Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

218 Selbständige Gutsbezirke 
gegen derartige Verfügungen gehen daher sofort an die Kreish. (RLGO. 
§ 841, MVO. vom 26. Juni 1894, Fischer XVI 59, MVOD. vom 
19. Juli 1875, SWB. 174). Gegenüber der polizeilichen Zuständigkeit 
der Gemeindevorstände ist die der Gutsvorsteher in Brandversicherungs- 
sachen (s. Brandversicherungsbehörden) eine beschränktere. Die Auf- 
stellung der Listen zu staatlichen Zwecken (s. u.), der Schöffen= und 
Geschworenenlisten (s. Schöffen), der Konsignation zur Ausführung des 
Aes. über die Biehseuchen (s. VWO. vom 4. März 1881 S. 13 § 40), 
besorgt der Gemeindevorstand gegen Vergütung zugleich für den s. G. 
(RLo.N 87). Soweit bei Ausführung des Viehseuchenges. der Guts- 
vorsteher als Besitzer usw. beteiligt ist, wird für den Gutsbezirk die 
Amtsh. als Polizeibehörde tätig (AVO. vom 30. Juli 1895 S. 74 §22). 
Gehör der Gutsherrschaft in Schanksachen (s. Schankwesen l) kommt 
dem Gutsvorsteher in demselben Umfange wie dem Gemeindevorstande 
zu. Für fiskalische Waldungen (s. Forstwesen) werden die Gutsvorsteher- 
geschäfte vom Revierverwalter ausgeübt. — Die Gleichstellung der s. G. 
mit den Gemeinden, der Gutsvorsteher mit den Gemeindevorständen 
ist weiter ausgesprochen bezüglich des Standesamtswesens (Res. vom 
6. Febr. 1875 S. 23 § 10), des Wegebaues (Ges. vom 12. Jan. 1870 
S. 5 § 22), der Millitärleistungen (s. d.), der Schornsteinfegerbezirke 
(388. 1866 S. 32), der Krankenversicherung (s. d. B VIII), der Invaliden- 
versicherung (s. d. V 1) usw. Dagegen sind die f. G. mit Ausnahme 
der Staatsforstreviere (s. d.) in bezug auf Armenwesen mit den Nach- 
bargemeinden zu Ortsarmenverbänden (s. d.) zu vereinigen (s. AVO. 
vom 27. Juni 1835 S. 361 § 7), in bezug auf Impfwesen dem Impf- 
bezirte des Schulortes zuzuweisen (VO. vom 14. Dez. 1899 S. 623 
§ 1, ABO. vom 20. März 1875 S. 167 § 1c)h und mit den Nachbar- 
gemeinden zu Hebammenbezirken (s. d.), Leichenfrauenbezirken (s. Be- 
gräbniswesen IX), Standesamtsbezirken (s. Standesamtswesen II 1), 
Wahlbezirken für die Bezirksversammlung (Ges. vom 21. April 1873 
S. 284 8§8 11, 12), Steuergemeinden (s. d.) und Einschätzungsdistrikten 
(Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 24) zu verbinden. Für ihre Zu- 
schlagung zu den bäuerlichen Jagdbezirken entscheidet der Umfang der 
jagdbaren Fläche bez. das Vorhandensein einer Altjagdberechtigung 
((. Jagd D. Die Grundsteuer sind sie unter gewissen Voraussetzungen 
an die Bezirkssteuereinnahmen direkt abzuführen berechtigt (s. Steuer- 
erhebung). Bei BViehseuchen (s. d. UlI) ist zur Schädenermittlung der 
Gemeindevorstand oder Stadtrat zuständig, dem die Konsignation zu- 
kommt. Der Anschluß an die Zuchtgenossenschaften (s. Biehzucht) ist 
nachgelassen. Die Zuständigkeit der Gemeindevorstände als Gewerbe- 
richter (s. Gewerbegerichte II) erstrecht sich auf s. G. nicht. Die Be- 
wohner s. G. sind zu den Armenanlagen der Gemeinde nicht heran- 
zuziehen, sondern bei Auswerfung des Anteils der Gutsherrschaft zu 
berüchsichtigen. Anlagenregulative, die den Aufwand für Armen--, 
Feuerlösch= und Parochialzwecke usw. mit öffentlichrechtlicher Gültigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.