216 Sedanfest — Selbständige Gutsbezirke
hierüber, sowie über Zuständigkeit und Verfahren der Sch. s. GVG.
§§ 79—99, Stp. §8 276—317, Gesch. O. §§ 169—171, 662, Ges.
vom 1. März 1879 S. 59 §§ 24—26, VO. vom 23. Sept. 1879 S. 375.
Sedanfest s. Schulfeste. .
Seelsorge s. Geistliche VII.
Seewesen. Die Hauptbestimmungen sind Rerf. Art. 53—55,
BRSeemannsordnung vom 2. Juni 1902 S. 175 und die Vorschriften
über die Beichsflagge (s. d.). Die Seemannsordnung ist abgeändert
durch RGes. vom 23. Alärz 1903 S. 57 und ausgeführt durch BBek.
vom 16. Juni 1903 S. 247, 251, 252.
Seifensiedereien sind gewerbliche Anlagen (s. d. D im Sinne von
§ 16 der GdO.
Seitengebäude s. Hofräume, insbes. Bauges. 8 104.
Seitengräben s. Straßengräben.
Sekretäre s. Unterbeamte.
Sekten s. Konfessionelle Verhältnisse 1 3.
Sektion s. Begräbniswesen AXll.
Sekundärbahnen s. Eisenbahnwesen II. 1.
Sekundogenitur. Für die Abkömmlinge der Kurfürstin Maria
Antonia besteht, nachdem diese durch Vertrag vom 6. Okt. 1776 dem
König Friedrich August ihre Erbansprüche an den bayr. Allodialnach-
laß abgetreten hatte, die als Gegenleistung hierfür bedungene S. Sie
begreift eine aus der Staatskasse zu zahlende Jahresrente von 255000 M.,
die nach dem Rechte der Erstgeburt in agnatischer Linearerbfolge ver-
erbt wird und geht, wenn der Inhaber auf den Thron gelangt, mit
Ausschluß der eigenen Deszendenz des Regenten auf den hiernach zu-
nächst Berechtigten über. Etablierungsgelder und Aussteuer sind neben
dieser Jahresrente zu zahlen (Vl. 8§ 23, Hausges. vom 30. Dez. 1837
§§ 42—54, GBl. 1838 S. 60.
Selbständige Gutsbezirke. I. Das Verhältnis der s. G. zur
politischen Gemeinde regelt sich nach Ges. vom 21. April 1873 S. 275
5§ 341, RLO. 88 7 3, 30 3, 82—88 und RStO. 88 7, 8. Hiernach
sind von dem Gemeindebezirke ausgeschlossen die königl.
Schlösser (s. d.), die bisher zu keinem Gemeindeverbande gehörig ge-
wesenen Waldungen (s. Forstwesen), die Domänen (s. d.), Rittergüter
(s. d.) und diejenigen Güter, die ohne Rittergutseigenschaft zeither in
gleichem Verhältnisse zur Gemeinde gestanden haben (RLö. 8§ 82,
RöStO. 8 71). Bei Verkauf und Zukauf von Grundstüchen zu
s. G. gelten die Bestimmungen für Gemeindebezirke (s. d.), jedoch
ohne die Bestimmungen über Zwangsvereinigung. Im Wege der
Vereinbarung kann, abgesehen von den Bestimmungen über Ge-
meindeverbände (s. d.), auch die vollständige Vereinigung eines s. G.
mit dem benachbarten Gemeindebezirk erfolgen, wobei es jedoch sodann
bewendet (RLeO. 8§#§ 7, 8, 82 2, 83, BRStO. §§ 7, 80. Von einer
solchen Vereinigung zu unterscheiden ist die Ubertragung der Guts-