Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vereins- und Versammlungswesen 359 
Zwech sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, sind unzulässig (23. März 
1899, XX 354). Zur Erhebung von Eintrittsgeld bedürfen Versamm- 
lungen öffentlicher Vereine der Genehmigung (6. Aug. 1891, XII 355). 
Die Vorschrift, daß der Beauftragte der Polizeibehörde sich als solcher 
dem Leiter der Versammlung auszuweisen habe, leidet auf den Vorstand 
der Behörde keine Anwendung (26. Jan. 1893, XIV 266). Offentlich, 
also anzeigepflichtig sind auch alle Versammlungen, zu denen nicht be- 
sonders eingeladene oder eingeführte Gäste Zutritt haben (17. März 
1891, XII 245). Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung (8 2) kann 
bis zum Nachweise der Berechtigung des Einberufers, aber nicht wegen 
der nötigen Erörterungen über die Zulässigkeit der Bersammlung be- 
anstandet werden (25. Sept. 1894, XVI 51). Ob außer dem Zweckh 
auch der Referent der Versammlung anzumelden sei, erscheint zweifel- 
haft (30. Dez. 1892, XIV 204). Die Auflösung von Versammlungen 
ist nicht bloß bei Verstößen der in §§ 8 und 9 des Ges. angeführten 
Art, sondern auch sonst bei tatsächlicher Außerachtlassung der zur Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung in öffentlichen Versammlungen 
bestehenden Vorschriften zulässig (27. Mai 1885, VI 330). Zur Ein- 
forderung des Mitgliederverzeichnisses ist die Polizeibehörde auch dann 
berechtigt, wenn die Versammlung nicht am Sitze des Vereins statt- 
findet (3. Okt. 1902, XXV 177). Bei öffentlichen, politischen Zwecken 
dienenden Versammlungen muß der Versammlungsort nach Lage und 
Beschaffenheit dafür Gewähr bieten, daß Mlinderjährige ausgeschlossen 
sind und das Gesprochene außerhalb des eigentlichen Bersammlungs- 
raums nicht vernommen wird (26. Okt. 1901, SWB. 248). 
2. Auch Vereine bedürfen an sich keiner Genehmigung (Ges. 
§ 18). Ihre Verbindung untereinander ist zulässig und für politische 
Vereine nur insofern beschränkt, als sie mit außerdeutschen Vereinen 
nur unter ministerieller Genehmigung in Verbindung treten dürfen (Ges. 
vom 21. Juni 1898 S. 187 Art. I. RGes. vom 11. Dez. 1899 S. 699). 
Verboten sind nur solche V., in deren Zweck es liegt, Gesetzesüber- 
tretungen oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern 
oder geneigt zu machen (Ges. von 1850 § 20). Mitgliedern der aktiven 
Armee ist verboten, in Vereine zusammenzutreten, um über öffentliche 
Angelegenheiten oder militärische Befehle und Anordnungen zu beraten 
(Ges. § 28). Abgesehen von diesen Verboten bestehen nur für solche 
Vereine Beschränkungen, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegen- 
heiten bezieht (§ 19 1). Vereine dieser Art dürfen nur von Personen 
begründet werden, die verfügungsfähig sind und sich im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, dürfen nur dispositionsfähige Per- 
sonen zulassen, haben Statuten zu entwerfen, Bildung, Namen, Beamte 
und Satzungen des Vereins der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen. 
und dieser alle sonst geforderte Auskunft zu geben. Uber ihre Ver- 
sammlungen s. o. 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen 
sind sie aufzulösen. Ausgenommen von den vorstehenden Beschrän-
	        
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