Steuerbefreiung — Steuererhebung 271
2. Für die indirekten Steuern (s. d.) und Zölle, insbes.
für Steuererhebung (s. d.) und Steuerstrafsachen (s. d.) bilden die Unter-
instanz die Hauptzollämter und unter diesen die Nebenzollämter I. und
II. Klasse, die Untersteuerämter, Steuerrezepturen, Obersteuerkontrolleure,
Obergrenzkontrolleure, berittene und unberittene Steueraufseher und
Grenzaufseher. Mit den Mebenzollämtern sind im Grenzbezirke, wo es
die Ortlichkeit erfordert, die Hebestellen für indirekte Abgaben vereinigt.
Die Hauptämter bestehen aus einem Oberzollinspektor, dem Haupt-
amtsrendanten und dem Hauptamtskontrolleur. Den Hauptämtern als
Mittelbehörde vorgesetzt ist die Zoll= und Steuerdirektion zu Dresden
(BO. vom 10. Dez. 1833 S. 457, Bek. vom 31. Mai 1900 S. 262
und 21. Juni 1900 S. 267). Die größeren Untersteuerämter führen
die Bezeichnung Steuerämter (Bek. vom 25. April 1896 S. 96). Für
die Gebühren der Behörden gilt, soweit nicht durch das neuere Steuer-
strafverfahren (s. d.) und die Bestimmungen über Reisekosten (s. d.) der
Staatsdiener (Ges. vom 15. Alärz 1880 S. 39 § 18) erledigt, die Taxe
vom 27. Dez. 1833 S. 570 mit Umrechnung in § 10 der VO. vom
16. Nov. 1840 S. 345, 352. Gewisse Zoll= und Steuerbeamte sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (s. Gerichtliche Polizei)h. Dem Grenz-
und Steueraufsichtspersonal liegt subsidiär die Anzeigeerstattung von
Jagdpolizeivergehen (s. Jagd IV) ob, von Straßenpolizeivergehen da-
gegen nicht mehr (VO. vom 16. Sept. 1873). Uber ihre Instruktion
zum Waffengebrauche s. Waffen.
3. Im übrigen s. Vorbereitungsdienst, Unterbeamte.
Steuerbefreiung s. Steuerfreiheit.
Steuerbewilligungsrecht s. Staatsfinanzen I.
Steuerbezirke s. Steuerbehörden.
Steuerdefraudationen s. Steuerstrafen.
Steuerdeklarationen s. Einkommensteuer VII, Ergänzungssteuer V.
Steuerdistrikte s. Steuerbehörden 1.
Steuereinheiten s. Grundsteuern II.
Steuererhebung. I. Von den direkten Steuern wird
1. die Einkommensteuer halbjährlich am 30. April und 30. Sep-
tember erhoben. Zu diesem Zweche wird den Steuerpflichtigen mittels
verschlossener Zuschrift die Steuerklasse und der Steuerbetrag unter
Belehrung über das Reklamationsrecht durch die Ortssteuereinnahme
kostenfrei behannt gemacht. Wer nach Ablauf von 3 Wochen nach
dem Erhebungstermine noch im BRüchstande ist, erhält schriftliche Mahnung
mit Stägiger Zahlungsfrist, nach deren Ablauf die Zwangsvollstrechung
(L. d.) einzuleiten ist. Zur Zwangsversteigerung von Grundstücken ist
ohne Genehmigung des Finanzministeriums nicht zu verschreiten. Die
Erhebung liegt den Gemeinden ob, welche die Einnehmer zu vertreten
haben; die Einnehmergebühr wird durch besondere Verordnung, für 1903
durch BO. vom 30. Juni 1903 S. 501 festgesetzt. Beim Wechsel des
Wohnorts hat sich der Steuerpflichtige der Gemeindebehörde des neuen