Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

228 Sonntagsruhe 
Schönfärbereien in der RBek. vom 20. April 1896 S. 104). Weitere 
Nachträge und Abänderungen zur RBek. vom 5. Febr. 1895 gibt 
RGBl. Jahrg. 1897 S. 773, Jahrg. 1898 S. 1185 Jahrg. 1899 
S. 271, 273, Jahrg. 1901 S. 117 (u. a. Triebwerke). Jugend- 
liche Fabrikarbeiter (s. d.) dürfen an Sonn= und Festtagen überhaupt 
nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern ist mit 
Ausnahme des beschränkt zulässigen Austragens von Waren verboten 
(RGes. vom 30. März 1903 S. 113 § 9, s. Kinder I 1). Feiertage 
im Sinne des Gesetzes sind außer den drei hohen Festen die Buß- 
tage, Karfreitag, Reformationsfest, Neujahr, Hohneujahr und Himmel- 
fahrt, in den Oberlausitzer Ortschaften mit überwiegend kath. Bevölke= 
rung überdies Mariä Verkündigung, Himmelfahrt, -Geburt und 
Empfängnis, Fronleichnamsfest, Peter und Paul sowie Allerheiligen 
(A#B#O. vom 28. MAüärz 1892 S. 28 §§ 59, 61). Zur weiteren Aus- 
führung ist durch obige MWVO. vom 16. Aüärz 1895 (Fischer XVI 207) 
u. a. noch bestimmt: Anderungs= und Zurichtungsarbeiten beim Laden- 
verkauf von Handelstreibenden unterliegen den für den Handel ge- 
troffenen Bestimmungen (Pkt. 2). Das Verbot der Beschäftigung im 
Betriebe (Ges. § 105 b 1) erstrecht sich auch auf die außerhalb der Be- 
triebsstätten beschäftigten Arbeiter (Pkt. 3). Zur Beurteilung der Frage, 
welche Ausnahmen unter § 105 des Ges. fallen, hat das Ministerium 
eine Druckhschrift herausgegeben, die jedoch weder erschöpfend noch 
rechtsverbindlich sein will (Pkt. 5). Für das Verzeichnis der Arbeiter, 
die nach diesen Ausnahmebestimmungen beschäftigt werden, empfiehlt 
sich das vom Bundesrat herausgegebene Formular (Pkt. 6). Von dem 
Rechte in § 10564, Ausnahmen von § 10508 zu gestatten, sollen die 
Unterbehörden nur Gebrauch machen, wenn andernfalls unverhältnis- 
mäßige Opfer oder erhebliche Unzuträglichkeiten unvermeidlich wären. 
Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und in ein Verzeichnis nach 
vorgeschriebenem Formular einzutragen (Pkt. 7). Dasselbe gilt von 
den Ausnahmen, die von den Unterbehörden nach § 105f bewilligt 
werden. Voraussetzung der Genehmigung ist hier außerdem, daß sich 
das Bedürfnis der Sonntagsarbeit trotz aufgewendeter Sorgfalt nicht 
voraussehen ließ. Für die ersten Feiertage der drei hohen Feste, den 
Karfreitag und die Bußtage, sind Ausnahmen dieser Art in der Regel 
nicht zu gewähren (Pkt. 10—12). Den photographischen Gewerbe- 
betrieb am Totenfestsonntage zu gestatten, hat das Alinisterium Be- 
denken getragen (s. Photographen). Der Eisenbahnverwaltung ist 
Sonntagsarbeit beim Betriebe in Aotfällen auch vor beendigtem Gottes- 
dienste gestattet, jedoch ist die Polizeibehörde gleichzeitig mit der Vornahme 
der Arbeiten zu benachrichtigen (Pkt. 16). Auch die sonntägliche Lohn- 
auszahlung fällt in der Regel unter das Verbot der Sonntagsarbeit 
(MWVO. vom 3. Mai und 11. Juli 1895, Fischer XVI 313). — Die 
vorstehenden Bestimmungen leiden Kkeine Anwendung auf den Acker-, 
Garten-, und Weinbau, auf die Forstwirtschaft, auf Kunst und Wissen-
	        
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