Vereins- und Versammlungswesen 359
Zwech sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, sind unzulässig (23. März
1899, XX 354). Zur Erhebung von Eintrittsgeld bedürfen Versamm-
lungen öffentlicher Vereine der Genehmigung (6. Aug. 1891, XII 355).
Die Vorschrift, daß der Beauftragte der Polizeibehörde sich als solcher
dem Leiter der Versammlung auszuweisen habe, leidet auf den Vorstand
der Behörde keine Anwendung (26. Jan. 1893, XIV 266). Offentlich,
also anzeigepflichtig sind auch alle Versammlungen, zu denen nicht be-
sonders eingeladene oder eingeführte Gäste Zutritt haben (17. März
1891, XII 245). Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung (8 2) kann
bis zum Nachweise der Berechtigung des Einberufers, aber nicht wegen
der nötigen Erörterungen über die Zulässigkeit der Bersammlung be-
anstandet werden (25. Sept. 1894, XVI 51). Ob außer dem Zweckh
auch der Referent der Versammlung anzumelden sei, erscheint zweifel-
haft (30. Dez. 1892, XIV 204). Die Auflösung von Versammlungen
ist nicht bloß bei Verstößen der in §§ 8 und 9 des Ges. angeführten
Art, sondern auch sonst bei tatsächlicher Außerachtlassung der zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung in öffentlichen Versammlungen
bestehenden Vorschriften zulässig (27. Mai 1885, VI 330). Zur Ein-
forderung des Mitgliederverzeichnisses ist die Polizeibehörde auch dann
berechtigt, wenn die Versammlung nicht am Sitze des Vereins statt-
findet (3. Okt. 1902, XXV 177). Bei öffentlichen, politischen Zwecken
dienenden Versammlungen muß der Versammlungsort nach Lage und
Beschaffenheit dafür Gewähr bieten, daß Mlinderjährige ausgeschlossen
sind und das Gesprochene außerhalb des eigentlichen Bersammlungs-
raums nicht vernommen wird (26. Okt. 1901, SWB. 248).
2. Auch Vereine bedürfen an sich keiner Genehmigung (Ges.
§ 18). Ihre Verbindung untereinander ist zulässig und für politische
Vereine nur insofern beschränkt, als sie mit außerdeutschen Vereinen
nur unter ministerieller Genehmigung in Verbindung treten dürfen (Ges.
vom 21. Juni 1898 S. 187 Art. I. RGes. vom 11. Dez. 1899 S. 699).
Verboten sind nur solche V., in deren Zweck es liegt, Gesetzesüber-
tretungen oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern
oder geneigt zu machen (Ges. von 1850 § 20). Mitgliedern der aktiven
Armee ist verboten, in Vereine zusammenzutreten, um über öffentliche
Angelegenheiten oder militärische Befehle und Anordnungen zu beraten
(Ges. § 28). Abgesehen von diesen Verboten bestehen nur für solche
Vereine Beschränkungen, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegen-
heiten bezieht (§ 19 1). Vereine dieser Art dürfen nur von Personen
begründet werden, die verfügungsfähig sind und sich im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, dürfen nur dispositionsfähige Per-
sonen zulassen, haben Statuten zu entwerfen, Bildung, Namen, Beamte
und Satzungen des Vereins der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
und dieser alle sonst geforderte Auskunft zu geben. Uber ihre Ver-
sammlungen s. o. 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen
sind sie aufzulösen. Ausgenommen von den vorstehenden Beschrän-