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erlassen worden ist. Die Wertsermittlung des Grundstücks wird meist
durch die Berwaltungsorgane der S., nicht nach der VO. vom 12. Dez.
1900 (s. Mündelmäßigkeit) zu erfolgen haben (MVO. vom 16. Dez.
1902, SWB. 1903 S. 19). Hypothekarische Ausleihung auf Grund-
stüche außerhalb des Reichsgebiets ist nicht gestattet (MIVO. vom 1. Juni
1896, Fischer XIX 205). Die Vermittlung des An= und Verkaufs
sicherer Wertpapiere für Rechnung der Einleger ist den S. kleinerer
Orte anheimgestellt worden (MVWBO. vom 29. Mai 1885, Fischer VI
268). Darlehne, die von Gemeindesparkassen zur Rüchzahlung von
Einlagen aufgenommen werden, sind nicht als Darlehne der Gemeinde
zu betrachten, sondern nach den Bestimmungen über die Höchsteinlagen
(oben 3) zu beurteilen und von der Aufsichtsbehörde nur ausnahms-
weise zu genehmigen. Nachträgliche Anzeige soll genügen, wenn das
Darlehn höher als zum regelmäßigen Einlagezinsfuß verzinst werden
soll. Statt solcher Darlehnsaufnahmen hat das Ministerium die An-
legung der verfügbaren Bestände in Wertpapieren oder die Verein-
barung von Annuitätenzahlung mit den Hypothekenschuldnern empfohlen
(MV0O. vom 9. Dez. 1881 Ar. 2749 III A und 15. Juli 1884, SWB.
143, Fischer V 318).
5. Die Annahme von Mündelgeldern ist denjenigen öffent—
lichen S. gestattet, deren Regulativ vom Ministerium des Innern ge—
nehmigt ist (BGB. 8 1807 5, AVO. vom 6. Juli 1899 S. 203 8 36).
Der Vormund darf Mündelgelder in S. nur mit der Bestimmung an—
legen, daß zur Erhebung der Gelder Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts oder Gegenvormunds erforderlich ist. Der Eintrag dieser
Bestimmung hat durch die Sparkassenverwaltung zu erfolgen. Die
Verpflichtung dazu ist in der Sparkassenordnung auszusprechen. Dies
gilt auch, wo sonst zur Erhebung die Genehmigung einer Behörde
oder anderen Person erforderlich ist. Die Sperrung durch gerichtliches
Dekret ist weggefallen (MVO. vom 9. und 25. MçAärz 1901 und
Schreiben vom 23. Alärz 1901, SWB. 110, Fischer XXII 345, Reger
XXI 1800.
6. Uberschüsse, Reservefonds. Der Uberschuß darf nur mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde und erst nachdem er 10% des Ein-
legerguthabens erreicht hat, zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
verwendet werden. Laufende Armenunterstützungen oder ähnliche der
Gemeinde kraft Gesetzes obliegende Aufwendungen gehören dazu nicht.
Auch zur Tilgung von Gemeindeschulden dürfen die Uberschüsse nicht
verwendet werden. In den Gemeindehaushaltplan ist der Uberschuß
erst dann aufzunehmen, wenn sein Betrag durch obrigkeitliche Ge-
nehmigung des Verwendungszwechs feststeht M BO. vom 2. Dez. 1881,
12. Dez. 1896, 29. Dez. 1899, 11. Juni und 15. Aug. 1900 und
24. Jan. 1903, Fischer XVIII 196, XXI 117, XXII 110, SWB. Jahrg.
1900 S. 237, Jahrg. 1903 S. 50). Die Entschließung darüber, ob ein
gemeinnütziger oder wohltätiger Zweck vorliegt, ist in das Ermessen