18 Der Inhaber der Militärgewalt.
Es würde über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen, wollten
wir unsere Untersuchung über den Inhaber der Militärgewalt auf
diese konventionsgemäß tatsächlich bestehenden vier Kontingente
erstrecken. Allein die verfassungsmäßige Organisation des Heer-
wesens soll die Grundlage unserer Untersuchung bilden. Da von dieser
die sächsische Militärkonvention nur wenig Abweichungen normiert, und
die Organisation des sächsischen Kontingents im großen und ganzen
der Verfassung entspricht, wird unsere Untersuchung gleichzeitig die
tatsächlich bestehende, konventionsmäßige Gestaltung des sächsischen
Kontingents treffen.
Sonach werden als Quellen für unsere Aufgabe in der Haupt-
sache nur die Verfassung, und von den Konventionen allein die sächsische
Militärkonvention berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der
sächsischen Militärkonvention werden im Anschluß an die Untersuchung
der entsprechenden Verfassungsbestimmungen Erwähnung finden.
Zweiter Teil.
Der Inhaber der Militärgewalt.
I. Der Inhaber der Gesetzgebungs= und Aussichtsgewalt.
1. Die Militärgesehgebung.
Nach a 4.14 der Verfassung unterliegt das Militärwesen der
Gesetzgebungsgewalt des Reiches. Diese Gesetzgebungsgewalt ist eine
nur fakultative, d. h. die Gesetzgebungsgewalt der Einzelstaaten bleibt
insoweit bestehen, als das Reich nicht von seiner Kompetenz Gebrauch
macht. Allein dann ist die Gesetzgebungsgewalt der Einzelstaaten als
voll aufgehoben anzusehen, wenn die Verfassung durch eine Sonder-
bestimmung die fakultative Gesetzgebungskompetenz ausdrücklich zu einer
ausschließlichen macht. Eine solche Bestimmung ist bezüglich des
Militärwesens in a 61 zu finden. Nach a 61.2 war ein „umfassendes
Reichsmilitärgesetz“ zu erlassen; also sollte das Reich, und nicht die