Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Erster Teil. 
Die Quellen der Militärgewalt. 
I. Die Verfassung. 
Die höchste staatsrechtliche Quelle im Deutschen Reich ist die 
Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes bzw. Deutschen Reiches. 
Sie teilt die Staatsgewalt im Deutschen Reich in zwei Teile mit ganz 
bestimmten Funktionen und genau umgrenzten Kompetenzgebieten, in 
die Reichsgewalt und in die Einzelstaatsgewalt; und zwar dadurch, 
daß sie der bei Gründung des Norddeutschen Bundes alleinbestehenden 
Einzelstaatsgewalt eine Reichsgewalt gegenüberstellt, dieselbe organisiert 
und mit bestimmten Hoheitsrechten ausrüstet. Die Einzelstaatsgewalt 
unterwirft sie keiner Regelung; derselben gehören somit alle übrigen 
staatlichen Hoheitsrechte, die nicht ausdrücklich der Reichsgewalt zu- 
gewiesen sind. So das fast allgemein in der Staatsrechtwissenschaft 
anerkannte Grundprinzip der Verfassung. 
Auch die Militärgewalt findet in der Verfassung ihre Normierung: 
a 4 überträgt dem Reiche die Gesetzgebung und Beaussichtigung über 
das Militärwesen, und der 11. Abschnitt des besonderen Teiles der Ver- 
fassung überweist ihm bestimmte Vollziehungsbefugnisse bezüglich des 
Militärwesens. Die dem Reiche nicht überwiesenen Militärhoheitsrechte 
stehen nach obigem allgemeinen Grundsatz den Einzelstaaten zu. 1 Sollte 
dieser Grundsatz bezüglich der Militärgewalt nicht Platz greifen, so 
müßte er durch die Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen sein; hält 
man dies nicht für nötig, müßte mindestens seine Ausschließung aus 
dem Inhalte des 11. Abschnittes der Verfassung klar hervorgehen; der 
11. Abschnitt müßte die landesherrlichen Militärhoheitsrechte vollständig 
aufzählen. Tatsächlich fixiert er aber alle dem Reiche und dem Kaiser 
bezüglich des Heerwesens zustehenden Rechte und hebt nur einzelne 
einzelstaatliche und landesherrliche Militärhoheitsrechte hervor. 
  
1 Nach anderer Meinung stehen alle den Einzelstaaten nicht zuerkannten 
Militärhoheitsrechte dem Reiche zu; s. u. a.: Gau 11. 
2 Vgl. hierzu auch u. S. 54, oben.
	        
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