Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rechtsmittel 145 
Sachverständigen, sowie um Abnahme eidesstattlicher Versicherungen 
anzugehen (Gesch. O. 8 417); der Richter ist jedoch nicht zuständig, die 
Eidesnorm auf Antrag des Reklamanten abzuändern (MVO. vom 
5. ANov. 1902, IMVB. 71). — Für die einzelnen Steuergebiete 
gilt folgendes: · 
2. Staatliche Einkommensteuer. Gegen die Einschätzung, Aach— 
schätzung und Nachzahlung steht den Beitragspflichtigen binnen 3 Wochen 
die (nicht suspensive) Reklamation, dem Bezirkssteuerinspektor binnen 
8 Wochen die Berufung zu. Uber beide M. entscheidet die Ein- 
schätzungskommission. Gegen ihre Entscheidung hat binnen 3 Wochen 
der Beitragspflichtige die Reklamation, der Bezirkssteuerinspektor die 
Berufung. Beide gehen an die Reklamationskommission. Gegen ihre 
Entscheidung steht sowohl dem Beitragspflichtigen als dem Vorsitzenden 
der Reklamationskommission die Anfechtungsklage zu. Von den all- 
gemeinen Vorschriften über die Anfechtungsklage treten dabei Aus- 
nahmen insofern ein, als die Mündlichkeit und Offentlichkeit des 
Verfahrens in das Ermessen des Oberverwaltungsgerichts gestellt ist, 
die abschriftliche Zufertigung der Schriftsätze unterbleibt und nur die 
Klage des Vorsitzenden der Reklamationskommission ausfschiebende 
Wirkung hat. Uber Beschwerden betreffs des Verfahrens entscheidet 
das Finanzministerium. Die Reklamation kann nur gegen das Ge- 
samteinkommen gerichtet werden. Die Mitglieder der Reklamations- 
kommission werden zu 2/8 vom Kreisausschuß, Zzu 1½6 vom Finanz- 
ministerium gewählt (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 48—67, 774. 
A#O. vom 25. Juli 1900 S. 589 §§ 61—69, Instr. vom 26. Juli 
1900 S. 781 §§ 32—46 und Beilagen zu § 32 derselben S. 833—848, 
zu § 33 S. 849—863, BO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II 9 und 10). 
Entscheidungen. Zu § 511: Wird die Reklamation auf Grund von 
§ 511 abgewiesen, weil trotz des nachgewiesenen Mehreinkommens einer 
Quelle das Gesamteinkommen nicht überschätzt ist, so muß der Betrag, mit 
dem das Einkommen aus den übrigen Quellen veranschlagt ist, bestimmt 
festgesetzt sein (O.G. 15. Jan. 1903 II 8 1, Jahrb. II 280). Zu §§ 52, 64: 
Gegen die Entsch, der Reklamationskommission über die in § 52 ge- 
nannten Reklamationen ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen; das- 
selbe gilt bei formell ungenügender Deklaration (OB. 2. Sept. 1901 
II1 8 139 und 9. Juni 1902 II 8 112, Jahrb. 1 179). Dem Finanz- 
ministerium steht in diesen Fällen nicht das BRecht zu, die als formell 
unzulässig zurückgewiesenen Rechtsmittel aus Billigkeitsgründen zur 
materiellen Prüfung zuzulassen, wie es überhaupt nicht ermächtigt ist, 
von den Vorschriften über das Verfahren zu dispensieren (O. 
11. Jan. 1902 II S8 299 und 14. Aug. 1902 I S 138, Jahrb. 1 355). 
Zu § 54: Die Verpflichtung zur Bescheinigung des R. ist eine un- 
bedingte; ob die Beweismittel dem Steuerpflichtigen mit oder ohne 
sein Verschulden verloren gegangen sind, ist einflußlos (OV. 18. Aov. 
1901 I 8 255, Jahrb. I 363). Andrerseits ergibt sich aus der Beweis- 
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 10
	        
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