Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

84 Beerdigungsfristen — Begleiter. 
Beerdigungsfristen. Die Beerdigung soll in der Regel nicht erfolgen, 
bis 72 Stunden nach dem Tode verflossen und die deutlichen Zeichen 
der Fäulniß eingetreten sind (Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183 § 1, 
Instr. vom 20. Juli 1850 S. 188 § 3). Andrerseits dürfen Leichen, 
an denen deutliche Zeichen der Fäulniß wahrzunehmen sind, bei Geld- 
strafe bis zu 100 ebent. Haft nicht über den 4. Tag von eingetretener 
Todesstunde im Sterbehause belassen werden (MVO. vom 26. October 
1877 im SM B. S. 202, Z KHB. S. 69, seitdem alljährlich in den Ver- 
ordnungsblättern der Kreishauptmannschaften eingeschärft). Der Be- 
erdigung hat, wenn nicht ein Leichenbestattungsschein oder Leichenpaß 
vorliegt, der Eintrag des Sterbefalles (s. d.) im Standesregister und 
bei Aufhebungen (s. d. 3) die Genehmigung der Staatsanwaltschaft bez. 
der Gerichts= und Militärbehörde vorauszugehen. Zuwiderhandlungen 
gegen die polizeilichen Bestimmungen über vorzeitige Berdigung werden 
mit Geld bis zu 150 oder Haft bestrast (StGB. 8 3675). 
Beerdigungskosten, -Plätze rc., s. Begräbnißkosten rc. 
Beglaubigung. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder einer 
mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes aufgenommen 
oder ausgestellt sind, bedürfen zum Gebrauch im Inlande der B. nicht; 
dagegen bedarf es für ausländische oder zum Gebrauche vor ausländischen 
Behörden bestimmte Urkunden der Legalisation des Ministeriums, eines 
Gesandten oder Consuls, bei kirchlichen Zeugnissen des Landesconsistoriums 
(RGes. vom 1. Mai 1878 S. 89, Bek. vom 9. März 1865 S. 185 
und vom 21. Februar 1890 im Cons-B. S. 8). Im Verkehre zwischen 
Deutschland und Oesterreich ist für die von einer höheren staatlichen oder 
kirchlichen Verwaltungsbehörde ausgestellten oder beglaubigten Urkunden 
Legalisation nicht erforderlich; Urkunden anderer Verwaltungsbehörden 
bedürfen der B. der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, standes= und pfarr- 
amtliche Urkunden der gerichtlichen B., Reisepapiere und Urkunden 
der im Grenzbezirke gelegenen Forstämter keiner B. (Vertr. vom 25. Fe- 
bruar 1880 im Reichsgesetzbl, von 1881 S. 4 mit Behördenverzeichniß 
S. 8, auf Bosnien und Herzegowina erstreckt durch RVertrag vom 13. Juni 
1881 S. 253). Auch die Zeugnisse über Ertheilung des Checonsenses 
(. d. III) müssen beglaubigt sein. Soweit nach Obigem die Legalisation 
durch die Oberbehörde erforderlich ist, bedarf es, ausgenommen für standes- 
amtliche Zeugnisse und Registerauszüge (s. d.), einer B. in der Unter- 
oder Mittelinstanz nicht (Bek. vom 9. März 1865 S. 185 8 1).— 
Die Besugniß zum Beglaubigen hat bei den Verwaltungsbehörden jeder 
zum Protocolliren (s. d.) Berechtigte (Ges. vom 20. Mai 1867 S. 131, 
§99, Ges. vom 9. April 1888 S. 106 § 2). Auch den säachsischen 
Gesandten und Consuln steht das Recht zu beglauben und zu legalisiren 
zu (Mand. vom 3. September 1827 S. 127, Ges. vom 13. Juni 1840 
S. 104, Ges. vom 4. November 1890 S. 164 § 13). Zur Beförde- 
rung der in das Ausland bestimmten Urkunden ist in der Regel der 
diplomatische Weg (s. d.) zu wählen. Die Vorschriften für die Gerichte 
giebt GeschO. §§ 603—609, 315. 
Begleiter, s. Wandergewerbe A VII.
	        
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