114 Phosphor — Placet
Phosphor. Arbeiterschutzvorschriften für Phosphor= und Zündholz-
fabriken enthält RGes. vom 13. Mai 1884 S. 49, RBek. vom 8. Juli
1893 S. 209, VO. vom 23. Okt. 1862 S. 570 und 9. April 1886 S. 81,
Z#. Jahrg. 1877 S. 77, Jahrg. 1878 S. 67. P.-Fabriken, mit
Ausnahme der für Phosphorpillen (VO. vom 15. Mai 1879), gehören
zu den nach § 16 der GO. genehmigungspflichtigen gewerblichen An-
lagen (s. d. ). Sie unterliegen der VO. vom 23. Okt. 1862 S. 570
und der Revision des Bezirksarztes (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
§ 22). Der Verkauf von P. untersteht den der VO. vom 6. Febr.
1895 S. 15 beigegebenen Vorschriften über den Handel mit Giften
(s. d.), die in § 7 auch über die Lagerung und in § 18 über die Ab-
gabe von Ungeziefermitteln (s. d.) das Mötige bestimmen. Herstellung
und gewerbmäßiger Verkauf von Zündwaren aus weißem oder gelbem
P. ist bei Strafe bis zu 2000 Ml verboten (Roes. vom 10. Mai 1903
S. 217). Im übrigen s. Entzündliche Stoffe.
Pyotogen s. Miineralöle.
Photographen. Die gewerbepolizeilichen Vorschriften betreffen
namentlich die Sonntagsruhe und das Wandergewerbe. Während
der Handel nicht gestattet ist (s. Sonntagsruhe 1 1), sind die Schau-
fenster der P. geschlossen zu halten (OLG. 7. Aov. 1901 zu § 35 des
Ges. vom 10. Sept. 1870, Annalen XXIII 211, Fischer XXV 209).2
Am Totenfestsonntage ist das photographische Gewerbe nicht gestattet
(MWV0O. vom 18. Jan. 1901, SWB. 49, Fischer XXII 357). Der Betrieb
von Photographieautomaten, die von Wirten zur Benutzung für die
Gäste bereitgestellt sind, fällt unter die Bestimmungen über die Sonn-
tagsruhe im Handelsgewerbe (s. Automaten). P., die ihre Aufnahmen
im Umherziehen behufs sofortiger käuflicher Berwertung bewirken,
unterliegen den Vorschriften über das Wandergewerbe (SWB. 1879
S. 135)..“ Im übrigen s. Urheberrecht, Presse.
Die Ablieferung der auf Bestellung gefertigten Photographien fällt
unter Abs. 1, nicht Abs. 2 von § 105b der G0O. (OLb. Köln 31. Aug. 1900,
Reger 2. Erg. Bd. 211, SWB. 1901 S. 231).
“ Dasselbe gilt von P., welche die Aufnahme am Orte des Bestellers
bewirken, die Photographie aber am Wohnorte herstellen und von dort ver-
senden (Preuß. Ministerium 24. Jan. 1902, Ministerialblatt II 45). — Gegen
unberechtigtes Photographiertwerden schützt BGB. 8 8232 und Sts. 8s 185
(Rechtspr. der OLe#. II 313).
Pikrin. Farben, die Pikrinsäure enthalten, gehören zu den
giftigen Farben (s. d.), Sprengstoffe, die pikrinsaure Salze enthalten,
zu den nach § 3 der Bestimmungen vom 15. Juni 1893 (GBl. 1894
S. 59) von allem Verkehr ausgeschlossenen entzündlichen Stoffen (s. d.).
Pistolen s. Waffen.
Placet. Erlasse des röm. Stuhls und Verordnungen allgemeinen
Inhalts, die von den kath.-geistlichen Behörden erlassen werden, be-
dürfen, soweit sie in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen,
der landesherrlichen Genehmigung, soweit sie dem Gebiete der inneren