Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

18 Der Inhaber der Militärgewalt. 
Es würde über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen, wollten 
wir unsere Untersuchung über den Inhaber der Militärgewalt auf 
diese konventionsgemäß tatsächlich bestehenden vier Kontingente 
erstrecken. Allein die verfassungsmäßige Organisation des Heer- 
wesens soll die Grundlage unserer Untersuchung bilden. Da von dieser 
die sächsische Militärkonvention nur wenig Abweichungen normiert, und 
die Organisation des sächsischen Kontingents im großen und ganzen 
der Verfassung entspricht, wird unsere Untersuchung gleichzeitig die 
tatsächlich bestehende, konventionsmäßige Gestaltung des sächsischen 
Kontingents treffen. 
Sonach werden als Quellen für unsere Aufgabe in der Haupt- 
sache nur die Verfassung, und von den Konventionen allein die sächsische 
Militärkonvention berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der 
sächsischen Militärkonvention werden im Anschluß an die Untersuchung 
der entsprechenden Verfassungsbestimmungen Erwähnung finden. 
Zweiter Teil. 
Der Inhaber der Militärgewalt. 
I. Der Inhaber der Gesetzgebungs= und Aussichtsgewalt. 
1. Die Militärgesehgebung. 
Nach a 4.14 der Verfassung unterliegt das Militärwesen der 
Gesetzgebungsgewalt des Reiches. Diese Gesetzgebungsgewalt ist eine 
nur fakultative, d. h. die Gesetzgebungsgewalt der Einzelstaaten bleibt 
insoweit bestehen, als das Reich nicht von seiner Kompetenz Gebrauch 
macht. Allein dann ist die Gesetzgebungsgewalt der Einzelstaaten als 
voll aufgehoben anzusehen, wenn die Verfassung durch eine Sonder- 
bestimmung die fakultative Gesetzgebungskompetenz ausdrücklich zu einer 
ausschließlichen macht. Eine solche Bestimmung ist bezüglich des 
Militärwesens in a 61 zu finden. Nach a 61.2 war ein „umfassendes 
Reichsmilitärgesetz“ zu erlassen; also sollte das Reich, und nicht die
	        
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