obliegen (Bek. vom 21. Februar 1865 S. 84,
von der Mosel, Verwaltungêrecht. 8. Aufl. 6