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Begräbnißgebühren, Begräbnißkosten.
2) Besondere Bestimmungen sind über die Benutzung der Gottesäcker
(s. d.) der evangelisch-lutherischen Kirche durch andere Confesfionen, über
das Armenbegräbniß (s. d.), das stille Begräbniß (s. d.) und die Beerdi-
gung von Selbstmördern (s. Aufhebung 4) ergangen.
3) Bei Beerdigung von Mitgliedern der Schützen= und Militär-
vereine ist die Führung von Fahnen (8K. von 1873 S. 82) sowie
unter der Voraussetzung, daß der Ernst der Feierlichkeit der Handlung
gewahrt wird, der Gebrauch von Trommeln und Musik (3KB. von 1874,
S. 7) gestattet. Was dagegen die Führung und den Gebrauch von
Waffen betrifft, so ist
a). bei Beendigung von Mitgliedern, die Feld zügen beigewohnt
haben, die Vollziehung des Ehrenfeuers unter der Voraussetzung ge-
statteb, daß an seiner Vollziehung nicht mehr als 12 Mitglieder theil-
nehmen, daß bei dienstlicher Betheiligung activer Militärs diesen die
Vollziehung überlassen, daß vorher dem beim Begräbniß mitwirkenden
Geistlichen und, wo ein Militärcommando am Orte ist, diesem Meldung
gemacht wird (8K. von 1864 S. 76, Jahrg. 1874 S. 7, Jahrg. 1876,
S. 2, MVO. vom 7. October 1876 im S#W B. S. 211 unter 2 und
VO. vom 23. September 1879 im Cons.-B. S. 88). Bei Beerdigung
aus dem Auslande hinzugekommener Mitglieder bedarf es der Genehmi-
gung der Amtshauptmannschaft bez. des Stadtrathes für den einzelnen
Fall (MO. vom 5. Juli 1881 im SWB. S. 161, 3KB. S. 44,
DKB. S. 51 und in der Zeitschr. f. V. II S. 348).
b) Bei andern Beerdigungen ist das Führen von Waffen nur nach
vorheriger Genehmigung der Ortspolizeibehörde und unter Beschränkung
der Zahl der Waffenführenden gestattet (ZKB. Jahrg. 1874 S. 7, Jahrg.
1876 S. 2 und obige M#O. vom 7. October 1876 unter 3).
egräbnißgebühren, Begräbnißkosten. 1) Die kirchlichen Gebühren
für die Beerdigung sind Gegenstand der Begräbnißregulative (s. d.). Sie
sind, soweit sie an die Kirchendiener zu bezahlen waren, nach den all-
gemeinen Bestimmungen über die Fixation der Gebühren für kirchliche
Handlungen (s. d.) an die Kirchengemeindecasse zu entrichten; jedoch ist
es zulässig, die Gebühr für das Leichenabsingen bei den Nebenschulstellen
im Einverständnisse mit der politischen Gemeindevertretung in die Ge-
meindecasse fließen zu lassen und aus dieser das Fixum zu bestreiten
(VO. vom 29. April 1879). Beim Leichentransport (s. d.) sind die
B. sowohl im Kirchspiel des bisherigen Wohnortes als des Sterbe-
orts zu entrichten (Resol. 7 vom 27. Januar 1786 im cod. S. 85,
V0O. vom 20. Februar 1888 S. 57 § 1). Bei Todesfällen während.
eines nur vorübergehenden Aufenthaltes sind die B. nur da, wo das Be-
gräbniß wirklich erfolgt, die Gebühren für Eintragung in das Kirchenbuch
in beiden Pfarrsprengeln zu entrichten (VO. vom 18. Oct. 1850 S. 253).
Werden die Leichen katholischer Glaubensgenossen aus einem Pfarrsprengel
in einen anderen gebracht, oder auf einem andern Begräbnißplatze desselben
Sprengels beerdigt, so sind an die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
Stolgebühren nur dann zu entrichten, wenn die Begleitung der evange-
lisch-lutherischen Geistlichkeit verlangt wird (VO. vom 31. Mai 1837